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2 K 5328/18•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-10-07, 2 K 5328/18
2 K 5328/18Tribunale amministrativo7 ott 2020
1. Die gleichrangige Berücksichtigung zusätzlicher Auswahlinstrumente neben der dienstlichen Beurteilung ist regelmäßig unzulässig, wenn die zusätzlichen Auswahlinstrumente überwiegend Kompetenzen abbilden, über die bereits die dienstliche Beurteilung aussagekräftig Auskunft gibt. 2. Wird ein Auswahlverfahren stufenweise im K.o.-System durchgeführt, so stellt jeder einzelne Verfahrensteil eine Auswahlentscheidung dar, die sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen muss. Dies führt dazu, dass die dienstliche Beurteilung in jedem Verfahrensteil berücksichtigt werden muss, sofern das Bewerberfeld nicht im Vorhinein anhand der dienstlichen Beurteilung auf eine homogene Vergleichsgruppe eingegrenzt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: 2 K 5328/18
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:1007.2K5328.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Die gleichrangige Berücksichtigung zusätzlicher Auswahlinstrumente neben der dienstlichen Beurteilung ist regelmäßig unzulässig, wenn die zusätzlichen Auswahlinstrumente überwiegend Kompetenzen abbilden, über die bereits die dienstliche Beurteilung aussagekräftig Auskunft gibt.
Wird ein Auswahlverfahren stufenweise im K.o.-System durchgeführt, so stellt jeder einzelne Verfahrensteil eine Auswahlentscheidung dar, die sich an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen muss. Dies führt dazu, dass die dienstliche Beurteilung in jedem Verfahrensteil berücksichtigt werden muss, sofern das Bewerberfeld nicht im Vorhinein anhand der dienstlichen Beurteilung auf eine homogene Vergleichsgruppe eingegrenzt worden ist.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für X. vom 30. Mai 2018 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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