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19 K 818/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2020-01-07, 19 K 818/19
19 K 818/19Tribunale amministrativo7 gen 2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-07
Aktenzeichen: 19 K 818/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2020:0107.19K818.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Die im Hauptantrag in Aussicht genommene Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Akteneinsicht und der Hilfsantrag auf Benennung des Anzeigeerstatters der bei der Beklagten eingegangenen Anzeige über eine Kindeswohlgefährdung durch die Klägerin sind unbegründet.
Rechtsgrundlage für einen Akteneinsichtsanspruch in einem jugendhilferechtlichen Verfahren ist grundsätzlich § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese Vorschrift erfasst allerdings nur laufende Verwaltungsverfahren und ist damit vorliegend nicht (mehr) einschlägig. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens besteht nur noch ein allgemeiner Akteneinsichtsanspruch, der von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bescheiden ist, oder ein Auskunftsanspruch. Akteneinsicht ist danach zu gewähren bzw. Auskunft zu geben, soweit dies zur Verfolgung berechtigter Interessen des früheren Beteiligten angezeigt ist. Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin unter einer chronischen Krankheit leidet und keinen leichten Alltag hat, ist die Entscheidung der Beklagten, eine uneingeschränkte Einsicht in den Verwaltungsvorgang zu verweigern bzw. die Identität ihres Informanten nicht preiszugeben, sachlich nicht zu beanstanden. Der Gewährung von Akteneinsicht bzw. der Auskunftserteilung steht § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen. Eine Weitergabe von jugendhilferechtlichen Sozialdaten, zu denen auch die personenbezogenen Daten eines Behördeninformanten gehören, kommt nur in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 SGB VIII in Betracht; dessen Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor. Insbesondere wurde eine Einwilligung des Informanten gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht erteilt.
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