Verwaltungsgericht Arnsberg, 2024-08-28, 10 K 2382/19

10 K 2382/19Tribunale amministrativo28 ago 2024

Regest

Ein schriftlicher Hinweis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG, in dem auf die Folgen eines unterbliebenen Nachweises über die regelmäßige Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme hingewiesen wird (sogenannter „Warnschuss“), darf dann unterbleiben, wenn dieser offensichtlich keinen Sinn ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Fortbildungsmaßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt bereits faktisch abgebrochen hat. Für die Frage, ob die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 3 AFBG), kommt es nur darauf an, ob dies in tatsächlicher Hinsicht noch möglich ist. Das ist bei einem faktischen Abbruch der Maßnahme nicht der Fall. Die Abbrucherklärung wirkt nur dann gemäß § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG auf einen früheren Zeitpunkt zurück, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ohne Verschulden gehindert war, den Abbruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erklären. Darauf, ob die Abbrucherklärung bereits im Zeitpunkt des faktischen Abbruchs hätte erfolgen können, kommt es nicht an.

Testo completo

Verwaltungsgericht Arnsberg — 10 K 2382/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-28

Aktenzeichen: 10 K 2382/19

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2024:0828.10K2382.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Leitsätze

  • Ein schriftlicher Hinweis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG, in dem auf die Folgen eines unterbliebenen Nachweises über die regelmäßige Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme hingewiesen wird (sogenannter „Warnschuss“), darf dann unterbleiben, wenn dieser offensichtlich keinen Sinn ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Fortbildungsmaßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt bereits faktisch abgebrochen hat.
  • Für die Frage, ob die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 3 AFBG), kommt es nur darauf an, ob dies in tatsächlicher Hinsicht noch möglich ist. Das ist bei einem faktischen Abbruch der Maßnahme nicht der Fall.
  • Die Abbrucherklärung wirkt nur dann gemäß § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG auf einen früheren Zeitpunkt zurück, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ohne Verschulden gehindert war, den Abbruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erklären. Darauf, ob die Abbrucherklärung bereits im Zeitpunkt des faktischen Abbruchs hätte erfolgen können, kommt es nicht an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.