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20 K 6446/18.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-05-13, 20 K 6446/18.A
20 K 6446/18.ATribunale amministrativo13 mag 2020
1. Einzelfall, in dem ein Abschiebungsverbot aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht festgestellt werden konnte, weil u.a. eine eingehende "Fachärztliche Gutachterliche Stellungnahme und Behandlungsverlaufsbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Diagnose einer "Schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik und rezidivierender Suizidalität" wegen des erheblichen Verdachts eines inhaltlich unzutreffenden "Gefälligkeitsattests" keine Berücksichtigung fand. Im Übrigen konnte das Gericht die Prognose einer Suizidalität nach Rückkehr in den Irak bei den dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht treffen. 2. Eine depressive Erkrankung ohne Suizidalität stellt für sich genommen keine Situation dar, die einer lebensbedrohlichen Verschlimmerung gleichkommt, und reicht deshalb für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs 7 AufenthG nicht aus.
Entscheidungsdatum: 2020-05-13
Aktenzeichen: 20 K 6446/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0513.20K6446.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: AsylG § 3; AsylG § 4; AufenthG § 60 Abs 5 und Abs 7
Einzelfall, in dem ein Abschiebungsverbot aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht festgestellt werden konnte, weil u.a. eine eingehende "Fachärztliche Gutachterliche Stellungnahme und Behandlungsverlaufsbericht" eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Diagnose einer "Schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Symptomatik und rezidivierender Suizidalität" wegen des erheblichen Verdachts eines inhaltlich unzutreffenden "Gefälligkeitsattests" keine Berücksichtigung fand. Im Übrigen konnte das Gericht die Prognose einer Suizidalität nach Rückkehr in den Irak bei den dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht treffen.
Eine depressive Erkrankung ohne Suizidalität stellt für sich genommen keine Situation dar, die einer lebensbedrohlichen Verschlimmerung gleichkommt, und reicht deshalb für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs 7 AufenthG nicht aus.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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