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22 L 1466/20.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-08-13, 22 L 1466/20.A
22 L 1466/20.ATribunale amministrativo13 ago 2020
Interessenabwägung bei eventueller Unterbrechung der Überstellungsfrist durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung Die Frage, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen Überstellungshindernissen infolge der COVID-19-Pandemie unterbrochen wurde, ist in die Interessenabwägung im Eilverfahren einzubeziehen.
Entscheidungsdatum: 2020-08-13
Aktenzeichen: 22 L 1466/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0813.22L1466.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: Art. 29 Abs. 1 AsylG; § 80 Abs. 5 VwGO; § 80 Abs. 7 VwGO; Art. 29 Dublin III-VO
Interessenabwägung bei eventueller Unterbrechung der Überstellungsfrist durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung
Die Frage, ob die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen Überstellungshindernissen infolge der COVID-19-Pandemie unterbrochen wurde, ist in die Interessenabwägung im Eilverfahren einzubeziehen.
Unter Änderung der Beschlüsse vom 29. Januar 2020 zu den Az. 22 L 9/20.A und 22 L 3319/19.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7500/19.A gegen die Abschiebungsanordnungen in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2019 und vom 17. Dezember 2019 (Ziffer 3 des jeweiligen Bescheides) angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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