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11 L 1047/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-06-24, 11 L 1047/20
11 L 1047/20Tribunale amministrativo24 giu 2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-24
Aktenzeichen: 11 L 1047/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0624.11L1047.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 3 BauO NRW; § 12 BauO NRW; § 58 BauO NRW; § 55 VwVG NRW; § 2 StrWG NRW
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Ordnungsverfügung (Forderung) der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 wird hinsichtlich der Aufforderung zum Aufstellen eines Gerüsts samt Schutznetz wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2020 wird hinsichtlich der darin enthaltenen Forderungen zu 1. bis 3. wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2020 wird angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2020 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 18 % und die Antragsgegnerin zu 82 %.
Der Streitwert wird auf 56.950,-- Euro festgesetzt.
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