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40 L 214/20.PVL•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-02-27, 40 L 214/20.PVL
40 L 214/20.PVLTribunale amministrativo27 feb 2020
1. Bis über die arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzklage eines außerordentlich gekündigten Personalratsmitglieds rechtskräftig entschieden ist, kann einem Hausverbot des Dienststellenleiters die Rechtsstellung als Personalrat nicht entgegengehalten werden (§ 27 Abs. 2 LPVG NRW). 2. Ein Hausverbot hindert nicht an der Ausübung des aktiven Wahlrechts zum Personalrat, solange Briefwahl (§ 16 WO-LPVG NRW) möglich ist. 3. Das passive Wahlrecht kann dem Hausverbot im einstweiligen Verfügungsverfahren nur entgegengehalten werden, wenn der Wahlberechtigte plausibel macht, dass er reale Aussichten besitzt, auf einem Wahlvorschlag zu erscheinen und dass er trotz anderweitiger Möglichkeiten, mit den übrigen Beschäftigen Kontakt aufzunehmen (Telefon, Brief, elektronische Post), durch das Hausverbot daran gehindert wird.
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 40 L 214/20.PVL
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0227.40L214.20PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz
Normen: § 26 LPVG NRW; § 27 LPVG NRW
Bis über die arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzklage eines außerordentlich gekündigten Personalratsmitglieds rechtskräftig entschieden ist, kann einem Hausverbot des Dienststellenleiters die Rechtsstellung als Personalrat nicht entgegengehalten werden (§ 27 Abs. 2 LPVG NRW).
Ein Hausverbot hindert nicht an der Ausübung des aktiven Wahlrechts zum Personalrat, solange Briefwahl (§ 16 WO-LPVG NRW) möglich ist.
Das passive Wahlrecht kann dem Hausverbot im einstweiligen Verfügungsverfahren nur entgegengehalten werden, wenn der Wahlberechtigte plausibel macht, dass er reale Aussichten besitzt, auf einem Wahlvorschlag zu erscheinen und dass er trotz anderweitiger Möglichkeiten, mit den übrigen Beschäftigen Kontakt aufzunehmen (Telefon, Brief, elektronische Post), durch das Hausverbot daran gehindert wird.
Der Antrag wird abgelehnt.
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