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27 K 14929/17.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-02-18, 27 K 14929/17.A
27 K 14929/17.ATribunale amministrativo18 feb 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-18
Aktenzeichen: 27 K 14929/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0218.27K14929.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Kammer
Normen: AsylG §§ 3, 4; AufenthG §§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Sätze 1 bis 4
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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