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40 K 4767/19.PVL•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-06-24, 40 K 4767/19.PVL
40 K 4767/19.PVLTribunale amministrativo24 giu 2020
Die Beschränkung des Kreises der möglichen Urlaubsvertreter auf die Angehörigen derselben Abteilung ist weder ein Urlaubsplan noch ein allgemeiner Urlaubsgrundsatz. Sie unterfällt daher nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 1. Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW.
Entscheidungsdatum: 2020-06-24
Aktenzeichen: 40 K 4767/19.PVL
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0624.40K4767.19PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
Normen: § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW
Die Beschränkung des Kreises der möglichen Urlaubsvertreter auf die Angehörigen derselben Abteilung ist weder ein Urlaubsplan noch ein allgemeiner Urlaubsgrundsatz. Sie unterfällt daher nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 1. Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW.
Der Antrag wird abgelehnt.
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