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8 K 4192/22•Verwaltungsgericht Arnsberg, 2025-03-31, 8 K 4192/22
8 K 4192/22Tribunale amministrativo31 mar 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-31
Aktenzeichen: 8 K 4192/22
ECLI: ECLI:DE:VGAR:2025:0331.8K4192.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung zur Haltung und Betreuung von Wisenten.
Im Rahmen der Vorbereitung der Ansiedlung von Wisenten im Rothaargebirge erstellte die Forschungsstelle für B. durch Herrn Q. am 20. April 2007 für das V. ein Gutachten mit Blick auf eine vorgelegte Machbarkeitsstudie. Darin führte er unter anderem aus:
„Die heutigen Wisentgruppen gehen alle auf eine sehr geringe Zahl von Individuen zurück. Dies bedingt einen allgemein hohen Inzuchtfaktor.“
Dieser beurteilte das vorgesehene Projektgebiet als viel zu klein und das Naturraumpotential als eindeutig suboptimal, sodass Zusatzmaßnahmen langfristig notwendig blieben. Des Weiteren beschrieb er die Gefahr, dass die Tiere zumindest im Winter versuchen würden, in tiefere Tallagen abzuwandern, und führte darüber hinaus fachliche Zweifel an der erforderlichen Größe des geplanten Projektgebiets an. Zur Populationsstruktur führte er aus, dass Bullen der Herde entnommen würden und umgesiedelt werden müssten, da Wisentherden nicht im Familienverbund lebten und sich Bullen absetzten. Das Einfangen und die Sedierung seien ausgesprochen schwierig, ein Abschuss sei angesichts des wertvollen Tierbestandes nicht sachgerecht.
Zusammenfassend hieß es:
„Das in der Machbarkeitsstudie vorgestellte Projekt erfüllt in einzelnen Punkten überwiegend und in den entscheidenden eindeutig die zu gewährleistenden Mindestanforderungen nicht. Es entsteht der Eindruck, dass bei dem grundsätzlich positiv zu bewertenden Bemühen, Wisente in größeren frei lebenden Populationen zu halten, mangels geeigneter Lebensräume auf ein suboptimales Gebiet zurückgegriffen wurde, da hier der Eigentümer Bereitschaft signalisierte. Gegenüber der Orientierung an der Öffentlichkeitsarbeit tritt die solide Prüfung der fachlichen Grundlagen in der Machbarkeitsstudie zurück.“
Am 25. Juni 2008 schlossen der Beklagte und das V. mit den Projektträgern K. e. V.und der I. den öffentlich-rechtlichen Vertrag „Wisente im Rothaargebirge“. Danach beabsichtigten die Projektträger und der Beklagte die Ansiedelung von Wisenten im Rothaargebirge. Zur Vorbereitung der beabsichtigten Ansiedlung sollte in einem näher beschriebenen Bereich im Gebiet der Stadt U. ein ausbruchsicheres Auswilderungs-/Versuchsgehege für die Dauer von fünf Jahren errichtet werden, in das 8 bis 12 Wisente eingesetzt werden sollten. Nach § 6 Abs. 1 wurde der Vertrag unter dem Vorbehalt der Projektfinanzierung durch das Bundesamt für Naturschutz geschlossen. Herr T. Y. unterzeichnete den Vertrag seinerzeit für die K. e.V. Jena.
Der Kläger wurde danach als Trägerverein gegründet. Der vertraglich formulierte Satzungszweck des Klägers besteht in der „Wiederansiedelung und Erhaltung des Wisents im Rothaargebirge“. Dieser Zweck sollte zunächst durch den Bau eines Auswilderungs-/Versuchsgeheges mit der Zielsetzung verfolgt werden, die dort lebenden Tiere nach erfolgreicher Versuchsphase mit wissenschaftlicher Begleitung freizusetzen, auszuwildern und in einem festgesetzten Projektgebiet durch geeignete Managementmaßnahmen dauernd zu erhalten.
Am 24. März 2010 begann der Kläger mit der Ansiedelung der Tiere, indem die ersten, für die spätere Freisetzung vorgesehenen 9 Wisente aus verschiedenen Wisentgehegen, Zoos und Tierparks in Deutschland und Belgien nach C. transportiert wurden.
Dort hielten sie sich zunächst in einem eng begrenzten und abgesperrten, nördlich der Stadt U. im Bereich des beklagten Kreises gelegenen Eingewöhnungsgehege mit einer Größe von 88 ha auf.
Das Projekt wurde durch Wissenschaftler verschiedener Fachbereiche und eine Steuerungsgruppe begleitet.
Die Bezirksregierung W. und der B. schlossen am 8. April 2013 mit dem Kläger und der I. für den Grundstückseigentümer im Projektgebiet U. den Öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Freisetzungsphase „Wisente im Rothaargebirge“ gemäß § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
In der Präambel heißt es:
„Der Projektträger L., die I. und der Kreis N.-C. beabsichtigen, das Projekt „Wisente im Rothaargebirge“ fortzuführen. Ziel ist die dauerhafte Etablierung einer frei lebenden Wisentpopulation von maximal 25 Tieren im Rothaargebirge in einem auf rd. 4000 ha begrenzten Projektgebiet mit Tieren, die herrenlos im Sinne des Zivilrechts sind. Nach der Gehegephase im Auswilderungs-Versuchsgehege schließt sich als weiterer Schritt auf dem Weg zu diesem Ziel eine Freisetzungsphase an. Sie beginnt damit, dass das Auswilderungs-Versuchsgehege, in dem sich derzeit acht Wisente befinden, zum Winter 2012/2013 geöffnet wird und die Tiere damit in der freien Natur ausgebracht werden. Um Gefahren für die öffentliche Sicherheit auszuschließen werden die Wisente während der Freisetzungsphase veterinärmedizinisch intensiv betreut und ihr Raum-Zeit-Verhalten wird vom Projektträger laufend beobachtet und insbesondere durch eine ganzjährige Fütterung gesteuert. Der Projektträger bleibt während dieser Phase Eigentümer und Halter der Wisente. Nach Auswertung der Ergebnisse der Freisetzungsphase legen die Vertragsparteien die Rahmenbedingungen fest, unter denen der Projektträger das Eigentum und die Tierhaltereigenschaft an den Wisenten aufgeben kann und die Tiere herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts werden.“
Weiter wird in dem Vertrag ausgeführt:
§ 1 Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag ersetzt die für die Freisetzungsphase der Wisente erforderlichen behördlichen Genehmigungen und löst mit Zustimmung des D. den am 25. Juni 2008 unterzeichneten öffentlich-rechtlichen Vertrag „Wisente im Rothaargebirge“ ab. Bestandteil dieses Vertrages sind die Rahmenbedingungen für die Freisetzungsphase, die sich aus gesetzlichen Regelungen, den Belangen des Natur- und Artenschutzes und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit ergeben.
§ 2 Zweck der Freisetzungsphase
Mit Öffnung des Auswilderungs-Versuchsgeheges werden die Wisente in der freien Natur des Projektgebietes ausgebracht. Damit beginnt die sog. Freisetzungsphase, in der Erfahrungen gesammelt werden, wie sich die Tiere in Freiheit verhalten. Während der Freisetzungsphase werden die Wisente veterinärmedizinisch intensiv versorgt und der Projektträger überwacht und steuert laufend das Raum-Zeit-Verhalten der Tiere unter den Aspekten des Natur- und Artenschutzes sowie insbesondere zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Grenzen des Projektgebiets sind in einer Karte dargestellt, die als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages sind.
Aufgrund des umfangreichen Managements des Projektträgers sind die Wisente während der Freisetzungsphase nicht herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts.
Um ausreichende Erkenntnisse über das Raum-Zeit-Verhalten der Wisente und die Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz sowie die öffentliche Sicherheit zu gewinnen, ist die Freisetzungsphase auf mehrere Jahre angelegt. Sie endet mit Ablösung dieses Vertrages durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag aller Vertragsparteien über die Herrenlosigkeitsphase.
§ 3 Beginn der Freisetzungsphase
(2) Mit der Öffnung des Auswilderungs-Versuchsgeheges werden die darin be-
findlichen Tiere in der freien Natur ausgebracht. Dieser Vertrag ersetzt die
gem. § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 61 Abs. 3 Satz 1 LG vom Pro-
jektträger für das Ausbringen von Tieren in der freien Natur einzuholende
Genehmigung der Bezirksregierung als höhere Landschaftsbehörde.
§ 4 Schutzausweisungen im Projektgebiet
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages gelten ggfs. erforderliche Befreiungen von Verboten der Schutzgebietsausweisungen im Projektgebiet für die Freisetzungsphase als erteilt.
§ 5 Zaunanlagen, Waldsperrungen
Der innere Bereich des Auswilderungs-Versuchsgeheges mit Fanggatter, Zaun und baulichen Anlagen wird zunächst weiter vorgehalten. Der äußere Zaun des Auswilderungs-Versuchsgeheges wird innerhalb des Jahres 2013 durch Abbau des Drahtes zurückgebaut. Der B. als Forstbehörde ist damit einverstanden, dass die Zaunpfosten bis zur Beendigung der Freisetzungsphase nicht entfernt werden. Der innere und der äußere Zaun sind in der Karte eingetragen, die als Anlage 2 Bestandteil dieses Vertrages ist.
Mit diesem Vertrag wird die von der Forstbehörde nach § 4 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) erteilte Genehmigung zur dauerhaften Waldsperrung mit Ausnahme des langfristig zu erhaltenden inneren Bereiches aufgehoben. Der innere Bereich bleibt für die Dauer der Freisetzungsphase gesperrt. Die forstbehördliche Sperrungsgenehmigung gemäß § 4 Absatz 3 LFoG wird widerruflich durch diesen Vertrag ersetzt.
Beantragt der Projektträger weitere periodische Sperrungen von Waldflächen während der Fütterungszeit der Wisente in Zeiten der Vegetationsruhe, erteilt die Forstbehörde in Absprache mit dem Grundeigentümer eine befristete Waldsperrungsgenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 LFoG.
§ 6 Beweidung, Fütterung
während der Freisetzungsphase, dass die Belange des Natur- und Artenschutzes im Projektgebiet gewahrt bleiben und die Beweidung durch die Wisente nicht zu Beeinträchtigungen der im Projektgebiet liegenden Natura 2000-Gebiete oder einer Nutzungsänderung im Sinne des § 39 LFoG (Stichwort „Waldweide“) führt.
§ 7 Öffentliche Sicherheit
Der Projektträger garantiert durch ein umfangreiches Management während der Freisetzungsphase, dass die öffentliche Sicherheit im Projektgebiet jederzeit gewährleistet ist. Ziel ist es, die Wisente im Projektgebiet zu halten. Außerdem sollen die Tiere so weit wie möglich von den im Projektgebiet liegenden öffentlichen Straßen ferngehalten werden. Zu diesem Zweck rüstet der Projektträger die Leitkühe und Bullen der Wisentherde mit Telemetriehalsbändern aus und überwacht und steuert ständig das Raum-Zeit-Verhalten der Tiere.
Der Projektträger informiert die Kreise N.-C., Z. und G. sowie die Koordinierungsgruppe regelmäßig über den Standort der Wisente und seine Maßnahmen zur Überwachung und Steuerung.
Die Vertragsparteien verständigen sich einvernehmlich über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Belange der Tiergesundheit und der Verkehrssicherheit, und unterrichten die Koordinierungsgruppe. Bei Gefahr im Verzug entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde, im Falle einer tiermedizinischen Notwendigkeit im Einvernehmen mit der zuständigen Veterinärbehörde, über die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die Koordinierungsgruppe. Die vorstehenden Regeln gelten entsprechend, soweit Maßnahmen auf dem Gebiet des Kreises Z. und des G. erforderlich werden. Die Zuständigkeiten der jeweiligen unteren Landschaftsbehörde, der unteren Jagdbehörde und der Straßenverkehrsbehörde bleiben unberührt.
§ 8 Koordinierungsgruppe
des Kreises N. C.,
des E.-C. e. V.,
der I.,
der Stadt U.,
des Kreises Z. und G., jeweils vertreten durch die Kreisdirektoren oder ihre bevollmächtigten Vertreter,
des H. NRW e.V.,
des S.,
des A.,
des ehrenamtlichen Naturschutzes (X., VE., NN., BG.),
des B. als obere Jagd- und Forstbehörde,
der Bezirksregierung W.,
des B. NRW, Regionalforstamt N.-C.,
des B NRW, Regionalforstamt IA.,
des B, Regionalforstamt JW.,
des Bundesamtes für Naturschutz,
des OH.,
der SL.,
des örtlichen/regionalen Tourismus,
der Kreisjägerschaft,
der biologischen Station N.-C.,
der CS.
Den Vorsitz hat der Landrat des Kreises N.-C. oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter.
Die Koordinierungsgruppe hat das Recht, das Projekt während der Freisetzungsphase jederzeit abzubrechen, wenn aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Weiterführung aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht mehr zu vertreten ist. Die Koordinierungsgruppe beschließt einvernehmlich die erforderlichen Beendigungsmaßnahmen.
§ 9 Haftung
Da die Wisente während der Freisetzungsphase nicht herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts sind, haftet der Projektträger als Eigentümer und Tierhalter gemäß §§ 823 und 833 BGB für alle Sach- und Personenschäden, die durch die Wisente verursacht werden. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme gegen Personen- und Sachschäden wird bei Unterzeichnung des Vertrages nachgewiesen.
§ 10 Laufzeit des Vertrages
§ 11 Kündigung
Jede Vertragspartei hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn sich der Projektträger nicht entsprechend den vereinbarten Festsetzungen verhält und ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Einhaltung der vereinbarten Regelungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden müssen oder andere Fachbehörden oder sonstige betroffene Dritte aufgrund von gesetzlichen Vorschriften rechtmäßig eine Beendigung des Projekts fordern.
Zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung nach Kündigung gilt eine Übergangszeit von sechs Monaten als vereinbart, es sei denn, es werden durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung oder einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien andere Fristen bestimmt.
§ 12 Schriftform, Nebenabreden, Salvatorische Klausel
Der Vertrag und dessen Änderung bedürfen der Schriftform.
Nebenabreden sind nicht zulässig. § 7 Abs. 3 des Vertrages bleibt unberührt.
Soweit einzelne Regelungen unwirksam sein sollten, treten an deren Stelle die gesetzlichen Regelungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regungen unverzüglich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend anzupassen und in den Vertrag aufzunehmen.
§ 13 Inkrafttreten
Das V. erklärte, den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu unterstützen und keine Bedenken gegen die Ablösung des Vertrages vom 13. Dezember 2012 zu haben.
Die Landräte des Kreises Z. und des C. erklärten schriftlich, die Vertragspartner des öffentlich-rechtlichen Vertrages bei der Umsetzung der vereinbarten Regelungen zu unterstützen und, soweit ihr Gebiet betroffen sei, bei Bedarf im Sinne des § 7 Abs. 3 des Vertrages tätig zu werden.
Wisente sind im Anhang IV zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Abl. L 206, 22.07.1992, S. 7) in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (Abl. L 158/193) - FFH-Richtlinie - als prioritäre Art gelistet und nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) streng bzw. besonders geschützt.
Am 11. April 2013 entließ der Kläger eine Gruppe von acht Wisenten aus dem umzäunten Bereich, um diese auszuwildern. Das im Vertrag bezeichnete Projektgebiet erstreckt sich mit 4.300 ha Fläche nordöstlich, nördlich, westlich und nordwestlich der Stadt U. im Rothaargebirge. Westlich und nordwestlich des Projektgebietes grenzen die auf dem Gebiet der Gemeinden SI. und GZ. im Kreis Z. gelegenen Teile des Rothaargebirges an. Das nördlich und nordöstlich gelegene Gebiet gehört zum G.
Die freigelassenen Tiere und ihre nach der Freilassung geborenen Abkömmlinge verließen bei ihren Wanderungen durch das Rothaargebirge das Projektgebiet und gelangten so auch in Gebiete des Kreises Z. und des G.. Dabei hielten diese sich auf verschiedenen, in Privateigentum stehenden Forstgrundstücken auf, auf denen sie - vor allem durch das Abfressen der Rinde von Buchen, aber auch Fichten - sogenannte „Schälschäden“ an den Bäumen von Waldbauern verursachten. Diese Schäden wurden regelmäßig von einem Sachverständigen begutachtet, geschätzt und beziffert.
Wegen dieser „Schälschäden“ waren in der Vergangenheit zahlreiche gerichtliche Verfahren anhängig.
Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 29. Juni 2015 den Entwurf einer „Rahmenvereinbarung über die Regulierung von Wildschäden der Wisente im Projekt „Wisente im Rothaargebirge“ an die Vertragsparteien. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger nicht in der Lage sei, für den Ersatz der Wildschäden langfristig alleine aufzukommen. Die Rahmenvereinbarung verfolge das Ziel, den Ausgleich entstandener Schäden im Streifgebiet langfristig zu sichern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) führte im Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 177/17 - unter anderem Folgendes aus:
„Im Ausgangspunkt gehören Wisente einer besonders geschützten Art i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG an (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG i.V.m. Anhang IV FFH-RL: „Bison bonasus“). Da es sich bei den freigesetzten Tieren im Zeitpunkt der Freisetzung um rechtmäßig gezüchtete und nicht herrenlos gewordene Tiere i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 1a BNatSchG handelte, waren sie von den naturschutzrechtlichen Besitzverboten (§ 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG) ausgenommen (§ 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BNatSchG); ihr Eigentümer und Besitzer war der Verein. ...“
Mit Urteil vom 15. Juni 2021 - I - 5 U 156/15 - entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm dass ein Waldeigentümer gegen den Kläger einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat, der darauf gerichtet ist, dass der Kläger die Beschädigung der im Eigentum stehenden Bäume auf den streitbefangenen Grundstücken durch die Wisente in geeigneter Weise verhindert. Die Zwecke der Freisetzungsphase seien erreicht.
Die damalige Zahl der Tiere in der Herde ließ sich nicht genau bestimmen; es sollte sich um ca. 35 bis 40 Wisente handeln.
In der Vergangenheit wurde die „freie“ Wisentherde im Management- und Fütterungsbereich veterinärmedizinisch überprüft, unter anderem am 11. Dezember 2020 im Rahmen der Schlacht- und Fleischuntersuchung. Es fanden auch vier letale Entnahmen erkrankter Tiere und vier letale Entnahmen aus Gründen des Herdenmanagements aus der Herde statt. Weitere vierzehn Tiere verstarben, ein Tier war nicht mehr auffindbar.
Ab Mitte 2020 wurde durch das Institut für HQ. ein Gutachten zu dem Verlauf der Freisetzungsphase in Auftrag gegeben, das Mitte August 2021 vorgelegt wurde. Darin heißt es unter anderem:
„Trotz möglicher Inzestzucht in der Wittgensteinschen Population kann diese Herde auch die genetische Variabilität fördern, denn in anderen Populationen besteht grundsätzlich (extrem kleine Zuchtbasis mit nur 12 Gründertieren; vergl. KRASIŃSKA & KRASIŃSKI 2008) sowie auch aktuell derselbe genetische Flaschenhals. So dominieren zwei Tiere als Gründerpopulation etwa 60 % der ukrainischen Herden (PERZANOWSKI et al. 2004), wobei angemerkt werden muss, dass es sich dort um Tiere der Flachland-Kaukasus-Linie (12 Gründertiere) handelt. Die Beteiligung an einer gut strukturierten und gut geführten Metapopulation mit regem Individuenaustausch wird auch für die langfristige genetische Überlebensfähigkeit der Wittgensteinschen Population entscheidend sein.
Fazit Arterhaltung
Da Vernetzung nur partiell in Deutschland erreicht werden kann (z.B. Brandenburg und angrenzendes Mecklenburg-Vorpommern bis Lüneburger Heide, einige Regionen in Hessen, Thüringen und nordöstlichem Bayern), dazwischen jedoch immer wieder große Bereiche mit starken Barrieren liegen, scheint es unabdingbar zum Arterhalt auch kleine freilebende Populationen zu etablieren, die dann mit menschlicher Hilfe und intensivem Management (Herdenmanagement, Individuenaustausch, Zufütterung, Schadensmanagement) vernetzt werden. Die Wisentpopulation im Rothaargebirge ist aus internationaler Sicht wichtig für den Arterhalt, muss hierzu aber dringend auch in die Metapopulation einbezogen werden.“
Ausgehend von weiteren Ausführungen in dem Gutachten war das Ergebnis der anschließenden Gespräche der Vertragsparteien des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Wesentlichen eine Verständigung dahingehend, dass seitens des Klägers eine dauerhafte Begrenzung der Herde auf 20 Tiere, eine Professionalisierung des Managements und Lösungsansätze sowie eigene Beiträge zur Sicherstellung des erforderlichen Finanzbedarfs von 500.000,00 Euro pro Jahr erforderlich seien, um über die Fortführung des Projekts nachdenken und entsprechende Gespräche auch mit Projektgegnern auf der Suche nach einem Konsens führen zu können.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2022 übermittelte der Kläger den weiteren Vertragsparteien ein Angebot für den Abschluss eines Änderungsvertrages zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Freisetzungsphase mit dem Ziel, in die Phase der Herrenlosigkeit überzugehen. Er setzte eine Frist für die Annahme des Angebots, zu einer Vertragsänderung kam es nicht.
Daraufhin erfolgten mehrere Videokonferenzen zwischen den Vertragsparteien zur Klärung des weiteren Umgangs mit dem Projekt, ohne dass eine Einigung über dessen Fortführung oder Beendigung erzielt werden konnte.
Am 27. September 2022 erklärte der Kläger die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Freisetzungsphase der Wisente, die Aufgabe des Eigentums an den freigesetzten Wisenten und ihren Abkömmlingen sowie die Einstellung des bisherigen umfangreichen Managements gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages unter anderem gegenüber dem Beklagten.
Der Kläger signalisierte dem Beklagten anschließend seine Bereitschaft, die Managementmaßnahmen fortzusetzen, wenn er hierfür einen formalen Auftrag im Sinne eines Dienstleistungs- und Werkvertrages durch eine der zuständigen Behörden erhalte. Hierzu kam es nicht.
Der Amtstierarzt Dr. AT. des Beklagten führte in einer behördeninternen Stellungnahme am 20. Oktober 2022 aus:
„…Laut Gutachten zum Artenschutzprojekt "Wisente im Rothaargebirge" des Instituts für HQ, sind seit dem Jahr 2017 sich wiederholende Inzestzuchten (Vater beschlägt Töchter, Sohn beschlägt Mutter/Schwester) innerhalb der Herde zu erwarten bzw. schon eingetreten.
Die Folgen von Inzucht und Inzestzucht sind der Verlust genetischer Vielfalt und die daraus resultierende sogenannte Inzuchtdepression. Diese kann mit einer Reduktion von körperlicher Fitness, Fruchtbarkeit, Infektionsresistenz und Lebensdauer einhergehen. Erbkrankheiten und körperliche Anomalien, die in der Regel zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden führen, treten in den Folgegenerationen verstärkt auf.
Unzweifelhaft bedarf es hier geeigneter Managementmaßnahmen, um der bereits eingetretenen Inzestzucht entgegenzuwirken und weitere Gefahren für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere abzuwenden.
Die Frage der Zuständigkeit für das Herdenmanagement darf sich dabei nicht zum Nachteil der Tiere auswirken. Die Tiere wurden 2013 auf Veranlassung des E.-C. e.V. angesiedelt und damit in ihre derzeitige Lage versetzt.
Diese Lage gestaltet sich derart, dass die Herde geografisch vollständig isoliert von anderen freilebenden Wisenten existiert. Die Tiere können ihr Bedürfnis nach Arterhaltung lediglich innerhalb in der eigenen kleinen Population ausleben, Die Arterhaltung ist ein natürliches Bedürfnis jeder Tierart und jedes Individuums.
Die Kommentierung zum TierSchG führt zur Definition von „Leiden" aus „der Wesensart des Tieres zuwiderlaufende, instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkungen" (vgl. auch Rn. 19 zu § 1 TierSchG Kommentar, Hirt, Maisack, Moritz, 3. Auflage, Verlag Franz Vahlen).
Aufgrund der Distanz zu anderen freilebenden Wisenten ist es für abwandernde Bullen praktisch ausgeschlossen auf andere Artgenossen zu treffen. Damit ist den Bullen keine Möglichkeit gegeben ihre Bedürfnisse nach Fortpflanzung bzw. Arterhaltung und Sozialverhalten auszuleben. Betreffende Bullen erleben diese Zurückdrängung ihrer Bedürfnisse als lebensfeindlich und ihren Instinkten zuwiderlaufend. Dadurch kommt es unweigerlich zu erheblichen Leiden im tierschutzrechtlichen Sinn.
Das Wohlbefinden der Tiere ist dadurch nicht nur psychisch, sondern im weiteren Verlauf auch physisch massiv beeinträchtigt. Die Tiere vagabundieren auf der Suche nach Artgenossen über weite Strecken. Der Funktionskreis der Nahrungsaufnahme wird zurückgedrängt, die Tiere magern ab und werden anfällig für Erkrankungen. Damit besteht die Gefahr erheblicher Schmerzen und Schäden.
Aus hiesiger Sicht stellt das Sich-Selbst-Überlassen der Wisentherde und das Unterlassen von Managementmaßnahmen, gerade in der bevorstehenden Jahreszeit mit bisher regelmäßig durchgeführter Fütterung, einen Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG dar und ist nach § 17 Nr. 2 TierSchG als eine strafbare Handlung zu werten.
Hierüber ist jedoch von den zuständigen Staatsanwaltschaften zu entscheiden.
Aufgrund der überregionalen Bedeutung sollte eine abschließende tierschutzrechtliche Bewertung von Seiten des LQ. NRW bzw. des FY. NRW vorgenommen werden.“
Die 1. Kammer des beschließenden Gerichts lehnte einen Antrag des Beklagten, dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, die ihm durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Freisetzungsphase „Wisente im Rothaargebirge“ vom 8. April 2013 übertragenen Managementmaßnahmen, namentlich die Fütterung der Wisente, ihre veterinärmedizinische Versorgung sowie die Überwachung und Steuerung ihres Streifverhaltens zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit inkl. der Weitergabe der Telemetriedaten an den Antragsgegner und die Koordinierungsgruppe, unverzüglich wieder aufzunehmen, mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 1 L 1228/22 - als unzulässig ab und führte in den Gründen unter anderem aus:
„…Rechtsschutzziel des Antragstellers ist ausweislich der im Antrag formulierten Maßnahmen und der Ausführungen zum Anordnungsgrund die Abwehr von Gefahren für die sich selbst überlassenen Tiere durch Hunger in Ermangelung ausreichenden Futters und durch Inzuchtdepression, sowie Gefahren für Dritte und den Straßenverkehr durch unkontrolliertes Streifverhalten der Tiere auf der Suche nach Futter.
Diesen Gefahren kann - völlig unabhängig von den ggf. in einem Hauptsacheverfahren zu klärenden Fragen der aktuellen Geltung und Reichweite des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 8. April 2013, insbesondere der den Antragsgegner treffenden vertraglichen Verpflichtungen und den darüber hinaus im Raum stehenden Finanzierungsfragen - seitens der zuständigen Fachbehörden, wie eben auch derjenigen des Antragstellers, im Rahmen des zur Verfügung stehenden, umfassenden Eingriffs- und Regelungsinstrumentariums im Bereich des Artenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Forstrechts, des Jagdrechts, des Straßenverkehrsrechtsund ggf. auch des allgemeinen Ordnungsrechts (vgl. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - OBG NRW -) durch den Erlass sofort vollziehbarer und mittels Verwaltungszwang (vgl. §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) auch durchzusetzender Ordnungsverfügungen effektiv und zeitnah begegnet werden, wenn und soweit die geltend gemachten Gefahren denn tatsächlich bestehen.
Dass diese gesetzlichen Eingriffs- und Regelungsbefugnisse durch den in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht beseitigt werden können, liegt auf der Hand und wird in § 7 „Öffentliche Sicherheit“ des Vertrages sogar ausdrücklich anerkannt.
Das ordnungsrechtliche Instrumentarium erweist sich auch in Bezug auf die Inpflichtnahme als vorrangig, weil sich hier nur die Frage stellt, wer im ordnungsrechtlichen Sinne als Störer anzusehen ist. In diesem Rahmen kann sich der Antragsgegner insbesondere nicht auf eine Dereliktion berufen, da das Ordnungsrecht selbst im Falle einer wirksamen Dereliktion zur Gefahrenabwehr die Inanspruchnahme derjenigen Person ermöglicht, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat (vgl. § 18 Abs. 3 OBG NRW)…
Schließlich bestehen gravierende Zweifel an der im Rahmen des Anordnungsgrundes dargelegten Gefahrenlage. Wenn bislang keine einzige der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, einschließlich des Antragstellers…Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, spricht die dadurch zum Ausdruck gekommene Gefahreneinschätzung und -prognose für sich.“
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dessen erklärte Absicht, die Betreuung und Pflege der freilebenden Wisentherde aufzugeben, hinreichend Anlass zu präventiven Maßnahmen gebe, um drohenden tierschutzrechtlichen Verstößen durch Unterlassen oder Vernachlässigung vorzugreifen. Der Kläger sei Betreuungspflichtiger im Sinne des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Er - der Beklagte - beabsichtige den Erlass einer Ordnungsverfügung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG gegen den Kläger, wobei er die beabsichtigten Anordnungen zu Versorgung und Managementmaßnahmen im Einzelnen aufführte. Er gab dem Kläger Gelegenheit, hierzu bis zum 20. Dezember 2022 Stellung zu nehmen.
Der Kläger nahm mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 Stellung zum beabsichtigten Erlass der Ordnungsverfügung. Er führte aus: Die beabsichtigten Anordnungen zur Winterfütterung widersprächen der Zusicherung des Landrates gegenüber den Fraktionen des Kreistages zu einer kurzfristigen Winterfütterung. Auch werde nicht berücksichtigt, dass er bereits mehrfach ein vernehmliche Regelungen zur Winterfütterung angeboten habe, sodass ordnungsrechtliche Maßnahmen schon deshalb nicht erforderlich seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien sowohl die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages als auch seine Eigentumsaufgabe an den Tieren wirksam. Die geplanten Anordnungen zum Herdenmanagement seien schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie über die Managementverpflichtung des Vertrages weit hinausgingen und in all den Jahren weit überwiegend so weder praktiziert noch von einer der Vertragsparteien je gefordert worden seien. Da es sich, wie vom Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, um eine im öffentlichen Interesse stehenden Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege handele, liege die Kompetenz hierfür bei den Naturschutzbehörden und nicht beim Veterinäramt des Beklagten. Die geplanten Anordnungen zeigten die rechtswidrige Annahme des Beklagten, dass dieser von einer normalen landwirtschaftlichen Weidetierhaltung ausgehe. Dies gehe an den Zielen des Projekts und den dafür maßgeblichen Management Anforderungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung weit vorbei. Der Beklagte benenne keine konkreten Gefahren für die Rechtsordnung und das Kollektivrechtsgut Tierschutz. Solche seien auch nicht erkennbar.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 richtete der Kreistag des Beklagten verschiedene Forderungen an seinen Landrat und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bezüglich der weiteren Schritte zur Sicherung des Wisent-Projekts. Des Weiteren bat er den PA.. e.V., die mit der Winterfütterung verbundenen Aufgaben zu übernehmen und hierzu vom Land Nordrhein-Westfalen in Aussicht gestellte Fördermittel zu beantragen sowie nach Bewilligung abzurufen.
Am 20. Dezember 2022 nahm Dr. AT. im Beisein weiterer Personen der C.-U.´I, der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten und des Betriebes B. den Fütterungs- und Managementbereich des Klägers auf den Grundflächen der I. in Augenschein. Dabei wurden Lichtbilder angefertigt, die Herr Dr. AT. mit folgenden Bemerkungen versah:
„Annähern der Wisentherde beim Eintreffen der o.g. Personen im Management- und Fütterungsbereich
Leere Futterraufen, die seit Beginn der Wisenthaltung zur Darreichung von Rau- (Metallring für Rundballen) und Kraftfutter im Managementbereich in den vegetationsarmen/-freien Monaten genutzt wurden
Zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme ist nur ein Metallring zur möglichen Versorgung der Wisentherde mit zurzeit mind. 34 Tieren aufgestellt
Vertraute Wisentherde ohne Fluchtverhalten bei Annäherung durch fremde Personen
Weiteres Annähern ohne Fluchtverhalten der Wisente
Wisentherde in der Nähe der Futterstellen im Buchenwald ohne ausreichende Bodenvegetation
Übersicht Fütterungs- und Managementbereich: Fütterungseinrichtungen im Vordergrund, instand gesetzter Fang- und Fütterungsbereich im Hintergrund. Eingelagerte Silage-Rundballen des Wisenthalters (L.)
Fang- und Fütterungseinrichtung im Managementbereich
Ungesichertes, verletzungsträchtige Baumaterial im Fütterungsbereich
Fang- und Fütterungsbereich im eingelagerten Futtervorrat
Ungesichertes, verletzungsträchtiges Baumaterial im Bereich der Fütterung“
Im Verwaltungsvorgang des Beklagten befinden sich weitere Lichtbilder des Management- und Fütterungsbereichs, die der Berufsjäger Herr CC. der CI- am 21. Dezember 2022 aufgenommen und die Dr. AT. u.a. mit folgenden Bemerkungen versehen hat:
„…Zaunpfähle, verletzungsträchtig im Fütterungsbereich (Kraftfutteraufe) herumliegend
Bretterhaufen in unmittelbarer Nähe zur Fütterung (Kraftfutterraufen); verletzungsträchtig
Am 21.12.2022 einzig vorhandene Einrichtung zur Vorlage eines Rundballens für die Wisentherde mit zurzeit mind. 34 Tiere“
Mit E-Mails vom 20. und 21. Dezember 2022 wandte sich der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers an Herrn Dr. AT.. Er verwies auf Medienberichte über einen Beschluss des Kreistages vom 16. Dezember 2022, der potentiell Auswirkungen auf die Inhalte des Anhörungsschreibens habe, bat um dessen Übersendung und die Einräumung einer angemessenen Stellungnahmefrist.
Mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 traf der Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG folgende Anordnungen:
„Futter- und Tränkeversorgung:
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass allen in Ihrer Obhut befindlichen Wisenten Futter in bedarfsentsprechender Menge und einwandfreier Qualität zur freien Aufnahme zur Verfügung steht. Um Fehlernährung vorzubeugen, sind auf der Grundlage aktueller ernährungsphysiologischer Erkenntnisse ausgewogene Futterpläne zu erstellen. Bei der Fütterung sind neben den ernährungsphysiologischen Ansprüchen auch die artspezifischen Verhaltensbedürfnisse ggf. einschließlich saisonaler Variation (Futterbeschaffung, Futterzubereitung, Dauer der Futteraufnahme) zu berücksichtigen.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass allen in Ihrer Obhut befindlichen Wisenten ausschließlich sauberes, unverdorbenes Futter angeboten wird. Es dürfen nur schimmel- und frostfreie Futtermittel von einwandfreier Qualität eingesetzt werden. Es ist insbesondere der höhere Bedarf an Energie- und Nährstoffen zu berücksichtigen und sowohl Futterration als auch Menge bedarfsdeckend zu gestalten.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Futterstellen derart angelegt werden, dass auch rangniedrige Tiere angemessen fressen können. Sichtbare Fremdkörper wie beispielsweise Siloplane oder -netz sind vor der Futtergabe zu entfernen.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass Außenfutterplätze so beschaffen sind und betrieben werden, dass das Futter in Ihrer Obhut befindlicher Wisente vor Verderb und Verschmutzung geschützt ist.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass eine trockene und saubere Futtervorlage gewährleistet ist. Angebotenes Futter muss auf Schimmelbildung und Verderbnis geprüft werden. Insbesondere darf das vorgelegte Futter zu diesem Zweck keiner übermäßigen Feuchtigkeit oder Nässe von oben oder unten ausgesetzt sein. Dies setzt bei mehrtägiger Vorratsfütterung eine Überdachung oder die Bevorratung des Futters in einem entsprechend geschützten Behältnis voraus. Behältnisse, in denen das Futter angeboten wird, sind sauber zu halten. Futter darf keinesfalls auf verkoteten Flächen angeboten werden.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass der Laufbereich um stationäre Futterstellen mindestens 3 m befestigt wird, um Morastbildung des Bodens zu verhindern.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass mobile, versetzbare Fütterungseinrichtungen ausreichend schwer und gegen Umkippen geschützt sind. Dazu ist ein ebener und fester Standort erforderlich.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass allen von Ihnen in Obhut befindlichen Wisenten jederzeit hygienisch einwandfreies, Wasser (d.h. sauber, klar, farb-, geruch- und geschmacklos sowie keimarm) zur freien Aufnahme zur Verfügung steht. Schnee stellt keinen ausreichenden Ersatz für Wasser dar.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass der Laufbereich um eine künstliche / zusätzliche Tränkevorrichtung mindestens 3 m befestigt wird.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass künstliche Tränkevorrichtungen sauber sind und täglich auf Verschmutzung überprüft werden. Künstliche Tränkevorrichtungen sind derart anzulegen, dass auch rangniedrige Tiere angemessen trinken können.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass künstliche Tränkevorrichtungen zuverlässig gegen Zufrieren geschützt sind. Dies kann entweder durch geeignete Isolierung oder tägliche Prüfung und Instandsetzung erfolgen.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass eine Tränkung aus Gewässern nur dann erfolgt wenn die Uferränder einen festen Untergrund haben und so Morastbildung verhindert wird. Eine Verschmutzung des Gewässers ist zu vermeiden.
Betreuung und Pflege:
Hinweis:
Bei der Überprüfung ist insbesondere zu achten auf: Körperkondition (Abmagerung), Verhalten (Absonderung von der Herde, andauerndes Liegen), Haut/Haarkleid (Verletzungen, Parasitenbefall, Scheuerstellen, struppiges, mattes Haarkleid), Augen (tiefliegend: Hinweis auf Flüssigkeitsverlust), Ohren, Schwanz, Kotabsatz (kotverschmutzter Afterbereich, Durchfall), Gliedmaßen, Bewegung (Lahmheiten, Klauen/ Gelenksveränderungen, Verletzungen), Atmung (verstärkte, beschleunigte Atembewegung, Husten) sowie Futter- und Wasseraufnahme (verminderte Futteraufnahme, kein Wiederkäuen, Speichelfluss, Wickelkauen).
In das Tierbestandsbuch ist jede Auffälligkeit / Bestandsveränderung mit folgenden Angaben dauerhaft einzutragen: Datum der Beobachtung, Signalement Tier, Art der Beobachtung /Feststellung, ergriffene Maßnahme, Ausgang mit Datum. Die Aufzeichnungen sind chronologisch, vollständig und aktuell zu führen.
Die Eintragungen sind stets unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Werktag vorzunehmen. Dieses Tierbestandsbuch ist mindestens drei Jahre ab dem Datum der letzten Eintragung aufzubewahren und mir auf Verlangen vorzulegen.
Hinweis:
Als unspezifische Anzeichen einer Erkrankung gelten z.B. Teilnahmslosigkeit, Bewegungsunlust oder klammer Gang, Stehen mit gesenktem Kopf, Verringerung der Futteraufnahme, fehlende Wiederkautätigkeit, stumpfes Haarkleid.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass dem hiesigen Veterinäramt Verendungen von in Ihrer Obhut befindlicher Wisente unverzüglich (vor Abholung durch das Entsorgungsunternehmen) mit Angabe der Todesursache (Verendung / Entnahme / Euthanasie) mittels E-Mail oder Fax angezeigt werden.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die von Ihnen gehaltene oder betreute Wisentpopulation einem konsequenten Zucht- und Bestandsmanagement unterzogen wird, um einer Inzuchtdepression und der daraus erwachsenden Gefahr von erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden wirksam entgegenzuwirken.
Das Bestandsmanagement ist unter Nutzung vernetzter Informationen zu Zucht- und Erhaltungsprogrammen verantwortungsvoll zu planen und vorausschauend auszurichten. Dazu haben Sie glaubhaft nachweisbar alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass nachgezüchtete Tiere entsprechend geltender Tierschutzvorgaben gehalten werden können.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung und Pflege der von Ihnen gehaltenen Wisentpopulation nur durch Personen erfolgt, die hierfür die notwendige Sachkunde besitzen. Diese ist durch Fort- und Weiterbildung auf aktuellem Stand zu halten und hat neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wie z.B. hinsichtlich der Lebensraumbereicherung.
Sie haben ab Zustellung dieser Ordnungsverfügung für die Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass bei der Gefahr einer nicht angemessenen Haltung Ihrer Wisentpopulation, durch ein vor Ort nicht lösbares Problem, Möglichkeiten einer tiergerechten, sozial adäquaten Unterbringung, falls anders nicht lösbar auch überregional, gesucht und geschaffen werden.“
Der Beklagte führte weiter aus: Gemäß § 16 Abs. 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG sei er als zuständige Behörde berechtigt, für die Einhaltung der § 2 TierSchG aufgeführten Grundvoraussetzungen einzutreten, diese mit geeigneten Maßnahmen durchzusetzen und für die Zukunft Vorsorge gegen weitere Tierschutzverstöße zu treffen. Die Ordnungsverfügung beziehe sich insgesamt auf alle in der Obhut des Klägers befindlichen Wisente, die nicht im Gehege der „Wisent-Wildnis am Rothaarsteig“, HY.-straße N01, N02 U., gehalten würden. Ferner bezögen sich die Ziffern 1. bis 7. sowie 9. bis 12. auf Zeiten außerhalb der Vegetationsperiode. Die übrigen Ziffern bezögen sich auf die ganzjährige Versorgung. Der Kläger sei gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer zur Gefahrenabwehr heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift seien die Maßnahmen gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursache. Der Kläger sei Betreuungspflichtiger der Wisente. Als Betreuungspflichtiger habe er die Rechtspflicht, für die in seiner Obhut befindlichen Wisente zu sorgen und die Aufsicht darüber zu führen. Er sei für das Wohlergehen dieser Tiere verantwortlich. Die in § 2 TierSchG beschriebene Pflichtenstellung gebiete es, dass die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht ernährt, gepflegt und untergebracht werden müssten. Daneben sei der Kläger gemäß § 18 Abs. 1 OBG NRW als Zustandsstörer zur Gefahrenabwehr heranzuziehen, weil nach dieser Vorschrift die Maßnahmen gegen den Eigentümer eines Tieres zu richten seien, von dem eine Gefahr ausgehe. Für den Kläger bestehe als dem Betreuungspflichtigen eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Handeln, damit dem Staatsziel Tierschutz nach Art. 20a des Grundgesetzes (GG) Rechnung getragen werde. Der Kläger habe seine Halterpflichten seit Beginn des Artenschutzprojektes Jahr für Jahr übernommen. Wie sein Amtstierarzt festgestellt habe, hätten die Tiere während der Inaugenscheinnahme eine deutliche Erwartungshaltung hinsichtlich der Futtergabe erkennen lassen. Aufgrund der stark gefallenen Temperaturen in den vergangenen Wochen sei die Vegetation abrupt zum Stillstand gekommen, sodass sie Tiere nunmehr keinerlei Aufwuchs in Form von Gras oder Blattwerk auffinden könnten. Durch die Fütterung der Wisentherde in den vergangenen Jahren habe der Kläger Haltereigenschaften übernommen, die sich letztlich auch aus seiner Betreuungspflicht und Eigentümerstellung aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages 2013 ergäben. Die plötzliche Unterlassung der Fütterung außerhalb der Vegetationsperiode stelle eine erhebliche Gefahr für die Unversehrtheit und das Wohlergehen der Tiere dar, die in Erwartung Futter zu erhalten an der gewohnten Futterstelle verharrten. Der Verdauungstrakt des Wisents sei auf eine kontinuierliche Futterzufuhr ausgelegt. Ein plötzlicher Futtermangel habe nicht nur den Eintritt von Leiden in Form des Hungerns zur Folge, sondern könne sogar zum Tod führen. Außerdem gerate eine hungernde Herde unweigerlich in massiver Unruhe und Stress. Dies erhöhe nicht nur den Energiebedarf der Tiere, sondern führe auch zu Auseinandersetzungen. Daher bedürfe es der Fütterung außerhalb der Vegetationsperiode, um der Gefahr erheblicher Leiden und Schäden bei den Tieren vorzugreifen. Des Weiteren sei infolge der seit dem Jahr 2017 wiederholten Inzestzuchten (Vater beschlägt Töchter) ein massiver Verlust genetischer Vielfalt und eine sogenannte Inzuchtdepression zu erwarten. Aus der Inzucht hervorgehende Erbkrankheiten und körperliche Anomalien führten häufig zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden und träten in den Folgegenerationen in zunehmendem Maß auf. Es bedürfe geeigneter Managementmaßnahmen um der bereits eingetretenen Inzestzucht entgegenzuwirken und weitere Gefahren für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere abzuwenden. In der weiteren Begründung stellte der Beklagte die konkreten Anforderungen an eine der Vorschrift des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung von Wisenten im Einzelnen dar. Hierzu verwies er unter anderem auf das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren des LW., dem sich sein amtsärztliches Kontrollpersonal im Rahmen seiner amtstierärztlichen Beurteilungskompetenz ausdrücklich anschließe. Alle von ihm getroffenen Anordnungen seien Umsetzungen des § 16a TierSchG bezogen auf den vorliegenden Einzelfall. Die angeordneten Maßnahmen seien zum Schutz des Kollektivrechtsguts Tierschutz und die damit verbundene Einhaltung des Tierschutzgesetzes zwecktauglich und geeignet. Sie seien auch erforderlich, weil andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel zur Gefahrbeseitigung nicht vorhanden seien. Die angeordneten Maßnahmen stünden auch nicht außer Verhältnis zu dem damit erstrebten Zweck. Der damit für den Kläger verbundene zusätzliche Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand sei vertretbar umsetzbar, sodass bei der Umstellung der Haltungsbedingungen eine erhebliche Verbesserung einer art- und bedürfnisgerechten Tierhaltung erreicht werde. Insgesamt führten die angeordneten Maßnahmen für den Kläger nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung, weil das Interesse der Öffentlichkeit an der Beseitigung der Gefahrensituation sein privates Interesse an einem uneingeschränkten Verlauf des tierschutzwidrigen Zustandes überwiege. Durch sein Unterlassen verursache der Kläger die bestehende Gefahr unmittelbar und sei daher für die genannten Beanstandungen verantwortlich. Für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 19. nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte der Beklagte ihm unter Ziffer 20. gemäß §§ 55, 56, 57 Abs. 1 Nr, 1, 58, 59 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) die Ausführung der Handlungen auf seine Kosten (Ersatzvornahme) für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung an. Den Kostenbetrag der Ersatzvornahme veranschlagte der Beklagte vorläufig auf 40.000,00 €. Werde der Voranschlag überschritten, so bestehe das Recht zur Nachforderung. Der Kostenbetrag setze sich insbesondere aus den voraussichtlichen Kosten für die tierschutzgerechte Versorgung (Ernährung und Pflege inkl. tiermedizinischer Betreuung und Versorgung) der in der Obhut des Klägers befindlichen Wisente in dem vegetationsarmen Zeitraum Dezember 2022 bis April 2023 sowie dem voraussichtlichen Personalaufwand für die Durchführung der Ersatzvornahme zusammen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Kostenbetrag der Ersatzvornahme signifikant erhöhe, sofern der Kläger auch nach April 2023 den Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 19. der Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollte und daher die Handlungen weiterhin im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt werden müssten.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ordnete der Beklagte unter Ziff. 21. der Verfügung die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1. bis 19. getroffenen Anordnungen im öffentlichen Interesse an. Er wies darauf hin, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Folge habe, dass eine eventuelle Klage des Klägers keine aufschiebende Wirkung entfalte.
Am 23. Dezember 2022 führte Dr. AT. eine weitere Inaugenscheinnahme des Fütterungs- und Managementbereichs des Klägers durch und versah die dabei angefertigten Lichtbilder unter anderem mit folgenden Bemerkungen:
„Fütterungsbereich weiterhin unverändert mit verletzungsträchtigem Baumaterial, alle vorgefundenen Fütterungseinrichtungen unverändert nicht befüllt
Weiterer, vorgefundener Futterring, „eingewachsen“ neben der Fanganlage“
Mit Zuwendungsbescheid (Projektförderung) vom 23. Dezember 2022 bewilligte die Bezirksregierung W. dem PA.. auf dessen Antrag „aus Tierschutzgründen für die erforderliche Winterfütterung der Wisente im Rahmen einer Einzelfallförderung nach den VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung i.H.v. 53.210,06 €“.
In der Folge beauftragte der Förderverein den Kläger „laut ihrem Angebot vom 23.12.2022 mit der Winterfütterung der Wisente im Rothaargebirge für die Zeit vom 24.12.2022 - 31.03.2023 (97 Tage)“. Diese sollte durch die „Wisentranger“ des Klägers erfolgen.
Herr Dr. AT. übersandte dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit E-Mail vom 23. Dezember 2022 „wie gestern besprochen“ einen Vorabauszug aus der Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom 16. Dezember 2022. Er führte weiter aus, dass seiner Auffassung nach der Kreistagsbeschluss keine unmittelbare Wirkung auf das laufende tierschutzrechtliche Verfahren habe.
Der zuständige Dezernent des Beklagten, Herr YI., wies Herrn Dr. AT. telefonisch und mit E-Mail vom 23. Dezember 2022 darauf hin, dass sie gemeinsam zu der Auffassung gelangt seien, dass die Ordnungsverfügung (heute) und die Anordnung der Ersatzvornahme (morgen) trotz der Gewährung der Förderung durch die Bezirksregierung W. an den Kläger zugestellt werden sollten, um im Zweifelsfall die notwendigen Voraussetzungen für ein Handeln geschaffen zu haben.
Der bedienstete Verwaltungsfachwirt Herr QX. des Veterinäramtes des Beklagten legte die an den „L., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Herrn MI. GH.“ adressierte Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 am 23. Dezember 2022, 14.03 Uhr, in den zur Anschrift „AS.-straße, N02 U.“ zugehörigen Briefkasten ein, der mit der Aufschrift „EC e.V.“ versehen war. Hierbei fertigte er ein Lichtbild an, das er mit folgender Bemerkung versah:
„Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO. Da niemand angetroffen wurde, wurde das Dokument in den zur Geschäftsanschrift gehörenden Briefkasten eingelegt…“
Auf dem verschlossenen Umschlag des Schriftstücks ist nach der Darstellung auf dem Lichtbild handschriftlich vermerkt:
„Tag der Zustellung: 23.12.2022“
Am 24. Dezember 2022 gegen 10.15 Uhr führte Dr. AT. eine weitere Inaugenscheinnahme des Fütterungs- und Managementbereichs des Klägers durch und fertigte dabei wiederum Lichtbilder an, die er mit folgenden Bemerkungen versah:
Mit Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2022 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger auf der Grundlage der §§ 55, 57 Abs. 1 Nr. 1, 58, 59 und 64 VwVG NRW die ihm mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 angedrohte Ersatzvornahme fest. Herr QX. legte die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2022 am 24. Dezember 2022, 10.41 Uhr, in den zur Anschrift „AS.-straße , N02 U.“ zugehörigen Briefkasten ein. Hierbei fertigte er ein Lichtbild an, das er mit folgender Bemerkung versah:
„Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 LZG NRW i.V.m. § 180 ZPO. Da niemand angetroffen wurde, wurde das Dokument in den zur Geschäftsanschrift gehörenden Briefkasten eingelegt…“
Auf dem verschlossenen Umschlag des Schriftstücks ist nach der Darstellung auf dem Lichtbild handschriftlich vermerkt:
„Tag der Zustellung: 24.12.2022“
Gegen die Ordnungsverfügungen vom 22. und 24. Dezember 2022 hat der Kläger am 28. Dezember 2022 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 hat das beschließende Gericht die mit der Klage geltend gemachten Begehren getrennt. Soweit sich die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Dezember 2022 richtet, erhielt das Verfahren das neue Az. 8 K 4197/22, die gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 gerichtete Klage wurde unter dem aus dem Rubrum ersichtlichen Az. 8 K 4192/22 fortgeführt.
Mit dem unter dem Az. 8 L 1330/22 gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag begehrte der Kläger die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 K 4197/22 gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2022. Den Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 2. Februar 2023 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) das Verfahren mit Beschluss vom 23. März 2023 - 20 B 188/23 - ein, nachdem die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die dem Förderverein gewährte Zuwendung sowie die dadurch gewährleistete Winterfütterung der Wisente 2022/2023 in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten und erklärte den Beschluss vom 2. Februar 2023 für wirkungslos.
Im Verfahren 8 K 4197/22 erklärte der Beklagte, den Vollzug der Ordnungsverfügung vom 24. Dezember 2022 nicht mehr zu beabsichtigen.
Die Berichterstatterin stellte das Verfahren 8 K 4197/22 mit Beschluss vom 20. März 2025 ein.
Nachdem der Kläger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hatte, bestellte das Amtsgericht N. mit Beschluss vom 31. August 2023 - 25 IN 159/23 - die Beigeladene als vorläufige Insolvenzverwalterin und ordnete an, dass Verfügungen des Klägers nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.
Das Amtsgericht N. eröffnete auf den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 - 25 IN 159/23 - wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers und bestellte die Beigeladene zur Insolvenzverwalterin.
Am Tag der Insolvenzeröffnung gab die Beigeladene die am 11. April 2013 in die Freisetzungsphase entlassenen Wisente und deren Abkömmlinge aus dem Insolvenzbeschlag frei. Sie erklärte, dass diese nicht mehr Gegenstand der Insolvenzmasse seien.
Zur Begründung seiner gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 gerichteten Klage wiederholt und vertieft der Kläger die Ausführungen seines Schreibens vom 15. Dezember 2022 und trägt ergänzend vor: Die Ordnungsverfügung sei in allen Anordnungspunkten und der Zwangsmittelandrohung rechtswidrig. Die zwar lange Begründung sei nicht nachvollziehbar gegliedert und lasse bei fehlender oder allenfalls sehr knapper Subsumtion nur ahnen, was den Beklagten genau zu seinem Handeln veranlasst habe. Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 2 Nrn. 1 bis 3 TierSchG lägen nicht vor. Da in der Kreistagssitzung des Beklagten am 16. Dezember 2022 im Sinne einer konsensualen Lösung beschlossen worden sei, den PA-C. zu bitten, die Fütterungen zu übernehmen und einen Förderantrag zu stellen, erstaune der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 22. Dezember 2022. Unmittelbar nach Übermittlung dieser Bitte an seinen Vorsitzenden hätten Vorbereitungen für das Stellen des Förderantrags bei der Bezirksregierung begonnen. Von daher habe dem Beklagten bewusst sein können und müssen, dass es zeitnah zu einer Umsetzbarkeit der Bitte des Kreistages habe kommen können bzw. müssen. Die gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten am 22. Dezember 2022 nachmittags telefonisch geäußerte Einschätzung von Herrn Dr. AT. zeige, dass dieser den Zusammenhang zwischen der absehbar zeitnahen Entscheidung über die Umsetzung des Kreistagsbeschlusses und seinen Absichten vollständig verkannt habe. Es lägen keine Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, weil er - der Kläger - die freigesetzten Wisente nicht zu betreuen gehabt habe. Er habe den öffentlich-rechtlichen Vertrag wirksam gekündigt und sein Eigentum an den Tieren wirksam aufgegeben. Die vom Beklagten unterstellte Gewöhnung der Tiere an die Ablenkungsfütterung möge für das Wanderverhalten der Tiere von Belang sein, ändere aber nichts daran, dass er - der Kläger - nach der Vertragskündigung neben der Eigentumsaufgabe auch angezeigt habe, dass er alle bisher damit zusammenhängenden Tätigkeiten einstellen werde. So sei es auch geschehen. Die Bezugnahme des Beklagten in dem Bescheid auf § 2 Nr. 2 TierSchG verstehe er als redaktionelles Versehen, da die Freisetzung der Wisente die Möglichkeiten der Tiere zu artgerechter Bewegung nicht einschränke. Auch spiele die Bezugnahme auf § 2 Nr. 3 TierSchG keine Rolle, weil dem Beklagten bekannt sei, dass sein - des Klägers - Fachpersonal über die von ihm selbst schon attestierten Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Schließlich bestünden selbst bei seiner unterstellt fortbestehenden Tierhaltereigenschaft keine Verstöße gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Tatsächlich enthalte der öffentlich-rechtliche Vertrag nicht einmal annähernd ähnliche Maßgaben wie die streitgegenständliche Verfügung. Die Annahme des Beklagten, die Tiere würden an den leeren Futtertrögen verharren, Hunger leiden, dadurch leiden und schlimmstenfalls sterben, sei falsch. Denn dabei verkenne der Beklagte, dass es sich bei den bisherigen Fütterungen im Winter primär um Ablenkungsfütterungen gehandelt habe, wie sich aus der Präambel des Vertrages ergebe. Diese hätten nur dem Ziel gedient, vor allem in der vegetationsarmen Jahreszeit das Streifgebiet der Tiere zu steuern, um so die Gefahr zu minimieren, dass die Wisente im Winter verstärkt auf fremden Grundstücken Buchen „schälen“ und auf diese Weise Schäden verursachen würden. Dass die Wisente nicht dauerhaft in Erwartung baldiger Fütterungen an den Futterstellen verblieben, zeige schon der Umstand, dass diese bereits am 24. Dezember 2022 an den Futterstellen oder in ihrer Nähe nicht mehr gesichtet worden seien. Die Sichtweise des Beklagten entspreche uneingeschränkt derjenigen eines Blickes auf eine „normale“ Tierhaltung, verkenne aber die Besonderheiten des Projekts, insbesondere im Hinblick auf die durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelte Freisetzungsphase und den danach angestrebten Status der Herrenlosigkeit der Wisente. Daher könne die Perspektive des Beklagten auf die Winterfütterungen nicht derjenigen einer „normalen“ landwirtschaftlichen Tierhaltung entsprechen, sondern müsse den Artenschutzcharakter des Projekts und die gewollte Freisetzung der Tiere berücksichtigen. Dies erfolge in der Ordnungsverfügung nicht. Selbst wenn das Erfordernis von Ablenkungsfütterungen im Winter auch mit dem Tierwohl begründet werden könnte, seien die Inhalte der Verfügungen zu dessen Wahrnehmung nicht in der angeordneten Reichweite erforderlich. Unterstellte man die Erforderlichkeit der Einhaltung der Ziffern 1. bis 12. der Verfügung, müsse sich der Beklagte die Frage gefallen lassen, warum er entsprechende Forderungen trotz der intensiven Abstimmung des Managements zwischen den damaligen Vertragspartnern bislang in der Freisetzungsphase noch nicht gefordert habe. Soweit sich die Anordnungen in den Ziffern 1. bis 7. sowie 9. bis 12. auf die Zeiten „außerhalb der Vegetationsperiode“ bezögen, sei dies zu unbestimmt. Die Anordnung in Ziff. 3. sei unbestimmt, weil die vorhandene bauliche Ausstattung seit neun Jahren zur Fütterung getaugt habe und von niemandem beanstandet worden sei. Soweit die Errichtung neuer baulicher Anlagen und Befestigungen gefordert werde, lasse der Beklagte baurechtliche Anforderungen, deren Kosten und Erforderlichkeit ebenso außer Betracht wie die Frage, aus welchen Gründen dies nunmehr erforderlich sein solle, obwohl der Beklagte selbst in der Vergangenheit derartige bauliche Anlagen und Befestigungen nie gefordert habe. Ähnliches gelte für die Forderungen zu künstlichen Tränkvorrichtungen. Die Anordnung unter Ziff. 12. kollidiere mit dem Charakter des Naturschutzprojekts, weil der Beklagte nicht darlege, dass und aus welchen Rechtsgründen er die von ihm indirekt erzwungenen Gewässerausbauten für genehmigungsfähig halte. Die Verfügungen in den Ziffern 13. bis 19. zur Pflege und Betreuung seien rechtswidrig, weil sie in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag keine Entsprechung fänden und den Charakter des Naturschutzprojekts sowie die Tatsache, dass die Wisente sich tatsächlich wildlebend in den Wäldern aufhielten, missachteten. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziff. 20. der Ordnungsverfügung sei formell und materiell fehlerhaft. Sie enthalte keine angemessene Frist, die in § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW jedoch zwingend vorgeschrieben sei. Auch berücksichtige die Zwangsmittelandrohung den Kreistagsbeschluss vom 16. Dezember 2022 nicht. Es fehle zudem an einer wirksamen Zustellung der Ordnungsverfügung.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Dezember 2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert: Die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 sei rechtmäßig. Das Insolvenzverfahren ändere nichts an seiner Absicht des weiteren Vollzugs der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022. Aufgrund der Freigabe der Wisente aus dem Insolvenzbeschlag bleibe der Kläger bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens Adressat tierschutzrechtlicher Anordnungen. Zwar sei der Kläger als Verein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden, bleibe aber während des gesamten Verfahrens noch rechts- und handlungsfähig, mithin Träger von Rechten und Pflichten. Erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens, das durchaus mehrere Jahre in Anspruch nehmen könne, werde der Verein aus dem Vereinsregister ausgetragen und verliere seine Rechtsfähigkeit. Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassene Ordnungsverfügung habe sich zunächst ausschließlich gegen den Kläger gerichtet und richte sich nunmehr an dessen Vorstandsmitglieder als persönlich haftende Verantwortliche. Nach der Freigabe der Wisente sei die Beigeladene im Sinne des allein maßgeblichen Ordnungsrechts nicht heranzuziehen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -. Nach der Freigabe der Tiere sei wieder der Kläger als Verein, bzw. seien seine Vorstandsmitglieder persönlich für die Übernahme der Fütterungskosten verantwortlich, sodass die Insolvenzmasse nicht betroffen sei. Der Kläger sei auch weiterhin Halter der Wisentherde. Die im Management- und Fütterungsbereich am 20./21. Dezember 2022 und 23. Dezember 2022 vorgefundenen verletzungsträchtigen Gegenstände, wie herumliegende Zaunpfähle und Bretterhaufen, und das Vorfinden eines einzelnen zugänglichen Futterrings für Raufutter (Heu-/Silage-Ballen), teilbefüllt mit altmorastigem Grundfutter, habe nicht darauf schließen lassen, dass eine Fütterung der mindestens 34 Wisente unmittelbar bevorgestanden habe. Das am 20. Dezember 2022 beobachtete Verhalten der „wilden“ Wisent-Herde bei der Begehung des Management- und Fütterungsbereiches, ohne Fluchtverhalten in unmittelbarer Nähe zu den anwesenden und fremden Personen ein Füttern abzuwarten, lasse erkennen, dass eine Fütterungserwartung eingetreten sei. Der Kläger erläutere selbst, dass mit seiner Vertragskündigung nicht nur die Aufgabe des Eigentums an den Wisenten erfolgt sein solle, sondern dass auch alle hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten, das heiße auch die Betreuungspflichten, widerrechtlich aufgegeben worden seien. Die tägliche Fütterung von mindestens einem Rundballen Raufutter und zusätzlichen Gaben von Kraft- und Mineralfutter außerhalb der Vegetationsperiode gingen deutlich über eine reine Ablenkungsfütterung hinaus und müssten als eine winterliche Erhaltungsfütterung bewertet werden. Die Lichtbilder der umliegenden Waldflächen des Management- und Fütterungsbereichs verdeutlichten die Nichteignung des Habitats mit nicht ausreichendem Pflanzenaufwuchs als Futtergrundlage. Daher könne es nicht verwundern, dass die die winterliche Fütterung gewohnte Wisentherde bei anhaltender Nichtversorgung diesen Bereich wieder verlasse. Die Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 19. der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 entsprächen den Maßnahmen, die der Kläger bisher außerhalb der Vegetationsperiode bei den „freien“ Wisenten ausgeführt habe. Die Anordnungen hinsichtlich des Aufstellens und Einrichtens von geeigneten Futterstellen gingen nicht über die bisher erfolgte Versorgung der Herde durch den Kläger in den Wintermonaten hinaus. Der bei der Inaugenscheinnahme der Futterstellen durch Dr. AT. vorgefundene Metallring, der mit altmorastigem Futter gefüllt gewesen sei, sei zur Versorgung der mindestens 34 Wisente im tierschutzrechtlichen Sinne nicht ausreichend gewesen.Die veranschlagten Kosten für die Ersatzvornahme setzten sich für den Zeitraum Dezember 2022 bis April 2023 zusammen aus einer geschätzten Arbeitszeit pro Tag (Fahrzeit/Füttern/Versorgung): 2 Stunden (75,-/h, Schlepper mit Diesel und Fahrer) ca. 150,-/d; Futterkosten: 1 Rundballen/Tag (ca. 50,-/Ballen Heu/Silage, ca. 50,-/d, Fütterungsperiode Dezember bis April: 150d x 200,- = ca. 30.000,-, zuzüglich Ergänzungs- und Mineralfutter: Ca. 1 kg/Tier/d ca. 5.000,-, gegebenenfalls tierärztliche Betreuung ca. 5.000,-, gesamt ca. 40.000,-). Zwar sei Grundfutter vom Kläger im Vorgriff auf die bevorstehende Winterfütterung der Wisente 2022/2023 im Management- und Fütterungsbereich eingelagert, trotz amtlicher Kenntnis des wiederholten Aufenthalts der Wisente im November/Dezember 2022 in diesem Bereich jedoch bewusst nicht vorgelegt worden. Er - der Beklagte - habe daher gerade nicht mit einem schnellen und einvernehmlichen Beginn der Winterfütterung rechnen können. Für die Fütterung habe es nicht des Förderbescheides der Bezirksregierung W. bedurft. Vor dem Hintergrund der bei den Vor-Ort-Kontrollen am 20., 21. und 23. Dezember vorgefundenen und für die Versorgung von mindestens 34 Wisenten nicht ausreichend eingerichteten Futterstellen seien in Absprache mit dem Eigentümer Prinz QG.C. erste Vorbereitungen für die mögliche Ersatzvornahme getroffen worden. Es müsse entschieden zurückgewiesen werden, dass die zu allererst erforderliche und durch Beauftragte seines Veterinäramts erfolgte Aufstellung von drei geeigneten Rundballenraufen zur ausreichenden Sicherung der Grundfütterung eine ungeeignete Einrichtung der Futterstelle gewesen sei. Dies lasse an den tierschutzrechtlichen erforderlichen Fachkenntnissen der Wisentranger zweifeln.
Nach einem rechtlichen Hinweis durch die Berichterstatterin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. September 2024 erklärt, den gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst unterbrochenen Rechtsstreit wiederaufzunehmen. Nach erfolgter Freigabe der Tiere aus der Insolvenzmasse seien die Vorstandsmitglieder des Klägers als ordnungspflichtigen Zustandsverantwortliche, nicht aber die Beigeladene, heranzuziehen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, Vollstreckungsschuldner sei ausschließlich er - der Kläger -, entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung jedoch nicht seine Vorstandsmitglieder als seine Organe.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie vertritt die Auffassung, der Rechtsstreit sei trotz der Aufnahme durch den Beklagten weiter unterbrochen, weil dieser zur Aufnahme nicht befugt sei. Es handele sich um einen Passivprozess im Sinne des § 86 InsO. Der Beklagte sei weder zur Aussonderung noch Absonderung berechtigt oder Massegläubiger, sodass er zur Aufnahme des Prozesses nicht berechtigt sei. Da sie die Wisente aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben habe, sei selbst bei der Annahme, dass es sich um einen Aktivprozess handele, die Aufnahme nur gegen den Insolvenzschuldner oder durch den Insolvenzschuldner zulässig. Irgendwelche Rechtsverletzungen für sie als Beigeladene schieden daher aus.
Die frei umherstreifenden Wisente wurden auf Veranlassung des Beklagten zwischenzeitlich in einen umgatterten Bereich verbracht und werden dort versorgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Kläger ist im vorliegenden Verfahren trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prozessführungsbefugt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) auf den Insolvenzverwalter über. Gemäß § 35 InsO ist Insolvenzmasse das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen. Der Insolvenzverwalter wird durch seine Bestellung jedoch nicht Organ einer juristischen Gesellschaft - hier des Vereins -. Vielmehr ist er als Inhaber eines privaten Amtes und Rechtspflegeorgan anzusehen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Mai 2005 - 6 C 4.04 -, juris.
Er vertritt nicht den Schuldner, sondern hat in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 C 21/05 -, juris, Rn. 8.
Danach gehörten die Wisente mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 1. Dezember 2023 - 25 IN 159/23 - zunächst zur Insolvenzmasse. Trotz ihrer damit kraft Amtes erlangten Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Klägers ist jedoch nicht die Beigeladene prozessführungsbefugt. Da dem Kläger in der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG tierschutzrechtliche Handlungspflichten (Fütterung, Pflege, Herdenmanagement) mit der Androhung der Ersatzvornahme und der Angabe der voraussichtlichen Kosten von 40.000,00 € gemäß §§ 59, 77 VwVG NRW, 20 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 der Verordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VO VwVG NRW) und § 14 des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) aufgegeben wurden, die sich auf Zeiträume sowohl vor als auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezogen, ist hier zu differenzieren: Die Beigeladene war von vornherein nicht prozessführungsbefugt, soweit sich die Handlungspflichten aus der Ordnungsverfügung auf den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung bezogen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss im Umfang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis die Prozessführungsbefugnis des Klägers daher nur aus, soweit in der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 tierschutzrechtliche Handlungspflichten und die Androhung der Ersatzvornahme für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Allerdings wurde der Kläger mit der noch am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2023 erfolgten Freigabe der Wisente aus dem Insolvenzbeschlag durch die Beigeladene auch insoweit wieder prozessführungsbefugt.
Dem Kläger fehlt auch nicht wegen einer Verfahrensunterbrechung das für die Ent-scheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Das Klageverfahren ist nicht (mehr) unterbrochen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO sind die Vorschriften der §§ 239 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6/14 -, juris.
Nach § 240 Satz 1 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Ein anhängiges Verfahren betrifft die Insolvenzmasse, wenn es zu ihr in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht. An einer solchen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung fehlt es, wenn persönliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten des Schuldners als personenbezogene Rechte betroffen sind, weil diese nicht zur Insolvenzmasse gehören. Denn die Insolvenzmasse umfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO allein das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörende und das während des Verfahrens erlangte Vermögen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 -, juris; Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6/14 -, a.a.O., Rn. 12.
Ob die an die tierschutzrechtliche Ordnungspflicht anknüpfenden - vertretbaren -Handlungspflichten des Klägers ähnlich wie personenbezogene Rechte anzusehen sind, kann hier dahinstehen. Eine Unterbrechung des Verfahrens liegt nämlich dann nicht (mehr) vor, wenn kein (mittelbarer) Bezug der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 zur Insolvenzmasse anzunehmen ist. Ist die Insolvenzmasse aktiv betroffen, weil eine Ordnungsverfügung gegenständlich auf einen ihr zugehörigen Gegenstand bezogen ist und/oder passiv die Grundlage für das Entstehen von Masseverbindlichkeiten ist, ist ein unmittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse auch im Falle der Anfechtung einer Ordnungsverfügung gegeben. Nach § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Die Insolvenzordnung differenziert somit zwischen der Insolvenzmasse als Aktivposten, den Masseverbindlichkeiten nach §§ 53 bis 55 InsO, die vorweg aus der Masse berichtigt werden als Abzugsposten sowie den Insolvenzforderungen nach §§ 38 ff. InsO. Aktivposten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gehören und während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erworben werden sowie Masseverbindlichkeiten als Abzugsposten haben somit Auswirkungen auf die Insolvenzmasse. Die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 betrifft zwar nicht unmittelbar eine Masseverbindlichkeit oder einen Vermögensanspruch und damit eine Insolvenzforderung im Sinne dieser Vorschrift. Sie bildet allerdings - da darin die die Ersatzvornahme mit einer vorläufigen Kostenschätzung von 40.000,00 € angedroht ist - die Rechtsgrundlage für mögliche zukünftige Kostenforderungen des Beklagten.
Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, juris, Rn. 13.
Durch die gestaltende Wirkung eines aufhebenden Anfechtungsurteils im vorliegenden Verfahren entfiele somit die Grundlage dieser Kostenschuld.
Vgl. dazu: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 1 O 53/14 -Beck-Rechtsprechung (Beck-RS) 55161 (zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides und Folgeansprüche im Insolvenzverfahren); anders: VG Ansbach, Zwischenurteil vom 4. August 2023 - AN 1 K 22.02577 -, juris, Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 22. Juli 2004 - 7 C 17/03 -, juris, Rn. 17 und vom 23. September 2004 - 7 C 22/03 -, juris (jeweils zu ordnungsrechtlichen Verpflichtungen des Insolvenzverwalters).
Damit liegt ein jedenfalls mittelbarer Bezug der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 zur Insolvenzmasse vor. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war somit gemäß § 240 ZPO zunächst eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten. Daran änderte auch die am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Beigeladene erfolgte Freigabe der zur Insolvenzmasse gehörenden Wisente aus dem Insolvenzbeschlag nichts. Die Freigabe von Gegenständen (hier der Tiere) bewirkt, dass diese aus der Masse ausscheiden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners, hier des Klägers, wiederauflebt. Der Zweck der Freigabe besteht darin, Gegenstände aus der Masse zu entlassen, deren Verwertung keinen Gewinn ergeben oder die Masse sogar zusätzlich belasten würde.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2009 - 8 C 4/09 -, juris; vom 23. September 2004 - 7 C 22/03 -, juris, Rn. 5.
Durch die Freigabe änderte sich hier nichts an den durch die Ordnungsverfügung auf die Wisente bezogenen Handlungspflichten als Grundlage einer späteren Kostenpflicht infolge einer festgesetzten Ersatzvornahme und damit dem mittelbaren Bezug zur Insolvenzmasse.
Die nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 240 Satz 1 ZPO zunächst eingetretene Unterbrechung des Verfahrens wurde inzwischen jedoch durch die mit Schriftsatz des Beklagten vom 9. September 2024 erklärte Verfahrensaufnahme beendet. Die Unterbrechung kann nach den vorgenannten Vorschriften enden, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Handelt es sich um einen Aktivprozess des Schuldners, der mittelbar einen zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand betrifft, richtet sich die Aufnahme nach § 85 InsO. Liegt ein Passivprozess des Schuldners vor, der die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, die abgesonderte Befriedigung oder eine Masseverbindlichkeit betrifft, richtet sich die Aufnahme nach § 86 InsO. Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung für den Schuldner anhängig sind, können nach § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Davon ausgehend liegt ein Aktivprozess des Klägers als Insolvenzschuldner im Sinne des § 85 Abs. 1 InsO vor. Zwar handelt es sich vorliegend nicht unmittelbar um eine Rechtsstreitigkeit über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Da der Prozess aus den zuvor genannten Gründen jedoch einen mittelbaren Bezug zu dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen aufweist, ist die Vorschrift hier nach der Auffassung des erkennenden Gerichts entsprechend anzuwenden. Das vorliegende Klageverfahren war im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2023 bereits anhängig. Es steht der Fortsetzung des Verfahrens auch nicht entgegen, dass die Beigeladene die Aufnahme des Rechtsstreits nicht erklärt hat. Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können nach § 85 Abs. 2 InsO sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen. Das ist hier der Fall. Der Beklagte durfte als Gegner den Rechtsstreit aufnehmen. Durch die Freigabe der Wisente aus dem Insolvenzbeschlag und ihre nachfolgenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren zur fortdauernden Unterbrechung des Verfahrens hat die Beigeladene als Insolvenzverwalterin - zumindest konkludent - die Aufnahme des Verfahrens abgelehnt. Somit waren sowohl der Kläger als der die tierschutzrechtlichen Handlungspflichten treffende Schuldner als auch der Beklagte als Gegner im Sinne dieser Vorschrift zur Aufnahme des Verfahrens befugt.
Dem Kläger fehlt es auch nicht wegen einer zwischenzeitlichen Erledigung der Ordnungsverfügung an dem für das Aufhebungsbegehren erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Eine Erledigung ist nicht dadurch eingetreten, dass die in die Freisetzungsphase eingebrachten Wisente und ihre anschließend geborenen Nachkömmlinge nach Erlass der Ordnungsverfügung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Veranlassung des Beklagten inzwischen(vorübergehend) in ein Gatter verbracht wurden und der Beklagte - auch durch beauftragte Dritte - deren Versorgung übernommen hat. Denn dies geschah und geschieht, nachdem und weil der Kläger sich nicht mehr als zuständig für die Tiere ansah. Zwar hat der Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 ausgeführt, diese beziehe sich insgesamt auf alle in der Obhut des Antragstellers befindlichen Wisente, die nicht im Gehege der „Wisent-Wildnis am Rothaarsteig“, HY.-straße N01, N02 U., gehalten würden. Auch wenn die zuvor auf den Gebieten der Kreise N.-C./Z. und des G. umhergestreiften Wisente nunmehr nicht mehr außerhalb des Gatters leben, handelt es sich dabei um die Nachkommen derselben Wisente, die auch Gegenstand der Ordnungsverfügung sind. Durch die Vergatterung der Tiere sowie deren zwischenzeitliche und anhaltende Versorgung ist der Beklagte nicht anstelle des Klägers Halter der Wisentherde geworden. Der Beklagte wollte dadurch ersichtlich keine eigene Haltereigenschaft an den Wisenten begründen, sondern die tierschutzrechtlichen Handlungsverpflichtungen aus der Ordnungsverfügung nur stellvertretend im Wege der Ersatzvornahme für den Kläger wahrnehmen. Dies hat er zuletzt mit der bestandskräftigen Festsetzung der Ersatzvornahme vom 1. Dezember 2023 dokumentiert. Er ist vielmehr nur in die Pflichten des Klägers „eingesprungen“, nachdem dieser nicht mehr bereit war, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 21 B 869/24 -, in: Nordrhein-Westfälische Rechtsdatenbank (NRWE),
ECLI:DE:OVGNRW:2025: 0225.21B869.24.00
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte war für den Erlass der auf tierschutzrechtliche Vorschriften gestützten Ordnungsverfügung sachlich zuständig. Nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (ZustVO Tierschutz NRW) ist der Beklagte als Kreisordnungsbehörde zuständige Behörde im Sinne des Tierschutzgesetzes. Die Verordnung wurde auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (LOG NRW) erlassen; bei dem Vollzug des Tierschutzgesetzes handelt es sich um den Vollzug von Bundesrecht und damit um eine Pflichtaufgabe des Beklagten. Daran ändern hier die durch Beschlüsse und sonstige Äußerungen getätigten politischen Willenserklärungen des Kreistages (etwa mit Beschluss vom 16. Dezember 2022) des Beklagten nichts, weil Maßnahmen in Ausübung dieser Pflichtaufgabe nicht der politischen Zuständigkeit des Kreistages des Beklagten unterliegen. Der Beklagte hat seine Pflichtaufgabe vielmehr unabhängig vom geäußerten politischen Willen und Beschlüssen seines Kreistages wahrzunehmen. Die Anwendung und der Vollzug des Tierschutzgesetzes durch den Beklagten als Kreisordnungsbehörde stehen nicht zur Disposition der politischen Gremien des Beklagten. Nichts anderes ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Freisetzungsphase vom 8. April 2013, weil das Tierschutzrecht auch nicht der Disposition der Vertragsparteien unterlag und in § 17 Abs. 3 des Vertrages im Übrigen ausdrücklich geregelt ist, dass die örtlichen Ordnungsbehörden bei Gefahr im Verzug entscheiden. Dass der Kreistagsbeschluss ohne Auswirkung auf das tierschutzrechtliche Verfahren bleibt, hat der Amtstierarzt des Beklagten Herr Dr. AT. gegenüber dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in der E-Mail vom 23. Dezember 2022 im Übrigen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass Herr Dr. AT. diesem gegenüber in dem Telefonat vom 22. Dezember 2022 den bevorstehenden Erlass der Ordnungsverfügung nicht ausdrücklich erwähnt hat. Aus dem unterbliebenen Hinweis durfte der Kläger insbesondere nicht die Erwartung herleiten, der Beklagte werde zeitnah keine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung gegen ihn erlassen. Denn die Absicht, ordnungsbehördlich auf dem Gebiet des Tierschutzrechts gegenüber dem Kläger tätig zu werden, ergab sich schon aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 9. Dezember 2022, in dem er dem Kläger eine Äußerungsfrist bis zum 20. Dezember 2022 eingeräumt hatte. Nach Ablauf dieser Frist musste der Kläger daher mit einer entsprechenden Ordnungsverfügung rechnen. Im Übrigen hat der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 Stellung zum beabsichtigten Erlass der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügung genommen. Die Äußerung seiner Rechtmäßigkeitsbedenken und die weiteren E-Mails seines vormaligen Prozessbevollmächtigten begründeten keinen Vertrauensschutz dergestalt, dass der Beklagte zunächst tierschutzrechtlich nicht tätig werde.
Der Beklagte hat die Ordnungsverfügung auch wirksam erlassen. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts setzt die Bekanntgabe an dessen Adressaten voraus. Gemäß § 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Allgemeine Voraussetzungen der Bekanntgabe sind die Abgabe eines Verwaltungsakts mit Bekanntgabewillen und der Zugang als allgemeine Bekanntgabevoraussetzung. Ein Verwaltungsakt wird bei der einfachen Bekanntgabe entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Bekanntgabeadressaten zugeht. Zugang liegt bereits vor, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 41 VwVfG, Rn. 62.
Das war hier der Fall. Bei dem 23. Dezember 2022, an dem der Bedienstete des Beklagten Herr QX. die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 in den Briefkasten des Klägers unter seiner Geschäftsstellenadresse „AS-Straße“ in U. einlegte, handelte es sich um einen Freitag und mithin um einen Werktag. Der Kläger hat auch keine Umstände dargelegt, wonach er an diesem Tag nicht mehr mit Posteingängen rechnen musste. Vielmehr hat er, nachdem er mit der Antragsbegründung im Verfahren 8 L 1330/22 zunächst geltend gemacht hatte, die Einlegung in den Briefkasten sei nach Geschäftsschluss erfolgt, mit späterem Schriftsatz ausgeführt, seine Geschäftsstelle sei am 23. Dezember 2022 bis um 16.00 Uhr mit seiner Geschäftsstellenleiterin Frau HF. besetzt gewesen. Dies zeugt von einem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Somit bestand für den Kläger die Möglichkeit, von der um 14.03 Uhr in den zu seiner Geschäftsstelle zugehörigen Briefkasten eingelegten Ordnungsverfügung des Beklagten noch am selben Tag Kenntnis zu nehmen. Dass er seinen Angaben zufolge erst am Montag, dem 27. Dezember 2022, Kenntnis von der Ordnungsverfügung erlangt haben will, führt jedenfalls dazu, dass eine Bekanntgabe spätestens an diesem Tag an den Kläger erfolgt ist. Im Übrigen musste der Kläger damit rechnen, dass ihn zu den üblichen Geschäftszeiten am Freitag, dem 23. Dezember 2022, noch Schriftstücke erreichen werden.
Die in der Ordnungsverfügung wörtlich getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen sind im dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schaden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügung (Nr. 3) Die danach erforderlichen Voraussetzungen für ein tierschutzrechtliches Einschreiten lagen hier vor. Das erkennende Gericht sieht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der ausführlichen und zutreffenden Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Dezember 2022 folgt.
Lediglich ergänzend hierzu führt es im Hinblick auf die Klagebegründung aus: Die Anordnungen in der Ordnungsverfügung genügen dem Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit i.d.S. des § 37 VwVfG NRW setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft ersehen lässt. Unter diesen Voraussetzungen bildet der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage auch für seine zwangsweise Durchsetzung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - juris, Rn. 10 m.w.N; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 - juris, Rn. 22f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 23 CS 20.383 -, juris, Rn. 20.
Danach begegnet es hier keinen Bedenken, dass Anordnungen auf die Zeit „außerhalb der Vegetationsperiode“ gerichtet sind. Zwar gibt es zur Bestimmung der Vegetationsperiode unterschiedliche Ansatzpunkte. Der Begriff der Vegetationsperiode lässt sich ohne weiteres als wiederkehrende Periode definieren, in dem Pflanzen wachsen und sich entfalten. Als technischer Richtwert zur Abgrenzung von Vegetations- und Ruheperioden wird zwar häufig eine anhaltende Schwellentemperatur von +5° C angesetzt, unter der Pflanzen normalerweise ihren Wuchs, d. h. die Zellteilung, einstellen. Dieser Richtwert ist aber vage, da nicht das unterschiedliche Wärmebedürfnis verschiedener Arten berücksichtigt wird. Während Mais erst bei +6° C gedeiht, kann Wintergetreide schon ab +2,5° C wachsen und typische Vorfrühlingsblumen können bei Minusgraden zu sprossen beginnen. In England ist es üblich, die Vegetationsperiode anhand von fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 5° C zu bemessen, weil es auch kurzfristig leichtes Tauwetter gibt. Zudem ist der Wechsel zwischen Vegetations- und Ruheperioden maßgeblich durch jahreszeitlich schwankende Niederschlagsmengen sowie die jahreszeitlich schwankenden Stoffwechsel mehr oder weniger geeigneten Temperaturen bedingt.
Vgl. zum Begriff als Grundlage für Sanktionen bei der Agrarförderung: VG Regensburg, Urteil vom 23. Juli 2020 - RN 5 K 19.1301 -, Rn. 35, juris unter Bezugnahme auf die Ausführungen bei Wikipedia.
Im Gegensatz dazu lässt sich der Begriff der Vegetationsperiode im vorliegenden Zusammenhang jedoch hinreichend bestimmen, weil dabei auf den in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG für den Schutz von Tieren und Pflanzen definierten Zeitraum vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres zurückgegriffen werden kann.
Vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 - OVG 11 S 26.13 -, juris.
Selbst wenn das Gericht von einer grundsätzlich fehlenden Bestimmtheit des Begriffs der Vegetationsperiode ausginge, ergäbe sich hier angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls jedoch, dass der Begriff jedenfalls für den Kläger hinreichend bestimmt ist. Dies folgt nämlich bereits aus der Verwendung des Begriffs der „Vegetationsruhe“ in § 5 Abs. 3 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Freisetzungsphase „Wisente im Rothaargebirge“. Dass der Kläger den Vertrag mit der entsprechenden Regelung abgeschlossen hat indiziert, dass er sich der Bedeutung und des Inhalts des Begriffs hinreichend bewusst war. Zudem hat er in der Vergangenheit entsprechende Fütterungen der Wisente auch selbst erkannt, wann diese infolge unzureichender Vegetation erforderlich war. Daher kann er sich jetzt nicht auf eine Unbestimmtheit der Begrifflichkeiten berufen.
Die Bestimmtheit der Anordnungen zu den Anforderungen an die Fütterungs- und Tränkeinrichtung steht es schon nicht entgegen, dass die vorhandenen Einrichtungen in der Vergangenheit vom Beklagten tierschutzrechtlich nicht beanstandet worden sind. Denn sie formulieren allgemeine Anforderungen an die tierschutzgerechte Ausgestaltung von Fütterungs- und Tränkungseinrichtungen, um die einwandfreie Qualität des Futters und Wassers, eine Versorgung auch während Frostzeiten und eine bedarfsgerechte Fütterung und Tränkung jedes einzelnen Wisents zu gewährleisten. Somit formulieren und konkretisieren die Anordnungen des § 2 Nr. 1 TierSchG an eine tierschutzkonforme Fütterung und Tränkung der Wisente.
Diesen Anordnungen steht es entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch nicht schon entgegen, dass sie in dieser konkreten Form keinen Eingang in die dem Projekt zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Verträge gefunden haben. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger ersichtlich seinen Verpflichtungen aus diesen Verträgen nicht mehr nachkam und der Beklagte schon nach dem Wortlaut der § 16a Abs. 1 Satz 1 („Die zuständige Behörde trifft“ ) und Satz 2 Nr. 1 TierSchG verpflichtet ist, bei einer drohenden tierschutzrechtlichen Gefahr die notwendigen Anordnungen zu treffen. Diese Gefahr bestand hier zweifellos, weil der Kläger sich für eine Versorgung der freilaufenden Wisente nicht mehr zuständig sah und ihnen - im deutlichen Unterschied zu früheren Jahren - eine Unversorgung drohte. Dass der Beklagte in der Vergangenheit im Hinblick auf ein bereits unzureichendes Herdenmanagement noch keine tierschutzrechtlichen Anordnungen gegenüber dem Kläger getroffen hat, steht dem nicht entgegen. Selbst durch einen längeren Zeitraum fehlenden Einschreitens wird kein Vertrauenstatbestand des Tierhalters oder Betreuers darauf begründet, dass die Tierschutzbehörde auch zukünftig gegen tierschutzwidrige Haltungsbedingungen nicht einschreiten werde.
Der Kläger war auch der richtige Adressat der Ordnungsverfügung. Der richtige Adressat der Anordnung kann mit Hilfe der Regeln zur Feststellung von Störern im Ordnungsrecht ermittelt werden. Die Behörde erlässt daher normalerweise ihren Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, der durch sein Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen für den Vorgang ursächlich geworden ist. Bei Verstößen gegen § 2 TierSchG wendet sie sich an den Halter, Betreuer oder Betreuungspflichtigen.
Vgl. Hirt in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, Kommentar, 4. Auflage 2023, § 16a TierSchG, Rn. 3.
Entscheidend für die Eigenschaft als Halter eines Tieres ist das Bestehen eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses, das gekennzeichnet ist durch die Bestimmungs- macht über das Tier und eine gewisse zeitliche Verfestigung der tatsächlichen Beziehung. Halter eines in menschlicher Obhut befindlichen Tieres im Sinne von § 2 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres hat (enger Halterbegriff). Zur Ermittlung der Bestimmungsmacht sind bei mehreren potenziellen Haltern die jeweiligen Einflussmöglichkeiten und Einflussnahmen zu berücksichtigen. Adressat einer tierschutzrechtlichen Verfügung ist darüber hinaus neben dem Halter im engeren Sinn auch der Betreuer und/oder der Betreuungspflichtige, d. h. derjenige, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstößt, bzw. dessen Verhalten kausal für den zu erwartenden Verstoß gegen die Schutzvorschriften ist. (sogenannter „weiter“ Halterbegriff.
Vgl. zum Halterbegriff im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 TierSchG: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2025 - 20 A 55/21 - n.v., vom 7. November 2024 - 20 B 421/24 - und vom 3. September 2024 - 20 B 312/24 -, jeweils juris.
Davon ausgehend hat der Beklagte zu Recht gegenüber dem Kläger als Trägerverein die tierschutzrechtlichen Anordnungen erlassen, weil er für die von der Freisetzungsphase umfassten Tiere und ihre Abkömmlinge tierschutzrechtlich verantwortlich war. Dies ergibt sich schon aus der Präambel des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Freisetzungsphase, wonach der Kläger während der Freisetzungsphase Eigentümer und Halter der Wisente ist, diese veterinärmedizinisch intensiv betreut, ihr Raum-Zeit-Verhalten laufend beobachtet und durch eine ganzjährige Fütterung steuert. Erst nach Auswertung der Ergebnisse der Freisetzungsphase legen danach die Vertragsparteien die Rahmenbedingungen fest, unter denen der Kläger das Eigentum und die Tierhaltereigenschaft aufgeben kann und die Tiere herrenlos werden. Mangels Festlegung der Rahmenbedingungen durch die Vertragsparteien ist schon nach dem Vertragsinhalt von einer - trotz Kündigung des öffentlichen Vertrages durch den Kläger - fortbestehenden Haltereigenschaft des Klägers an den Wisenten auszugehen. Die Wisentherde hatte sich auch nicht inzwischen zu einer „wild“ lebenden Herde ohne jeden menschlichen Einfluss entwickelt. Hierfür spricht schon, dass sich die Tiere bei der Inaugenscheinnahme durch Herrn Dr. AT. am 20. Dezember 2022 dem Management- und Fütterungsbereich ohne Fluchtverhalten - offenbar in Erwartung einer Winterfütterung, wie in den vergangenen Jahren durch den Kläger veranlasst - annäherten. Im Übrigen kommt es aber für die fortbestehende tierschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers auch nicht auf die Wirksamkeit der Vertragskündigung an. Tierschutzrechtlich ebenso unerheblich ist seine Eigentumsaufgabe an den Tieren. Dies folgt bereits aus § 3 Nr. 3 TierSchG. Danach ist es verboten, ein in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuereigenschaft zu entziehen. Nach § 3 Nr. 4 TierSchG ist es verboten, ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche und artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt. Es kann dahinstehen, welche Alternative der Vorschrift einschlägig ist, weil hier die Besonderheit besteht, dass die Freisetzung der Tiere durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart war, der die dafür erforderlichen Genehmigungen ersetzen sollte. Allerdings war der Kläger danach während der Freisetzungsphase für die Versorgung der Wisent-Herde verantwortlich. Hierzu hat schließlich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19. Juli 2019 sinngemäß ausgeführt, dass, solange der Besitzer eines im Rahmen eines Auswilderungsprogramms freigesetzten Tieres (hier: Wisent) dessen Verbleib mit dem Ziel beobachtet und überwacht, seinen - wenn auch gelockerten - Besitz zu erhalten, und ihm das Einfangen möglich wäre, das Tier nicht i.S.v. § 960 Abs. 2 BGB die Freiheit wiedererlangt hat; es (noch) nicht herrenlos wird, solange die Entscheidung darüber vorbereitet wird, ob das Tier die Freiheit wiedererlangen soll.
Vgl. Monatsschrift des Deutschen Rechts (MDR) 2019, S. 1444 f.
Auch wenn das beschließende Gericht entsprechend der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung davon ausginge, dass die Zwecke der Freisetzungsphase erreicht sind,
vgl. Urteil vom 15. Juli 2021 - I-5 U 153/15 -, juris, Rn.59,
endete damit nicht - gleichsam automatisch - die Verantwortlichkeit des Klägers. Dies folgt zum einen daraus, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag und auch die sich daraus für den Kläger ergebenden Verpflichtungen nach dessen § 10 solange bestehen, bis ihn die Vertragsparteien einvernehmlich durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Phase der Herrenlosigkeit ablösen oder das Projekt einvernehmlich unter Regelung aller erforderlichen Beendigungsmaßnahmen für gescheitert erklären. Das ist bislang nicht geschehen, wobei es im vorliegenden Verfahren auf die näheren Umstände hierfür nicht entscheidungserheblich ankommt. Seiner tierschutzrechtlichen Verantwortung konnte der Kläger sich jedenfalls nicht durch die einseitige Vertragskündigung entziehen. Ebenso wenig ändert seine Eigentumsaufgabe hieran etwas. Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen nach § 18 Abs. 3 OBG NRW gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Auch daraus folgt, dass sich der Ordnungspflichtige seiner ordnungsrechtlichen Verantwortung nicht durch die Eigentumsaufgabe (Dereliktion) entledigen kann.
Selbst wenn das beschließende Gericht aber davon ausginge, dass die Kündigung des Vertrages durch den Kläger wirksam wäre, er sein Eigentum an den Wisenten wirksam aufgegeben hätte und die Freisetzungsphase beendet wäre, ergäbe sich hieraus nichts Anderes. Denn auch dann wäre der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung derjenige, der die Anforderungen einer tierschutzgerechten Versorgung und Betreuung der Wisente am effektivsten zu erfüllen in der Lage und hierzu auch verpflichtet wäre. Maßgeblich hierfür sind die folgenden Erwägungen: Zunächst hat der Kläger durch die Freisetzung der vor seiner Gründung angekauften Wisente die Ursache für deren „freies“ Leben im Rothaargebirge und die damit tangierten tierschutzrechtlichen Belange gesetzt. Nach dem Gutachten von Herrn Q. aus dem Jahr 2007 sprach jedoch bereits zum Zeitpunkt der Freisetzung Vieles dafür, dass Wisente jedenfalls mit den genetischen Eigenschaften der angesiedelten Tiere als Art im Rothaargebirge nicht vorkamen. Bekannt war aufgrund des Gutachtens auch, dass das für die Freisetzung vorgesehene Habitat nach seinem Bewuchs und seiner Größe für den Bewegungsradius und die ausreichende Ernährung einer Wisentherde von 25 Tieren voraussichtlich nicht umfänglich geeignet war. Auch die Probleme des Inzestes innerhalb der Herde mangels Vorkommens anderer Wisentherden innerhalb des Wanderungsgebietes waren bekannt. Trotz dieser wissenschaftlichen Bedenken sind die Wisente während der Freisetzungsphase durch den Kläger ausgebracht worden. Hierfür gab es auch keine anderen Ursachen, auf die der Kläger ohne Einfluss gewesen wäre. Insbesondere sind die Wisente nicht - wie etwa der Wolf aus dem europäischen Ausland ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - selbst ins Rothaargebirge eingewandert und dort heimisch geworden mit der Folge der natürlichen Vermehrung. Vielmehr leben die Wisente als durch Menschenhand - hier des Klägers - ausgebrachte und sich - zumindest überwiegend - ausschließlich innerhalb des vorhandenen Tierbestandes stetig vermehrte Tiere als so gebildete „Herde“ isoliert viele Hundert Kilometer entfernt von der am nächsten lebenden freien Wisentherde. Des Weiteren hat der Kläger bezogen auf die Wisente während der Freisetzungsphase Fütterungs- und Managementaufgaben in der Kenntnis übernommen und zunächst auch durchgeführt, dass die Freisetzungsphase - bereits ausgelegt auf mehrere Jahre - erst durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Phase der Herrenlosigkeit beendet werden sollte. Er ist daher von allen am Projekt Beteiligten als der für das tierschutzrechtliche Wohlergehen der Wisente am meisten Verantwortliche anzusehen. Dabei verkennt die Kammer die Besonderheiten des Wisentprojekts nicht, an dem neben dem Kläger auch öffentliche Rechtsträger, unter anderem der Beklagte, beteiligt waren und auch diese das Projekt trotz der wissenschaftlichen Bedenken vorangebracht haben. Dies führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung, weil nach den getroffenen vertraglichen Regelungen und auch den anschließenden faktischen Beiträgen des Klägers im Zusammenhang mit der Anschaffung, Haltung im Ausbringungsgehege, Freisetzung, Übernahme der Managementaufgaben und Fütterung der Wisente kein Zweifel daran besteht, dass er tierschutzrechtlich für die tierschutzrechtlichen Gefahren ursächlich war. Schließlich indiziert bereits sein Vereinszweck der Wiederansiedelung von Wisenten im Rothaargebirge seine Verantwortlichkeit.
Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung sind die Wisente auch nicht herrenlos. Dies hat zuletzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem das auf die vorläufige Verpflichtung des Beklagten auf Freilassung der Wisente aus dem Gatter gerichteten Begehren des BUND ablehnenden Beschluss bestätigt. Darin hat es auch ausgeführt, dass es sich auch bei den Abkömmlingen der ursprünglich aus dem Gatter entlassenen Wisente nicht um herrenlose und wilde Tiere im Sinne des§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG handelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2025 - 21 B 869/24 -.
Die unter den Ziffern 1. bis 11. der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen dienen der Umsetzung des in § 2 Nr. 1 TierSchG normierten Gebots der den Bedürfnissen der Wisente entsprechenden angemessenen Ernährung und Tränkung. Sie sind auch erforderlich, weil der Kläger nach den Feststellungen des Beklagten durch seinen Amtstierarzt Dr. AT. am 20. Dezember 2022 Uhr keine Versorgung der Tiere sichergestellt hatte. Die Futterraufen waren leer, eingelagertes Futter war verschlossen ohne Entnahme im Einfangbereich und verletzungsträchtiges Material lag im Fütterungsbereich herum. Es waren auch nicht genügende und geeignete Futterstellen für die Anzahl der Wisente vorhanden. Dies hat der Amtstierarzt des Beklagten durch entsprechende Lichtbilder und Vermerke dokumentiert. Durch die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages und die Eigentumsaufgabe seitens des Klägers stand zu befürchten, dass eine Versorgung der Tiere in der durch § 2 Nr. 1 TierSchG erforderlichen Weise in der vegetationsarmen Zeit nicht vorgenommen und den Tieren hierdurch Leiden und Schäden zugefügt würden. Zum Erlass von tierschutzrechtlichen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG ist es nicht erforderlich, dass bereits ein Schaden für die Tiere eingetreten ist. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr und damit der Vermeidung von Situationen, in denen als Folge von Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG Beeinträchtigungen hinreichend wahrscheinlich sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 1789/15 -, juris; Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 20 B 77/24 -; Hirt in: Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, Kommentar, 4. Auflage 2023, § 16a TierSchG, Rn. 22.
Auch die durch die Ziffern 13. bis 19. der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen zur Betreuung und Pflege der Wisente waren zur Erfüllung der Anforderungen des Pflegegebots im § 2 Nr. 1 TierSchG notwendig. Zu einer ordnungsgemäßen Pflege gehört unter anderem die Pflicht, täglich nach den Tieren zu schauen, deren Gesundheit zu überprüfen und bei Auffälligkeiten die erforderlichen Maßnahmen - gegebenenfalls durch Hinzuziehung und Behandlung durch einen Tierarzt - zu ergreifen. Aufgrund der Erkenntnisse des Beklagten bestanden - ungeachtet der Kündigung des Vertrages und Eigentumsaufgabe an den Tieren durch den Kläger - hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits seit längerem seinen Managementaufgaben nicht mehr nachgekommen war. Das Raum-/Zeitverhalten der Tiere wurde durch den Kläger nicht mehr gesteuert. Durch Inzest innerhalb der Herde war diese im Dezember 2022 ersichtlich erheblich über die beabsichtigte Anzahl von 25 Tieren angewachsen. Auch lassen sich den Verwaltungsvorgängen des Beklagten hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger keinen Überblick mehr über die jeweiligen Standorte der Tiere hatte und verletzte Tiere nicht mehr hinreichend versorgt hatte. Der Amtstierarzt Dr. AT., dem das Gesetz in § 15 Satz 2 TierSchG bei der Beurteilung von Haltungsbedingungen von Tieren unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten kraft Gesetzes eine besondere Beurteilungskompetenz einräumt,
vgl. zur besonderen Beurteilungskompetenz des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin etwa: BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris; OVG NRW Beschlüsse vom 15. Oktober 2024 - 20 B 77/24 -, vom 11. August 2023 - 20 A 2374/20 -, vom 18. Mai 2020 - 20 A 961/19 -, vom 2. Juli 2015 - 20 A 2085/13 - und vom 28. April 2015 - 20 B 1073/14 -; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 C 16.2602 -juris,
hat die Leiden, die den Wisenten durch eine unterlassene Versorgung der Fütterung und Tränkung mit dafür geeignetem Futter und Wasser an hierfür geeigneten Stellen und Einrichtungen in der vegetationsarmen Zeit, durch die sehr eingeschränkte Möglichkeit ihres natürlichen Vermehrungsinstinkts und durch eine fehlende tierärztliche Behandlung im Krankheitsfall drohen, in den Verwaltungsvorgängen - unter anderem in dem Vermerk vom 20. Oktober 2022 - des Beklagten hinreichend dargelegt. Diese Erwägungen haben auch die Anordnungen tragend Eingang in die Begründung der Ordnungsverfügung gefunden.
Die Ordnungsverfügung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. § 40 VwVfG NRW).
Für eine Ermessensüberschreitung ist nichts ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnungen sind geeignet, die erforderliche Fütterung, Tränkung, Pflege und das Herdenmanagement zu gewährleisten und dadurch die durch eine mangelhafte Versorgung drohenden Leiden der Wisente effektiv zu verhindern. Sie sind auch erforderlich, weil andere, ebenso effektive, den Kläger aber weniger belastende Maßnahmen nicht ersichtlich waren. Schließlich sind sie auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie nicht unzumutbar und außer Verhältnis zu ihrem Zweck in Rechte des Klägers eingreifen. Abzuwägen sind hier die in Art. 20a GG normierte Staatszielbestimmung des Tierschutzes und die sie konkretisierenden Vorschriften einerseits und geschützte Rechtspositionen des Klägers andererseits. Dabei ist keine geschützte Rechtsposition des Klägers erkennbar, die ihn von den normierten Handlungspflichten entbinden kann. In Betracht kommen hier allenfalls finanzielle Erwägungen, weil die Versorgung und das Management der Tierart Wisent und der Anzahl der Tiere mit ganz erheblichen Kosten einhergeht. Diese führen jedoch nicht zur Unzumutbarkeit der ihm aufgegebenen tierschutzrechtlichen Anordnungen.
Die dem Kläger in Ziffer 20. der Ordnungsverfügung für den Fall, dass er den Anordnungen unter den Ziffern 1. bis 19. dieser Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, gemäß §§ 55, 56, 57 Abs. 1 Nr. 1, 58, 59 und 63 VwVG NRW angedrohte Ausführung der Handlungen auf seine Kosten (Ersatzvornahme) für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung mit geschätzten Kosten in Höhe von 40.000,00 € ist ebenfalls rechtmäßig. Die nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW erforderlichen Voraussetzungen für die Androhung des Zwangsmittels lagen vor. Danach kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil der Beklagte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der tierschutzrechtlichen Anordnungen im öffentlichen Interesse angeordnet hatte. Bei den in der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen handelt es sich um Handlungsverpflichtungen Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung). Mit der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2022 hat der Beklagte dem Kläger das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auch entsprechend § 63 Abs. 1 VwVG NRW schriftlich angedroht. Die § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW erforderliche Zustellung der Zwangsmittelandrohung ist hier ebenfalls erfolgt. Der Bedienstete QX. der Beklagten hat die Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung am 23. Dezember 2022 in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten des Klägers eingelegt, weil eine Übergabe nicht möglich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht W. schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
F. M. O.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
40.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, die in der Höhe der veranschlagten Kosten für das in der Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsmittel zum Ausdruck gebracht wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht W. schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
F. M. O.
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