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20 K 3926/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-04-29, 20 K 3926/19
20 K 3926/19Tribunale amministrativo29 apr 2020
Ein Wahlplakat mit der Aufschrift "Migration tötet" bedeutet strafbare Volksverhetzung, wenn die bildliche und textliche Gestaltung insgesamt nur den Schluss zulässt, dass Ausländer pauschal als Gewalttaten verübende Straftäter böswillig verächtlich gemacht werden. Die im Grundgesetz geschützte Betätigungsfreiheit der Parteien findet insoweit ihre Grenze in der Unantastbarkeit der Menschenwürde. Die zuständige Ordnungsbehörde kann die Beseitigung der Wahlplakate anordnen, weil sie gegen die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 14 Abs. 1 OBG NRW verstoßen. Die Ordnungsverfügung darf ohne vorherige Anhörung ergehen, wenn dies erforderlich ist, um die strafbare Handlung der Volksverhetzung umgehend zu unterbinden, und die entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen.
Entscheidungsdatum: 2020-04-29
Aktenzeichen: 20 K 3926/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0429.20K3926.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 21 GG; § 14 Abs. 1 OBG NRW; § 28 Abs. 2 VwVfG NRW
Ein Wahlplakat mit der Aufschrift "Migration tötet" bedeutet strafbare Volksverhetzung, wenn die bildliche und textliche Gestaltung insgesamt nur den Schluss zulässt, dass Ausländer pauschal als Gewalttaten verübende Straftäter böswillig verächtlich gemacht werden. Die im Grundgesetz geschützte Betätigungsfreiheit der Parteien findet insoweit ihre Grenze in der Unantastbarkeit der Menschenwürde.
Die zuständige Ordnungsbehörde kann die Beseitigung der Wahlplakate anordnen, weil sie gegen die öffentliche Sicherheit i.S.v. § 14 Abs. 1 OBG NRW verstoßen.
Die Ordnungsverfügung darf ohne vorherige Anhörung ergehen, wenn dies erforderlich ist, um die strafbare Handlung der Volksverhetzung umgehend zu unterbinden, und die entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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