Verwaltungsgericht Arnsberg, 2021-11-29, 8 K 2267/18

8 K 2267/18Tribunale amministrativo29 nov 2021

Testo completo

Verwaltungsgericht Arnsberg — 8 K 2267/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-29

Aktenzeichen: 8 K 2267/18

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2021:1129.8K2267.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer im Dezember 2016 durch den Beklagten durchgeführten Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung von Hunden.

Gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn G., beschäftigte diese sich bereits seit längerem mit der Zucht und dem Verkauf von Hunden. Gegen Herrn G. gab es in der Vergangenheit immer wieder zivilrechtliche Klagen von Hundekäufern, nachdem Welpen nach deren Erwerb durch Dritte erkrankt waren. In diesem Zusammenhang wurde - auch in der Medienberichterstattung - die Vermutung geäußert, dass es sich bei den verkauften Welpen um solche gehandelt habe, die aus Osteuropa importiert worden seien. Gegen Herrn G. und die Klägerin wurden im Zusammenhang mit dem Hundehandel auch zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Den Antrag des Herrn G. auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2003 ab.

Mit Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2003 untersagte der Beklagte diesem die gewerbsmäßige Hundezucht und den Handel mit Hunden.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 ordnete der Beklagte die Auflösung des gewerbsmäßig gehaltenen Hundebestandes an und drohte die Ersatzvornahme an.

Sämtliche Rechtsmittel des Herrn G., über die sowohl die 3. Kammer des erkennenden Gerichts in erster Instanz, als auch in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu entscheiden hatte, blieben erfolglos.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Dezember 2004 ordnete der Beklagte gegenüber G. die Beendigung jeglicher gewerbsmäßiger Hundezucht bzw. -haltung, die Abgabe der Hunde und die Ersatzvornahme an.

Unter dem 23. Januar 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Er­laubnis gemäß § 11 TierSchG für die Ausübung einer ge­werblichen Hundezucht auf dem Grundstück J.-straße N01 in N02 A.. In dem Antrag wies diese darauf hin, dass sie ihre Zucht in Zukunft als Haltungseinheit gemeinsam mit der Tierärztin Frau X. R., M., betreiben werde.

Am 1. Februar 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Hundezucht „Von der Y.“ den Ge­sellschaftern B. U., X. R. und G. gemeinsam gehöre.

Der Beklagte wandte sich am 4. März 2005 an den Landkreis C.-F. mit der Bitte um Mithilfe bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG. Er wies darauf hin, dass Herr G. Anfang des Jahres 2003 entgegen rechtskräftiger Untersagungs­verfügung des K.-P.-Kreises eine gewerbsmäßig betriebene Hundehaltung und -zucht in N02 A., J.-straße N01 etabliert habe. Die Gründung einer GbR und die Antragstellungen der Klägerin sowie von Frau X. R. seien seiner Ansicht nach nur zu dem Zweck erfolgt, der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügten Festsetzung und Ausführung einer Ersatzvornahme hinsichtlich der Auflösung der Hundezucht zu entgehen. Zwar stünden einer Erlaubniserteilung für Frau X. R. keine personenbezogenen Hinweise entgegen, weil sich solche ausschließlich aus der Verknüpfung zweier Tätigkeiten ergäben, die nach seiner Ansicht unter den ge­gebenen Begleitumständen nicht miteinander vereinbar seien. Auch stelle die räum­liche Entfernung zwischen Tierarztpraxis und Hundezuchtbetrieb grundsätzlich kein Hindernis dar. Dies setze jedoch voraus, dass sich zuverlässige und geeignete Partner vor Ort befänden. Diese Voraussetzung fehle jedoch im vorliegenden Fall. Für den Fortgang der Antragsbearbeitung sei es sehr hilfreich, wenn eine Bewertung der Sachlage durch den Landkreis C.-F. erfolgen könne, der einen genaueren Einblick in den Betrieb der Tierarztpraxis in M. habe.

Der leitende Veterinärdirektor T. des Landkreises C.-F. teilte dem Beklagten unter dem 29. März 2005 mit, dass gegen Frau X. R. anhängige Verfahren dort nicht bekannt seien. Diese habe ihm gegenüber erklärt, zurzeit in A. keine eigenen Hunde zu haben. Sie beabsichtige dies aber und sei bereit, mehrmals in der Woche nach A. zu fahren, um die gewerbsmäßige Hundezucht zu betreuen.

Der Beklagte lehnte die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG mit Bescheid vom 13. Juni 2005 ab.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005, das im Briefkopf den Namen und die Anschrift der Frau X. R. enthielt und mit „X. R.“ unterschrieben ist, wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass diese täglich in der Zuchtanlage anwesend sein werde. Je nach Arbeitsaufwand könne die Anwesenheit mehrere Stunden betragen. Des Weiteren wurde dem Beklagten ein zwischen der Klägerin und Frau X. R. geschlossener Vertrag über die mietzinsfreie Vermietung eines Zimmers mit Bad/Dusche/WC in dem Gebäude J.-straße N01 vorgelegt, der mit „B. R.“ unterschrieben war.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2006 widerrief der Beklagte die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG vom 13. Juni 2005.

Der Beklagte erteilte der Klägerin am 6. April 2006 auf den Antrag vom 23. Januar 2005 hin eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a TierSchG, gemeinsam mit Frau X. R. auf dem Grundstück J.-straße N01, N02 A.-I., Hunde zu halten oder zu züchten. Die Erlaubnis war beschränkt auf 30 Zuchthunde, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, sowie auf die dort angegebenen Räume und Einrichtungen. Mit der Erlaubnis verfügte der Beklagte eine Reihe von Auflagen. Unter anderem durften nach Nr. 2.1 verantwortliche Tätigkeiten im Sinne der Erlaubnis nur von den ausdrücklich genannten und hierzu befugten Personen wahrgenommen werden, insbesondere hatten diese dafür zu sorgen, dass Herr G. ausschließlich nach Anweisung durch die Verantwortlichen im Hundezuchtbetrieb mitarbeitet, darüber hinaus nicht eigenverantwortlich tätig wird und insbesondere keine Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Betrieb von Hundezucht und Haltung vornimmt. Nach Nr. 2.2 war durch die verantwortlichen Personen ein Tierbestandsbuch zu führen, in dem sowohl der Tierbestand als auch durchgeführte Behandlungs- und Pflegemaßnahmen entsprechend den beigefügten Mustervordrucken zu dokumentieren waren. In Nr. 2.4 wurde angeordnet, dass einschlägige tierschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten waren, insbesondere Vorschriften nach den §§ 2 bis 4, 6 und 8 der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHundeVO). Der Text der Verordnung wurde der Erlaubnis beigefügt. Nach Nr. 2.5 musste für jeweils bis zu 10 Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung stehen, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen habe. Änderungen der im Antrag dargelegten Sachverhalte waren nach Nr. 2.6 dem Beklagten vorher mitzuteilen, insbesondere, wenn die für die Tätigkeit verantwortlichen Personen wechseln sollten.

Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Erlaubnis erteilte er Frau X. R..

Der Erlaubniserteilung war eine am 9. März 2006 durchgeführte Kontrolle vorausgegangen, an der neben den Tierärzten des Beklagten zwei Mitarbeiter des Dezernates 50 der Bezirksregierung L. sowie der Tierschutzreferent des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz H. und ein weiterer Mitarbeiter dieser Behörde teilnahmen.

Die Klägerin erbrachte - ebenso wie weitere Angehörige ihrer Familie - gegenüber dem Beklagten einen Sachkundenachweis.

Den gegen die Auflagen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 zurück. Dagegen erhob die Klägerin die Klage 14 K 3430/06, die das erkennende Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2007 abwies. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 1. April 2008 - 20 A 337/08 - ab.

Die von Frau X. R. unter dem Aktenzeichen 14 K 1807/07 gegen die Nebenbestimmungen erhobene Klage nahm diese in einem Erörterungstermin der Berichterstatterin am 25. Oktober 2007 zurück.

Im Jahr 2010 brachte der Beklagte Hunde aus einer tierschutzrechtlichen Auflösung in der Zuchtanlage anderweitig pfleglich unter.

In den Jahren 2008 bis 2011 führte der Beklagte durch seinen Tierarzt Q. Kontrollen der Hundezucht durch. Dabei bewertete er die Zustände in der Zucht zumeist als gut.

Unter anderem in den Jahren 2012 und 2013 gingen beim Beklagten verschiedene Beschwerden dritter Personen - Hundekäufer und Tierärzte - ein, wonach Hunde, die aus der Zucht erworben wurden, kurz nach dem Erwerb an Staupe, Parovirose, Giardien und ähnlichen Erkrankungen litten.

Bei einer Tierschutzkontrolle am 19. Juli 2012 gab Q. der Klägerin nach dem Inhalt des über die Kontrolle angefertigten Vermerks die Vorlage des Bestandsbuches, die Abgabe von zehn Althunden in den nächsten zwei Monaten sowie die Entfernung einer Holzpalette aus der ersten Zwingeranlage auf.

Nach dem Inhalt des Vermerks über die von Q. am 19. Februar 2013 durchgeführte Kontrolle der Hundezucht befanden sich dort zu diesem Zeitpunkt 97 Hunde, davon 32 Zuchthündinnen, 15 Rüden, 9 zuchtuntaugliche Hunde und 41 Welpen. Der Tierarzt beurteilte die Hundezucht als gut und den Zustand der Haltungseinrichtungen als in Ordnung.

Nach dem im Januar 2014 beim Beklagten vorgelegten Bestandsbuch wurden auf der Anlage an der J.-straße N01 60 Hunde und 41 Hündinnen gehalten.

Nachdem beim Beklagten verschiedene Beschwerden über die Hundezucht eingegangen waren, führte Q. im Jahr 2014 mehrere Tierschutzkontrollen durch, bei denen er keine Beanstandungen feststellte.

Nach dem Inhalt des tierärztlichen Vermerks von Q. über eine am 28. Oktober 2014 durchgeführte Kontrolle befanden sich 83 Hunde auf der Anlage, davon 20 Welpen. Zwei Beagle-Welpen und drei erwachsene Hunde wiesen danach einen Vorfall der Nickhaut auf, der tierärztlich behandelt werden musste. Einige Zwinger waren nach Einschätzung des Tierarztes reparaturbedürftig und müssten innerhalb der nächsten drei Monate überholt werden. Der Tierarzt belehrte Herrn G. danach darüber, dass er keine Verkaufsabwicklungen tätigen dürfe.

In einem im Jahr 2014 unter dem Az. 8 K 3228/14 geführten Klageverfahren der Tierschutzorganisation S. (W.), gerichtet auf die Gewährung von Akteneinsicht in die tierschutzrechtlichen Vorgänge der Hundezucht U./R. vertrat der Beklagte schriftsätzlich die Auffassung, dass in dieser Hundezucht alles in Ordnung sei.

Bei einer weiteren Kontrolle der Hundezucht am 25. Februar 2015 war nach den Feststellungen des Q. in 3 Boxen eine leichte Überbesetzung festzustellen. Auf der Anlage befanden sich 83 Hunde, davon 13 Welpen. Eine Hündin wies einen Nickhautvorfall auf, zwei Zucht-Rüden leichte Ekzeme. Nach dem über die Kontrolle erstellten Vermerk wurde darüber gesprochen, dass die Modernisierung der Anlage bis Ende Mai 2015 abgeschlossen sein solle.

Mit Beschluss vom 29. April 2015 - I-3 U 11/14 - lehnte das Oberlandesgericht Hamm eine Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts TB. ab, wonach die Tierschutzorganisation W. ihren Namen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Welpenimport aus Osteuropa nennen dürfe.

Nach dem Vermerk von Q. über eine am 3. August 2015 durchgeführte Kontrolle waren 51 Hunde und 1 Wurf mit 5 Welpen auf der Anlage. Die Baumaßnahmen sollten bis Ende September 2015 abgeschlossen sein. Q. beurteilte den Zustand der Hundezucht zusammenfassend als befriedigend.

Am 3. Dezember 2015 führte dieser eine weitere Kontrolle der Hundezucht durch. Nach dem Inhalt der darüber angefertigten Niederschrift ordnete Q. an, fünf überzählige Zuchthündinnen bis Ende März 2015 zu vermitteln. Ansonsten werde der Beklagte die Vermittlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

Am 15. Dezember 2015 erhielt Q. durch RY. von der Klägerin Baupläne für die Modernisierung der Anlage.

Bei einer dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen in L. (im Folgenden: CVUA) am 29. Februar 2016 übersandten und aus der Haltung an der J.-straße N01 in A. stammenden Beagle-Hündin diagnostizierte NR. vom CVUA unter dem 14. März 2016 einen Vaginalprolaps mit Abszess und beurteilte den Pflegezustand als mäßig bis schlecht. Ein hochgradig kotverschmierter Welpe aus der Haltung litt unter Camphylobakter und wies einen schlechten Nährzustand auf.

In dem über eine weitere Kontrolle am 11. März 2016 angefertigten Vermerk führte Q. aus:

  • „Die Zwingeranlage (ein Teil) wird bis Ende des Monats gründlich überholt, neu planiert und mit durchsichtigen Wellplatten überdacht.
  • Das Bestandsbuch muss innerhalb von drei Tagen dem Veterinäramt vorgelegt werden.
  • In mehreren Zwingern ist die Besatzdichte zu hoch.
  • Die alte Zwingeranlage soll bis Ende des Monats neu erstellt werden.“

Mit Schreiben vom 21. März 2016, die sowohl an die Klägerin als auch an Frau X. R. gerichtet waren, wies der Beklagte diese auf festgestellte Mängel der Hundezucht und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Erlaubnis hin.

Am 15. Juli 2016 nahmen Q. und die Tierärztin CQ. des Beklagten eine weitere Kontrolle vor.

Bei einer am 7. September 2016 durchgeführten Kontrolle stellte Q. Folgendes fest:

  • „Zurzeit befinden sich in der Zuchtanlage 65 Hunde und 18 Welpen aus 5 Würfen
  • 8 Hündinnen sind hochtragend
  • Die Anlage ist mit 31 Hunden überbelegt.“

Nach dem weiteren Inhalt der von Q. angefertigten Niederschrift vom selben Tag ordnete er mündlich an, innerhalb von vier Wochen die erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen oder Hunde abzugeben. Er wies auf den möglichen Widerruf der Zuchterlaubnis hin.

Am 28. September 2016 kam es zu einem Polizeieinsatz im Wohnhaus J.-straße N01. In dem darüber angefertigten Polizeibericht der Polizeiinspektion TB., der dem Beklagten durch eine Polizistin zugeleitet worden war, wurde unter anderem ausgeführt:

„Frau B. U. und Herr G gestatteten uns Einblick in die einzelnen Zimmer des Anwesens…

Erschreckend war der Flur des Hauses, welcher voller Kot und Urin war und sehr unangenehm roch.

Außerdem ein Welpenwurf, der nach Angaben von Frau U. 10 Welpen umfasst und mit der Hundemutter im Kellerraum rechts neben der Haustür untergebracht ist. Der Raum war voll Urin und Kot. Der Raum war ohne Licht und stank widerlich.

Links neben der Haustür befand sich eine verwahrloste Bernersennenhündin im Kellerraum eingesperrt.

Des Weiteren befand sich ein Mops in einer Gitterbox eingesperrt in der Waschküche.

Im Obergeschoß des Hauses war ein ebenfalls verwahrlost aussehender Hund in einer weiteren Gitterbox eingesperrt…

In der Garage des Hauses, welche ebenfalls voller Kot und Urin war, befanden sich vier ca. 1 m x 1 m große blaue Boxen. Die Boxen waren oben offen, ohne Gitter. Aus einer der Boxen schauten zwei Beaglewelpen heraus. Das Fell war nur teilweise vorhanden. Frau U. gab an, dass diese beiden Welpen vermutlich von Milben befallen seien.

In einer zweiten Box befanden sich ein Golden Retrieverwelpe und ein Labradorwelpe eingesperrt.

Auf dem Grundstück liefen ein Schäferhundwelpe und ein Goldenretrieverwelpe herum. Beide Tiere verhielten sich unauffällig…“

Der Tierarzt des Beklagten HD. nahm mit HQ. vom Beklagten am 30. September 2016 eine Kontrolle der Hundehaltung vor. Nach dem Inhalt des darüber angefertigten Vermerks wurden zwei Beagle-Hündinnen mit haarlosen Bereichen vorgefunden. Hinsichtlich einer hochtragenden Berner Sennen-Hündin ordneten diese die Geburtsüberwachung in der Universitätstierklinik MA. an. Des Weiteren wiesen sie die Klägerin darauf hin, dass eine Grundreinigung der Anlage erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 30. September 2016 teilte Frau X. R. dem Beklagten mit, dass die Beagle-Hunde an Hautakne erkrankt seien und von ihr seit der 12. Lebenswoche behandelt würden.

Unter dem 26. Oktober 2016 teilte die Klägerin Q. mit, dass sie bereits 15 Hunde abgegeben habe. Sie würden versuchen, auch den Rest der überzähligen Hunde bis Ende November 2016 abzugeben.

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs im Zusammenhang mit Hundeverkäufen aus der Zucht wurde die Telekommunikation der Klägerin und weiterer Personen überwacht. Nach den Auswertungen kam es am 13. Dezember 2016 zu einem Telefonat zwischen der Klägerin und Frau X. R.. In diesem fragte die Klägerin, ob Frau R. genügend Impfungen habe. Daraufhin nannte diese eine Anzahl von 20 Stück. Zudem fragte die Klägerin nach großen Impfungen und Impfpässen. Des Weiteren ergaben sich daraus Hinweise darauf, dass in der Vergangenheit Welpen aus Osteuropa in die J.-straße N01 geliefert wurden, sowie auf einen Welpentransport aus Polen nach TB. am 10. Dezember 2016. Dort wurden die Welpen danach nach einem Unfall, bei dem Herr G., Herr RY. und Frau QR. erschienen, in der Nacht in Empfang genommen und in die J.-straße N01 transportiert.

In einem Telefongespräch zwischen der Klägerin und Q. (Telefonüberwachung KN N03) ging es darum, dass Letzterer lange Jahre eine Überbelegung der Anlage durch diese geduldet habe. In dem Gespräch drängte Q. darauf, die Überbelegung abzuschaffen, da er geordnete Verhältnisse hinterlassen wolle.

Nach einem Amtshilfeersuchen des Polizeipräsidiums YE., dem weitere umfangreiche Ermittlungen wegen des Verdachts von Straftaten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Welpen aus Osteuropa und deren Weiterverkauf als eigene Zuchthunde vorausgegangen waren, fand am 14. Dezember 2016 in der Zeit von 10.15 Uhr bis 17.15 Uhr ein Einsatz mit Begehung des Grundstücks und der Gebäude an der J.-straße N01 statt. Daran nahmen die Tierärztinnen WZ., SR. sowie DN. vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) teil, das vom Polizeipräsidium YE. als Fachaufsichtsbehörde im Wege der Amtshilfe hinzugezogen worden war. Q. und HD. vom Beklagten wurden ebenfalls hinzu gebeten. In dem darüber durch Frau DN. angefertigten Bericht vom 28. Dezember 2016 ist unter anderem ausgeführt:

Wohnhaus/Garage

In der Garage des Hauses wurden sechs Welpen (vier braune Labrador-Welpen, zwei Golden Retriever-Welpen) aufgefunden (Bild 1). Die Welpen befanden sich in ca. 1,00 m mal 1,00 m breiten, ca. 80 cm hohen Plastikboxen, die mit Holzspänen eingestreut waren. Laut Mitteilung der Polizei YE. wurden die Welpen am 10.12.2016 aus Polen nach A. verbracht. Die Welpen waren nicht gechipt, blaue Heimtierausweise waren nicht auffindbar. Die Garage besaß keine Fenster, sodass die Welpen bereits seit fünf Tagen im Dunkeln gehalten wurden (Bild 2). Den Tieren stand kein Wasser zur Verfügung. Den Welpen wurde durch die Tierärztinnen Wasser und Futter bereitgestellt, das gierig aufgenommen wurde. In einem dieser Näpfe fand sich später eine Lache mit blutigen Durchfall (Bild 3).

Vor der Garage lag unter Plastiktüten eine tote Zuchthündin, die im Bereich der Flanken und der Genital-/Gesäugeregion blutverschmiert war (Bild 4). Sie wies deutliche Totenaugen und eine ausgeprägte Totenstarre der Kiefermuskulatur auf. Die Gliedmaßen waren passiv frei beweglich. Auf dem Balkon im ersten Stock befanden sich drei wenige Tage alte tote Welpen mit geschlossenen Augen, eingetrocknetem Nabel, einer wies eine grünliche Bauchdeckenverfärbung als Zeichen der Autolyse auf (Bild 5).

Im Haus fand sich unter Handtüchern in einem Wäschekorb ein weiterer wenige Tage alter Saugwelpe mit geschlossenen Augen und ca. 1 cm langen, eingetrocknetem Nabel, der stark unterkühlt und aufgrund fehlender Flüssigkeitsversorgung ausgetrocknet (eksikkotisch) war (Bild 7). Der Welpe wurde unverzüglich nach dessen Eintreffen dem praktischen Tierarzt SW. übergeben, der durch das Veterinäramt TB.-KU. mit der Abholung des Welpen beauftragt wurde. Der Welpe ist im weiteren Verlauf gestorben.

Aufgrund hochgradiger Bissigkeit konnten zwei Hunde (vermutlich Berner Sennenhund und Alano) nur von außen durch das Fenster in Augenschein genommen werden. Der Boden des Raumes war übersät mit Kot und Urin. Wasser stand den Hunden nicht zur Verfügung (Bild 8).

Im gegenüberliegenden Erdgeschossraum wurden zwei Pudel-Mixe sowie ein Boxer-Mix gehalten. Ein Pudelmischling hatte entzündete Augen, die (aufgrund der vorhandenen Fellverfärbung) bereits seit längerem bestanden haben müssen (Bild 9). Der zweite Pudelmischling hatte ein komplett verfilztes Haarkleid, in dem sich Kotanhaftungen befanden (Bild 10). Die Boxermischlingshündin war in einer deutlich zu kleinen Transportbox eingesperrt (Bild 11).

Nach Herauslassen aus der Transportbox hat die Hündin unverzüglich Harn und Kot abgesetzt. Sie muss demnach über einen längeren Zeitraum in der Box eingesperrt gewesen sein, ohne die Möglichkeit Harn oder Kot abzusetzen. Zudem hatte die Hündin keine Möglichkeit, Wasser aufzunehmen.

Der Raum war ebenfalls übersät mit Kot. Wasser stand den Tieren nicht zur Verfügung. Die Näpfe waren ausgetrocknet (Bild 12).

Im zweiten Obergeschoss des Hauses wurde eine alte Hündin (überwiegend weiß gefärbte Bulldogge) im Treppenhaus liegend aufgefunden (Bild 12a). Der Ernährungszustand war sehr schlecht, die Wirbelsäule, Rippen und einzelne Knochenvorsprünge waren deutlich tastbar, die Flanken eingefallen (Bild 12b und 12c) vom Allgemeinbefinden her war sie teilnahmslos.

Außenzwingeranlagen

Für die anschließend besichtigten Außenzwingeranlagen lässt sich zusammenfassend sagen, dass in vermutlich allen aufgefundenen Wurfboxen bzw. Zwingern den darin gehaltenen Hunden nicht der gesetzlich vorgeschriebene Platz zur Verfügung stand (mindestens 6 m² und keine Seite kürzer als 2 m, sowie für jeden weiteren Hund in einem Zwinger zusätzlich mindestens 3 m², jeweils abhängig von der Widerristhöhe des Hundes). Darüber hinaus hatte der überwiegende Teil der Boxen und Verschläge deutlich zu geringen Lichteinfall, zum Teil nur kleine Spalten (Bild 13).

Zudem lagen die Fenster weit oberhalb der Bereiche, die die Hunde einsehen konnten (Bilder 14-16).

Den Hunden stand kein bzw. nur durch Schmutz und Kot verunreinigtes Wasser zur Verfügung (Bild 17 und 18).

Im Bereich der Ausläufe befanden sich Hohlblocksteine sowie Drahtenden, die für die Hunde Verletzungsgefahren bergen (Bild 19 und 20).

Die Zwinger und Wurfboxen enthielten keine oder nasse Einstreu und die Ausläufe waren mit Kot verunreinigt (Bild 21,22, 23,24 und 25).

Viele Hunde waren unterernährt (hgr. unterernährte Dho Khyi-Hündin (Bild 26), die beim Aufstehen unterstützt werden musste und kaum laufen konnte; hgr. unterernährte Bulldoggenhündin, Bild 12b+c, in einem schlechten Pflegezustand (verfilztes schmutziges Fell; 27,28, 29,30 und 31) und/oder krank (Augenentzündungen (32), Parasitosen (Bild 33), Nickhauthyperplasien (Bild N05 und 35). Die gezeigten Bilder sind lediglich Beispiele.

Ab 15:45 Uhr bis 17:00 Uhr wurden dem praktischen Tierarzt Herrn SW einzelne Hunde mit der Bitte um nähere Untersuchung vorgestellt. Es ging dabei einzig um die Fragestellung, ob einzelne Hunde einer akuten Behandlung noch am selben Abend bedurften. Die vorgeführten Hunde sind zuvor von den Tierärztinnen des LANUV auf gegebenenfalls akute Behandlungsbedürftigkeit ausgesucht worden. Eine weitere Inaugenscheinnahme des Bestands durch Herrn SW hat aufgrund der Lichtverhältnisse nicht stattgefunden.

Die vorgestellten Hunde waren im Einzelnen:

  1. Englische Bulldogge (Bild 37):

Die Hündin hatte hochgradig entzündete Augen, aus denen beständig Eiter abfloss. Auf der Hornhaut des rechten Auges befand sich zudem eine verkrustete Auslagerung, die bis auf das Oberlid reichte. Ein Lidschluss war dem Hund an diesem Auge nicht mehr möglich. Die Dogge war mit hoher Wahrscheinlichkeit beidseits blind (hochgradige Linsentrübung).

2.) Mopswelpe (Bild 38)

ca. zwei Eurostück-große, nässende Wunde im Nabelbereich mit Verunreinigungen, die offenbar dauerhaft beleckt wurde (vermutlich durch das Muttertier). Der Welpe hatte ein reduziertes Allgemeinbefinden.

3.) Pointer-Mischlinge (Bild 39 und 40)

Zwei Mischlinge, die über die gesamte Körperoberfläche verteilt hochgradige Hautveränderungen mit Hautverlusten, Hautrötung, Hautverdickung (Hyperkeratose) und blutigen Schürfwunden aufwiesen. Die Hunde schüttelten wg. des offenbar starken Juckreizes permanent den Kopf und kratzten sich am ganzen Körper.

4.) Mischlingswelpe (Bild 41)

Der Welpe zeigte ein vermindertes Allgemeinbefinden mit leichtem Nickhautvorfall und getrübten Augen sowie eitrigen Nasenausfluss mit beständigem Nießen.

5.) Cane Corso-Hündin (Bild 42):

Die Hündin hatte einen Vaginalprolaps mit deutlichen Verschmutzungen der vorgefallenen vaginalen Schleimhäute und zeigte häufiges Pressen.

6.) Boxer-Mix-Hündin (Bild 43):

Hgr. Augenveränderung mit Hyperplasie beider Nickhäute und starkem, eitrigen Augenausfluss.

7.) „Garagenwelpen“:

Einer der Welpen wurde vorgestellt, da er einen deutlich umfangsvermehrten, harten Bauch hatte. Er wies zudem ein leicht vermindertes Allgemeinbefinden auf.

Herr SW hat für keinen der oben genannten Hunde Nr. 1-7 einen akuten Behandlungsbedarf mit Behandlungsaufnahme noch am selben Abend diagnostiziert, wohl aber eine Behandlungsaufnahme am nächsten Tag.

Vorstellung der Hunde

bis ca. 12:00 Uhr wurden die Hunde (49 Stück bis zu diesem Zeitpunkt) durch Herrn RY vorgestellt. Dieser kannte alle Hunde und die Hunde kannten ganz offensichtlich auch ihn, da sie sich ihm gegenüber entweder unauffällig oder extrem devot verhielten (auch die hochgradig aggressiven). Herr RY teilte zudem mit, dass die „Cane Corso“-Hündin (Hund vom Bild Nr. 42) einen Scheidenvorfall habe. Sie sei jedoch in tierärztlicher Behandlung. Darauf angesprochen, wie eine solche Behandlung hier vor Ort dann aussähe (da eine konservative Behandlung vor Ort in praxi nicht möglich ist), änderte er seine Meinung und teilte mit, er wisse nicht, wem der Hund gehöre, außer dass der Besitzer ein Bekannter seines Vaters sei.

Ebenso war ihm bekannt, dass eine Golden Retriever Hündin (befand sich im Stall im zweiten Zwingerbereich; Abteil ganz hinten links) unmittelbar vor dem Werfen stand (die Hündin hat in der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember in der Tat geworfen)…“

Impfpässe

Im Wohnhaus wurden diverse, durch die praktische Tierärztin und § 11-Erlaubnismitinhaberin X. R., QX.-straße 7, N04 M. blanko ausgestellte nationale (gelbe) Impfpässe gefunden. So enthielten einige Pässe lediglich Stempel und Unterschrift, jedoch keine Eintragungen zum geimpften Hund, zum Impfdatum oder zum Impfstoff.

Rechtliche Würdigung:

Tierschutz:

... So ist eine Dunkelhaltung über (zum Zeitpunkt 14.12.2016) einen Zeitraum von fünf Tagen von ca. acht Wochen alten Welpen in einer Garage ohne jeglichen Sozialkontakt zu Menschen als schwerwiegender Verstoß anzusehen. Hierbei ist ausreichender Sozialkontakt…in einer Betreuungsperson zu sehen, die tagsüber regelmäßig Umgang mit dem Hund hat. Junge Hunde unter einem Jahr haben darüber hinaus einen besonders hohen Bedarf an Umgang mit Betreuungspersonen und bedürfen einer ausreichenden Befriedigung ihres Spieltriebs und ihres Neugierverhaltens, inklusive weiterer Sozialkontakte mit Menschen und Hunden. Hunde, die isoliert und reizarm aufwachsen, werden schwierig und oftmals auch bissig und zeigen später häufig situativ unangemessenes, übersteigertes Angriffs- und Abwehrverhalten… Die Welpen wurden vorsätzlich in dieser Dunkelheit gehalten und die damit verbundenen Leiden über einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen billigend in Kauf genommen. Erschwerend kommt hinzu, dass mindestens einer der Welpen unter blutigem Durchfall litt und ein vermindertes Allgemeinbefinden zeigte. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Welpen zum Zeitpunkt des Verbringens von Polen nach Deutschland unter acht Wochen alt waren…

Die beiden hochgradig kot- und urinverschmierten Räume im Erdgeschoss lassen auf einen entsprechend langandauernden Haltungsmangel schließen. Auch hier wurde das Leiden der darin befindlichen Hunde in Kauf genommen. So hatten die Hunde keine Frischluftzufuhr, es herrschte stattdessen beißender Kot- und Ammoniakgeruch vor. Für den Hund, als eines der Säugetiere mit dem am höchsten entwickelten Geruchssinn stellt dies ein erhebliches Leiden dar. Auch das artgemäße Verhalten, Kot- und Urinabsatz abseits des üblichen Aufenthaltsbereiches vorzunehmen ist hierdurch nicht auslebbar.

Der zudem im rechten Erdgeschossraum vorgefundene Pudelmix (Bild 10) hatte hochgradig verfilztes und kotverschmiertes Fell. Der Kot war an einigen Stellen Teil der Verfilzungen, lag also innerhalb der Verfilzung. Der Zustand des Haarkleides lässt auf eine länger andauernde, erhebliche Vernachlässigung schließen.

Dass diese Haltungsbedingungen über einen längeren Zeitraum bestanden haben und für die Tiere eine erhebliche Beeinträchtigung und Leiden dargestellt haben, war auch für Laien (anwesende Polizisten) erkennbar.

Die Haltungseinrichtungen im Außenzwingerbereich entsprechen nicht den Anforderungen einer verordnungskonformen Hundehaltung. So muss ein in geschlossenen Räumen gehaltener Hund ausreichend Tageslicht erhalten. Mindestens eine Zwingerseite muss dem Hund freie Sicht nach außen gewähren. Im Aufenthaltsbereich des Hundes dürfen keine verletzungsträchtigen Gegenstände vorhanden sein. Der Zwinger muss ausreichend groß sein, mindestens jedoch 6 m² umfassen und keine Seite darf kürzer als 2 m sein. Werden mehrere Hunde, Hunde mit großer Widerristhöhe oder Hündinnen mit Welpen gehalten, muss die Grundfläche entsprechend größer sein. Der Aufenthaltsbereich des Hundes ist sauber zu halten (§ 6 TierSchHundeVO). Die vorgefundenen Verschläge erfüllen diese Vorgaben nicht. Mehrere Verschläge hatten lediglich einen max. 30 cm großen Spalt, in den Licht einfallen konnte. Im gesamten vorderen Zwingerbereich lagen die Fenster oberhalb der Augenhöhe der Hunde, sodass eine Teilnahme an der Außenwelt (wenn überhaupt) nur durch kurzzeitiges Aufstellen auf die Hinterbeine möglich war. Die Hohlblocksteine und freiliegenden Drahtgitterenden im Auslauf bergen ein deutliches Verletzungspotenzial. In den Zwingern/Verschlägen war zumeist ausschließlich feuchte, urindurchdrängte Einstreu oftmals auch durchsetzt mit Kot. Die Verschmutzungen waren zudem über einen längeren Zeitraum vorhanden (ältere Kotanhaftungen an den Wänden etc.). Die in den Zwingern und Verschlägen vorgefundene Besatzdichte lässt für keinen der Zwinger die Annahme zu, dass die gemäß TierSchHundeVO vorgegebenen Platzanforderungen eingehalten wurden.

Insbesondere das fortgesetzte Halten ohne ausreichendes Tageslicht, die fehlende Möglichkeit zur sozialen Interaktion sowie die länger anhaltend verdreckten Zwinger sind für den Hund als ein äußerst neugieriges, soziales und verspieltes Individuum mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten in Bezug auf Kot-/Urinabsatz im Aufenthaltsbereich als erheblich beeinträchtigend im Sinne von Leiden durch fehlende Möglichkeiten des Auslebens der genannten Bedürfnisse anzusehen.

Keinem der vorgefundenen Hunde stand Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung. Insbesondere säugende Hündinnen haben jedoch einen erhöhten Wasserbedarf. Jedem Hund muss jederzeit Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen, um sich satt zu trinken. Können Hunde dieses Grundbedürfnis nicht befriedigen, ist hier von erheblichen Leiden auszugehen. Dies gilt insbesondere für säugende Hündinnen, die einen deutlich erhöhten Bedarf hat, da sie sich ihren Welpen nicht entziehen kann. Zudem kann eine mangelnde Flüssigkeitszufuhr bei der säugenden Hündin auch zu einer verminderten Milchbildung führen und somit die Welpen schädigen.

Insbesondere zu nennen sind jedoch zu dem die vielen kranken, unterernährten und schlecht gepflegten Hunde.

Der Vaginalprolaps der Corso-Hündin (Bild 42) ist für die Hündin mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbunden. Er war den Haltern (siehe o. g. Aussage von Herrn von Fugler) bekannt, wurde jedoch nicht korrekt behandelt. Eine konservative Therapie ist hierbei nicht möglich, da ein Vaginalprolaps ausschließlich operativ behandelt werden kann. Aufgrund der Verschmutzungen und der bereits vorhandenen Eintrocknungen der Schleimhäute ist von einem älteren Geschehen auszugehen…

Die englische Bulldogge unter Bild 37 hatte erhebliche, auch für Laien erkennbare Augenveränderungen. Durch die Verklebungen des rechten Augenlides mit der Hornhaut war ein Lidschluss nicht mehr möglich. Die Augen waren zudem bereits hochgradig vereitert. Aufgrund des Krankheitsbildes muss diese Erkrankung bereits seit längerer Zeit bestanden haben und war eindeutig behandlungsbedürftig. Die Nichtbehandlung stellt einen Straftatbestand dar, da ein fehlender Lidschluss sowie derartige Vereiterungen mit hochgradigen Schmerzen, Leiden und Schäden einhergehen. Gleiches gilt für den Zustand der Hündin zu Bild 43.

Die Nabelveränderung des Welpen zu Bild 38 war ebenfalls behandlungsbedürftig, insbesondere, da der Welpe bereits ein reduziertes Allgemeinbefinden mit deutlicher Teilnahmslosigkeit aufwies.

Die hochgradigen Hautveränderungen der Pointermischlinge (Bild 39 und 40) müssen ebenfalls über einen längeren Zeitraum bestanden haben, da derartig schwerwiegende Hautveränderungen einen langen Entwicklungsprozess (mehrere Wochen bis Monate) haben. Die Tiere hatten extremen Juckreiz und haben sich zum Teil großflächig wundgekratzt. Auch erfolgte beständiges Kopfschütteln durch den Juckreiz in den Ohren. Das Unterlassen der notwendigen Behandlung über diesen Zeitraum mit Inkaufnahme schwerer Verhaltensstörungen (dauerhafter Juckreiz) stellt einen Straftatbestand dar.

Die hochgradige Unterernährung der Dho Khyi-Hündin zu Bild Nr. 29 sowie der Bulldoggen-Hündin zu Bild Nr. 12b+c ist ebenfalls als Straftatbestand zu werten. Derartige Abmagerungen sind auch für Laien als behandlungsbedürftig zu erkennen.

Hier wurde über einen langen Zeitraum offensichtliches Leiden mit damit einhergehenden Schäden in Kauf genommen…

Aus der Sicht der Unterzeichnenden ergeben sich folgende, notwendige Schritte:

  1. Entzug der § 11-Erlaubnisse von Frau B. U. sowie Frau X. R. durch das Veterinäramt TB.-KU.
  2. Aberkennung der Sachkunde für Herrn RY durch das Veterinäramt TB.-KU.
  3. Erlass eines generellen Hundehaltungsverbotes auf Grundlage von § 20 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes für die Personen unter Nr. 1) + 2)
  4. Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen diverser Straftatbestände in der Hundezucht U. und R., J.-straße N01, N02 A. gegen die Personen zu 1) und 2)
  5. Einleitung eines berufs- und standesrechtlichen Verfahrens gegen Tierärztin Frau X. R., QX.-straße 7, N04 M. mit dem Ziel des Entzugs der Approbation wegen fortgesetzter und schwerwiegender Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sowie wegen Verstößen gegen verschiedene arzneimittel- und tierseuchenrechtliche Vorschriften…“

Bei der Begehung wurden diverse, zum Teil abgelaufene, ungenügend gelagerte oder für Hunde nicht zugelassene Tierarzneimittel sowie blanko ausgefüllte Impfpässe, auf denen teilweise nur Stempel und Unterschrift der Frau X. R. zu sehen waren, vorgefunden.

Die Klägerin, ihr Ehemann und weitere Familienangehörige der Eheleute U./G wurden ebenso wie Frau X. R. wegen des Verdachts der Beteiligung am bandenmäßigen Handel mit Hunden zunächst in Untersuchungshaft genommen.

In ihrer anschließenden Vernehmung vor dem Amtsgericht YE. machte Frau X. R. am 14. Dezember 2016 unter anderem folgende Angaben:

„…Ich kenne die Familie G/U. seit ca. 10 Jahren. Da hatte ich meine Praxis gerade aufgemacht. Ich war froh über jeden Kunden, vor allem über größere Kunden. Am Anfang bin ich ca. einmal die Woche hingefahren und habe die Tiere untersucht und geimpft. Vor ein paar Jahren hat es sich dann eingeschlichen, dass ich die Impfseren Frau U. und G. ausgehändigt habe. Die haben mir dann mitgeteilt, wenn sie die Tiere geimpft hatten. Sie haben auch Angaben zu den Rassen bzw. Mischlingen gemacht. Ich habe die Angaben geglaubt und den jeweiligen Impfpass ausgestellt. Ich habe bei dem Vorgehen pro Impfung 10 € bekommen. Als ich noch hingefahren bin, habe ich auch nur 10 € bekommen plus 30 € Fahrgeld. Ich bin unter Zeitdruck geraten. Mir hat die Zeit für die anderen Patienten für die Praxis gefehlt. Und ich wollte diese Großkunden auch nicht verlieren. Ich habe weiter deren Tiere behandelt, bei mir in der Praxis. Auf dem Anwesen J.-straße N01 in A. war ich vor ca. 2 - 3 Jahren zuletzt. Mein Vorgehen war nicht legal. Ich muss mir den Hund eigentlich vorher ansehen. Das waren die einzigen Kunden, bei denen ich das so gemacht habe. Ich wollte gerne glauben, dass dort alles richtig läuft. Ich hatte zuletzt zwar einen anderen Eindruck, habe das aber auf familiäre Gründe geschoben. Von konkreten Verkäufen habe ich nichts mitbekommen. Die von mir betreuten Hunde waren ganz normale Hunde. Ich habe selbst einen Hund von denen. Die im Haftbefehl genannten Krankheiten kann man teilweise erst feststellen, wenn die Hunde älter sind. Ich hatte immer mit B. U. und G. zu tun…“

Über seine Untersuchung der Hunde führte der Tierarzt SW in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 2016 aus:

„Am Mittwoch, den 14.12.2016, erhielt ich einen Anruf vom Veterinäramt TB.. Herr Q. bat um Amtshilfe. Um 12:00 Uhr übernahmen meine Helferin Frau BT. und ich einen Welpen aus dem Haus J.-straße N01,N02 A.. Der Welpe wog 320 g ist männlich, hat die Augen noch geschlossen. Bei der Rasse konnte es sich um einen Golden Retriever oder Golden Retriever Mischling handeln. Das Alter haben wir auf etwa zehn Tage bis 16 Tage geschätzt.

Der Welpe wurde in der Praxis behandelt und versorgt. Es geht ihm jetzt gut und er nimmt jeden Tag etwa 15 g zu.

Dann erfolgte die Bitte, dass der Gesamtbestand der Hunde noch angesehen werden soll. Zusammen mit Herrn HD von Veterinäramt und Frau DN. vom LANUV haben wir von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr den Gesamtbestand angesehen.

Frau DN. hatte die Hunde schon einzeln angesehen, fotografiert und den Bestand aufgenommen. Deshalb wurde der Bestand nicht erneut aufgenommen.

Wir haben darauf die Zwingeranlage von vorne nach hinten angesehen und kooperative Tiere herausgenommen und untersucht. Etwa zehn Tiere waren so aggressiv, dass lediglich eine adspektive Betrachtung möglich war.

An Einzelbefunden war eine Zuchthündin mit Scheidenvorfall auffällig. Dann war ein Welpe mit nicht geschlossenem Nabel im Bestand. Einige Hunde hatten Augenprobleme (Konjunktivitiden, ein Nickhautvorfall und in drei Fällen Grauer Star). Einige Hunde hatten eine leichte Entzündung im oberen Respirationstrakt (Rhinitis). Ein älterer Hund war auffällig abgemagert. 2 Hunde waren vom Haarkleid auffällig. Bei diesen Hunden sollte laut Herrn HD ein Befund der behandelnden Tierärztin aus M. vorliegen. Die Untersuchung auf Milben soll dementsprechend negativ sein. Es soll sich um eine Autoimmunerkrankung nach ihrer Diagnose handeln.

Zusammenfassender Befund: Eine direkte Notversorgung war nur bei dem kleinen Welpen notwendig. 90 % der Hunde waren in relativ guter Verfassung und gutem Ernährungszustand. Bei etwa 15 Hunden musste zwar nicht direkt eine Notversorgung stattfinden, es besteht aber unbedingt Untersuchungs- und Behandlungsbedarf.“

Nach Mitteilung von SW gegenüber dem Beklagten verstarb der Welpe zu einem späteren Zeitpunkt.

Über die Durchsuchung wurde ein polizeilicher Bericht erstellt. Darin befindet sich eine Lichtbilddokumentation der vorgefundenen Hunde, Hundehaltungsanlagen sowie Gegebenheiten auf dem Grundstück J.-straße N01 und in den darauf befindlichen Gebäuden.

In der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember 2016 warf eine auf der Anlage zunächst verbliebene Hündin insgesamt 11 Welpen, 9 lebend, 2 tot.

HD. nahm am 15. Dezember 2016 mit den Tierärztinnen JU. und IJ. vom Beklagten eine tierärztliche Überprüfung der Hunde an Ort und Stelle vor. Darüber wurde ebenfalls eine Lichtbilddokumentation erstellt.

Die weiteren Hunde wurden auf Veranlassung des Beklagten vom 15. bis zum 16. Dezember 2016 von dem Grundstück J.-straße N01 in A. verbracht und bei verschiedenen Tierschutzorganisationen/Tierauffangstationen an unterschiedlichen Orten pfleglich untergebracht.

Mit Ordnungsverfügungen vom 16. Dezember 2016 widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin die Erlaubnis vom 6. April 2006 und untersagte ihr das gewerbsmäßige Halten, Züchten und Handeln von bzw. mit Hunden. Er ordnete jeweils die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an.

HD. führte in seinem amtstierärztlichen Gutachten vom 19. Dezember 2016 aus:

„Am 15. und 16. Dezember 2016 wurden durch den Uz. im Beisein der amtlichen Tierärztinnen Frau JU. und Frau IJ. insgesamt 115 Hunde in Augenschein genommen. Es wurden u.a. folgende Befunde erhoben:

  1. 4 Labradorwelpen braun, Chip-Nr. 276098899921613, 276098800021614, 27609800021615, 276098800021616, 1 x weiblich, 3 x männlich, alle 4 Welpen mit blutigem Durchfall
  2. Schnauzer-Mix, Chip-Nr. 945000001488286, weiblich, Ektoparasitenbefall
  3. Pudel-Mix, Chip-Nr. 276094180141585, männlich, Ektoparasitenbefall, verfilztes Fell am Unterbauch, Gliedmaßen
  4. Shar Pei, Chip-Nr. 276098800021610, weiblich, Ektoparasitenbefall, Haut schuppig mit Fellverlust
  5. Cattle-dog-Mix, Chip-Nr. 276098800021608, weiblich, Ektoparasitenbefall
  6. Staffordshire-Mix, Chip-Nr. 276094180097443, weiblich, Ektoparasitenbe-fall (Milben),
  7. Golden Retriever, Chip-Nr. POL616246000006657, weiblich, unmittelbar nach Geburt von 11 Welpen, 9 lebend, 2 tot, in nicht eingestreuter Box ohne Wasser vorgefunden
  8. Mischling, Chip-Nr. 276098800021627, weiblich, Durchfall mit Rektum-prolaps
  9. Bulldogge, weiß, Chip-Nr. 528140000123619, weiblich, Pflege- und Ernährungszustand schlecht, erheblich abgemagert, Allgemeinbefinden gestört, Scheidenausfluss, Fieber, Verdacht auf Gebärmutterentzündung
  10. Mix, Chip-Nr. 276095610249055, männlich, Ektoparasitenbefall, verfilztes Fell im Anogenitalbereich, Bereich Unterbauch und Gliedmaßen
  11. Beagle-Mix, Chip-Nr. 900090000126981, männlich, Ektoparasitenbefall, blutig verschorfte Haut im Bereich Unterbauch, Flanken, Kopf, Gliedmaßen
  12. Beagle-Mix, Chip-Nr. 900090000126998, weiblich, Ektoparasitenbefall, blutig verschorfte Haut im Bereich Unterbauch, Flanken, Kopf, Gliedmaßen
  13. Dackel-Mix, Chip-Nr. 276098800021620, weiblich, verfilztes Fell, Kopf, Gliedmaßen
  14. Golden-Retriever, Chip-Nr. 276098800021618, weiblich, Scheidenausfluss blutig, Allgemeinbefinden gestört, Fieber, Verdacht auf Gebärmutterent-zündung
  15. Bulldogge-Mix, Chip-Nr. 985000001488331, schuppig-borkige Haut, Ektoparasitenbefall
  16. Mix, gestromt, Chip-Nr. 9450000001488305, weiblich, Bindehautentzünd-ung, Nickhautvorfall beidseits
  17. Pudel-Mix, Chip-Nr. 94500001522774, weiblich, verfilztes Fell, Gliedmaßen, Kopf
  18. Welpe weiblich (Mutter Mops-Mix, chip-Nr. 276098800021628), Nabelentzündung, unversorgt, Allgemeinbefinden gestört
  19. Bulldogge, Chip-Nr. 900182000103566, weiblich, Vaginalprolaps, Schleimhaut eingetrocknet mit Anhaftungen von Einstreu
  20. Alano Espagnol, Chip-Nr. 972274600079507, weiblich, Nickhautvorfall

Die am Tag der Inaugenscheinnahme der Hunde durch den Uz. festgestellten Befunde zeigen, dass der Tierhalter (U./R.) über einen länger anhaltenden Zeitraum entgegen § 2 TierSchG die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechen nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht hat.

So wurden die Hunde entgegen § 6 TierSchHuV in Zwingern gehalten, die aufgrund ihrer Größe und Einrichtungen für die festgestellte Anzahl an Hunden nicht geeignet waren. Sowohl die unmittelbar zugängliche Einfriedung des Geländes als auch die der Zwinger waren aufgrund des Materials und der Konstruktion so beschaffen, dass über hervorstehende rostige Metalldrähte, Eisenstäbe und zerborstene Türen / Türbeschläge / Wänden mit hervorstehenden rostigen Schrauben/Nägeln eine erhebliche Verletzungsgefahr für die darin gehaltenen Tiere bestand. Zudem hatten mehrere Hunde aufgrund der Anordnung und Bemessung der Fensterflächen entgegen § 6 Abs. 3 TierSchHuV in ihren Zwingern keine freie Sicht nach außen.

Die am 14. Dezember 2016 in Anwesenheit von Frau DN (LANUV) in Augenschein genommenen Zwingeranlagen waren altverschmutzt und nicht ausreichend sauber eingestreut (urindurchtränkte Einstreu, zum Teil kotverschmierte Wände). Die Wassernäpfe waren leer oder befanden sich außerhalb der Zwinger und somit nicht zugänglich für die Hunde. Im Bereich der Welpen/Junghundehaltung konnte beißender Ammoniakgeruch festgestellt werden. Die vorgefundenen Umstände lassen den Schluss zu, dass der Tierhalter seinen Verpflichtungen nach § 8 TierSchHuV über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist.

Aufgrund der erhobenen Befunde und der festgestellten gravierenden Verletzungsträchtigkeit der Zwingeranlage ist der Tierhalter den Anforderungen gem. § 2 TierSchG nicht nachgekommen und hat die sich in seiner Obhut befindlichen Hunde erheblich vernachlässigt.“

In seinem amtstierärztlichen Gutachten vom 30. Dezember 2016 führte HD. aus:

„…Die am Tag der Inaugenscheinnahme der Hunde festgestellten Befunde zeigen, dass der Tierhalter (Frau U./Frau R.) über einen länger anhaltenden Zeitraum entgegen § 2 TierSchG die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechend nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht hat.

So wurden die Tiere entgegen § 6 TierSchHuV in Zwingern gehalten, die aufgrund ihrer Größe und Einrichtungen für die festgestellte Anzahl an Hunden nicht geeignet waren. Sowohl die unmittelbar zugängliche Einfriedung des Geländes als auch die der Zwinger waren aufgrund des Materials und der Konstruktion so beschaffen, dass über hervorstehende rostige Metalldrähte, Eisenstäbe und zerborstene Türen/Türbeschläge/Wänden mit hervorstehenden rostigen Schrauben/Nägeln eine erhebliche Verletzungsgefahr für die darin gehaltenen Hunde bestand. Zudem hatten mehrere Hunde aufgrund der Anordnung und Bemessung der Fensterflächen entgegen § 6 Abs. 3 TierSchHuV in ihren Zwingern keine freie Sicht nach außen.

Die am 14. Dezember 2016 in Anwesenheit von Frau DN (LANUV) in Augenschein genommenen Zwingeranlagen und zur Hundehaltung genutzten Räumlichkeiten im Wohnhaus waren altverschmutzt und nicht ausreichend sauber (urindurchtränkte Einstreu, zum Teil kotverschmierte Wände). Die Wassernäpfe waren leer oder befanden sich außerhalb der Zwinger und somit nicht zugänglich für die Hunde. Im Bereich der Welpen/Junghundehaltung konnte beißender Ammoniakgeruch festgestellt werden. Die vorgefundenen Umstände lassen den Schluss zu, dass der Tierhalter seinen Verpflichtungen nach § 8 TierSchHuV über einen längeren Zeitraum nicht nachgekommen ist.

Siehe Fotodokumentation Polizei YE.:

Foto Nr. 8/11/12 kot-und urinverschmierter Räume;

Foto Nr. 13/14/15/16/17/23/24/25 altverschmutzter Auslauf, Kotanhäufungen vorgefunden

Foto Nr. 14/15/16/21 unzureichender Tageslichteinfall in den Zwingern/Wurfboxen, beißender Ammoniakgeruch festzustellen

Aufgrund der vorhandenen Sachkunde der Tierhalterinnen Frau U. und Frau R., die vor Erlaubniserteilung gem. § 11 TierSchG nachgewiesen wurde, waren diese in der Lage, eine art-und verhaltensgerechte Haltung und Unterbringung zu beurteilen. Frau U. und Frau R. waren somit in der Lage, die Pflege- und Behandlungswürdigkeit der sich in ihrer Obhut befindlichen Hunde zu erkennen. Gleiches gilt für die Betreuer Herrn G. und Herrn RY., welche ebenfalls der Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 TierSchG erbracht haben. Somit liegt hier ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 2 TierSchG vor und die v.g. Personen haben grob den Vorschriften des § 2 TierSchG zuwidergehandelt (vgl. auch Rn 45 zu § 16a TierSchHuV: Kommentar, Hirt, Maisack, Moritz, 3. Aufl., Verlag Franz Vahlen).

Auch die am 14., 15. und 16.12.2016 durch den Unterzeichner erhobenen Befunde zeigen, dass die Hunde über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt waren. Diese Beeinträchtigungen überschreiten die Geringfügigkeitsgrenze und sind somit als erheblich anzusehen (vgl. auch Rn 46 zu § 16a TierSchHuV: Kommentar, Hirt, Maisack, Moritz 3. Aufl., Verlag Franz Vahlen). Die v.g. sachkundigen Personen hätten die offensichtlichen Beeinträchtigungen der Tiere erkennen müssen.

Siehe Fotodokumentation Polizei YE.:

Foto Nr. 10 verfilztes Fell mit eingewachsenem Kotresten; Foto Nr. 12 erhebliche Abmagerung; Foto Nr. 29, kotverschmiertes verfilztes Fell; Foto Nr. N05/35/36 Nickhautvorfall; Foto Nr. 37 eitrige Bindehautentzündung mit eingetrockneten Verkrustungen beidseits; Foto Nr. 38 entzündeter, unversorgter Nabel; Foto Nr. 42 Scheidenvorfall, Schleimhaut eingetrocknet.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die v.g. Personen den Vorschriften des § 2 TierSchG grob zuwidergehandelt haben, indem sie den ihrer Obhut befindlichen Hunden länger anhaltende, erhebliche Leiden und Schäden zugefügt haben.

Die Vielzahl und Erheblichkeit der vorgefundenen Beeinträchtigungen und Missstände rechtfertigen die Annahme, dass die v.g. Tierhalter und die Betreuungspersonen ohne den Erlass eines Haltungs-und Betreuungsverbotes weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden.

Aufgrund der erhobenen Befunde und der festgestellten gravierenden Verletzungsträchtigkeit der Zwingeranlage ist der Tierhalter den Anforderungen gem. § 2 TierSchG nicht nachgekommen und hat die sich in seiner Obhut befindlichen Hunde erheblich vernachlässigt.“

Die vorgefundene tote Beagle-Hündin sowie drei neugeborene Hundewelpen führte der Beklagte zur pathologischen Untersuchung dem CVUA zu. In ihrem Bericht vom 15. Februar 2017 führte NR. vom CVUA aus, dass das Tier wahrscheinlich aufgrund akuten Herz-Kreislaufversagens durch die festgestellten massiven Bissverletzungen verendet sei. Bei zwei der Welpen sei davon auszugehen, dass diese an den Folgen einer Enteritis gestorben seien. Bei dem dritten Welpen handele es sich um eine Totgeburt.

Des Weiteren wurden die Hunde am 16. Dezember 2016 und an den Folgetagen in den Unterbringungseinrichtungen durch verschiedene Tierärzte untersucht. Die tierärztlichen Rechnungen hierüber hat der Beklagte vorgelegt.

Nach der Unterbringung der Hunde in verschiedenen Pflegestellen wurden dort Dokumentationen über einzelne Hunde erstellt, die Bilder der Tiere und Angaben zu deren Pflege- und Gesundheitszustand sowie tierärztlicher Behandlung und Medikation wie folgt enthalten:

„Name: Mario, Chip: 276094180141585, Rasse: Pudel-Mix, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: 2014, Gewicht: 7,7 kg

Medizinische Auffälligkeiten: 22.12.2016 rechts Kryptochismus, sonst ohne besonderen Befund,

Pflegezustand sehr schlecht, starke Verfilzungen, teilweise kotverschmiert, riecht nach Urin Rat: Baden und scheren, unsicher ängstlich

Name: Joop, Chip: 276098800021611, Rasse: Maremmano-Mix, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: 10/2016

Medizinische Auffälligkeiten:

16.12.2016 Enteritis Ohren stark verschmutzt, Abdomen schmerzhaft und aufgegast T 39,2 SH ob Herz ob Lunge leicht verschärftes bds. Atemgeräusch Husten ggr. Bronchitis Spulwurmbefall Inj. 1,2 Feliserin RP 2xtgl. 1,5 Tbl. Amoxiclav 40/10 für 5 Tage

20.12.2016 insgesamt fit, fieberfrei, noch minimal dünner Kot, Inj. Feliserin

29.12.2016 Giardien positiv Rp 6 Tage Metrobactin

Fell verschmutzt, teilweise verkotet, ängstlich

Name: Jette, Chip: 276098800021612, Rasse: Maremmano-Mix, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter 10/16

Medizinische Auffälligkeiten:

16.12.2016 Enteritis, Allgemeinbefinden reduziert, Abdomen aufgegast T 39,4 Herz+ Lunge ob Blutentnahme+ Kot PCR Parvovirose: negativ Spulwurmbefall inj. 1,2 Feliserin RP 2xtgl. 1,5 Amoxiclav 40/10 für 5 Tage

20.12.2016 minimal dünner Kot, insgesamt fit, fieberfrei, Inj. Feliserin

29.12.2016 Giardien positiv Rp 6 Tage Metrobactin

Fell verschmutzt, teilweise verkotet, ängstlich

Name: Tommi, Chip: 276098800021613, Rasse: Labrador, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: 10/16

Medizinische Auffälligkeiten:

16.12.2016 hämorrhagische Gastroenteritis Brillenbildung beider Augen und Ohren stark verschmutzt Abdomen weich T neg. SH rosa Herz ob Hoden bds. abgestiegen Spulwurmbefall, Parvovirosetest: positiv Inj. 1,6 Feliserin RP 2xtgl. ½ Tabl. Amoxiclav 200/50 für 5 Tage Otoact 1xtägl. Ohren säubern

noch Durchfall, nicht blutig, Inj. Feliserin, bds. Augen Conjunktivitis

Rp: 2 mal tgl. Gentopthal AS + 2 mal tgl ½ Amoxiclav weitere 5 Tage

Laboklin: Nachtestung ELISA 10-14 Tage nach Symptomfreiheit

29.12.2016 Giardien Test: positiv Rp 6 Tage Metrobactin

Fell stark mit Kot verschmiert

Name: Heidi, Chip: 276098800021616, Rasse: Labrador, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: 10/16

Medizinische Auffälligkeiten:

16.12.2016 hämorrhagische Gastroenteritis Haut: Brillenbildung bds. Augen Demodikose pos. Abdomen weich T neg. SH rosa Herz ob, Spulwurmbefall

Blut und Kotuntersuchung zur Abklärung Parvovirose

Parvotest: positiv

Inj. 1,6 Feliserin

RP 2x tgl. ½ Tbl Amoxiclav 200/50 für 5 Tage

20.12.2016 munter, noch Durchfall, nicht mehr blutig, Inj. Feliserin

Re. Auge Conjunktivitis, Rp, 2 mal tgl Gentophtal AS + 2 mal tgl ½ Tbl Amoxiclav weitere 5 Tage

Laboklin: Parvo Nachtestung 10-14 Tage nach Symptomfreiheit

29.12.2016 Giardien Test positiv Rp6 Tage Metrobactin

Fell stark mit Kot verschmiert

Name: Bruno, Chip: 276098800021615, Rasse: Labrador, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: 10/16

Medizinische Auffälligkeiten:

16.12.2016 hämorrhagische Gastroenteritis Brillenbildung Hautgeschabsel: Demodikose pos. Abdomen weich T neg SH rosa Herz ob Spulwurmbefall

li. Hoden abgestiegen rechtsseitiger abdominaler Kryptorchismus

Inj. 1,6 Feliserin RP 2 x tgl. ½ Tbl. Amoxiclav 200/50 für 5 Tage

Parvotest: positiv

20.12.2016 Folgeuntersuchung, Montag, noch Durchfall, nicht mehr blutig, Inj. Feliserin Rp. Mittwoch und Donnerstag Feliserin, 2 mal ½ Amoxiclav für weitere 5 Tage

Laboklin: Parvo Nachtestung 10-14 Tage nach Symptomfreiheit

29.12.2016 Giardien Test positiv Rp 6 Tage Metrobactin

Fell stark mit Kot verschmiert

Name: Karl, Chip: 2760988000021614, Rasse: Labrador, Geschlecht: Männlich, geschätztes Alter: 10/16

Medizinische Auffälligkeiten:

16.12.2016 hämorrhagische Gastroenteritis Hals schuppig Brillenbildung Demodikose ggr. Hyperkeratose ventr. Hals Abdomen weich T neg. SH rosa Herz ob Spulwurmbefall Inj. 1,6 Feliserin

RP 2xtgl. ½ Tbl. Amoxiclav 200/50 für 5 Tage

Blutentnahme und Kot für PCR Parvo: Parvovirose positiv

20.12.2016 noch Durchfall, nicht blutig, Inj. Feliserin, bds. Augen Conjunktivitis

Rp: 2 mal tgl. Gentopthal AS + 2 malg tgl ½ Amoxiclav weitere 5 Tage

Laboklin: Nachtestung ELISA 10-14 Tage nach Symptomfreiheit

29.12.16 Giardien positiv Rp 6 Tage Metrobactin

Fell stark mit Kot verschmiert

Name: Mary, Chip: 276098800021610, Rasse: Shar Pei, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: Ca. 2014, Gewicht: 15,2 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

23.12.2016 Haut diffus Alopezie und Brillenbildung bds. Augen Hyperkeratose v.a. im Halsbereich + Nacken leichte Zahnsteinbeläge OK Backenzähne bds. Ohren extrem enge äußerere Gehörgänge Ohren nicht einsehbar und stark verschmutzt nur äußerlich gereinigt soweit möglich nicht eitrig Vulva geschwollen bds. Lunge stark verschärftes Atemgeräusch T neg. Bronchitis Tracheeitis Inf. Duphamox

Rp Amoxiclav 200/50 ab Sonntag 2 x ¾ Tbl. Für zwei Tage Advocate und Milprazon verabreicht

27.12.2016 Lunge besser; noch links Spitzenlappen belegt 1,0 Hexa s.c. 1,6 Dupha Ohren gereinigt

29.12.2016 Lunge gleichbleibend belegt Umstellung auf Ronaxan (nach Behandlung Giardien), wenn nächste Woche keine Besserung: Röntgen Ohren gereinigt Giardien Positiv 6 Tage Metrobactin

sehr ängstlich und eingeschüchtert

Name: Anni, Chip: 276098800021609, Rasse: Shar Pei, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: Ca. 2008, Gewicht: 13,2 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

23.12.2016 hochgr. diffuse Dermatitis mit Alopezie und Hyperkeratose li. Flanke eitriger Abszess T 39,7 Wunde gespült mit Nacl und Braunol Hautgeschabsel Demodex pos. leichter Zahnsteinbelag Augen bds. Etropium v.a. der unteren Augenlider und mittelgradige bds. Trübung der Cornea Flourescin neg.

mitrales Herzgeräusche 2. Grades Lunge minimal belegt Rat: Rö Thorax Inj. Hexa und Novalgin Rp ab heute Cefaseptin 600 2x1/2 Tbl. für 10 Tage

Dienstag Kontrolle

¾ Tbl. Milprazon und 1 Advocate aufgetragen

27.12.2016 Abseß wird kleiner, erneut gespült Inj 1,0 Hexa Cefaseptin weiter geben

29.12.2016 Abseß weiterhin in Abheilung, nicht mehr eitrig, erneute Spülungskontrolle nächste Woche

Giardien positiv Rp 6 Tage Metrobactin

Name: Käthe, Chip: 276098800021608, Rasse: Cattle Dog, Geschlecht: weiblich

medizinische Auffälligkeiten:

Aufgrund der hohen Ängstlichkeit und daraus resultierenden Aggressivität bislang noch nicht vorstellbar. Augenscheinlich eitriger Scheidenausfluss

29.12.2016 Giardien positiv Rp. 6 Tage Metrobactin

Name: Alina, Chip: 276098800021606, Rasse: Münsterländer, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: 2010, Gewicht: 19,8

Medizinische Auffälligkeiten:

Zähne mit Zahnstein und Beläge, Ohren beidseitig entzündet,

Herzgeräusch 1. Grades, Lunge frei, laktierend, Rat zu Sono > Wg Trächtigkeit

29.12.2016 Röntgen Abdomen, kalzifizierte Welpen sichtbar, ca. 4-5 Welpen. Voraussichtlicher Wurftermin in 10-14 Tagen. Rat: Röntgen Kontrolle in 1 Woche/10 Tagen

ein wenig ängstlich/unsicher, aber freundlich

Name: Gisela, Chip: 276098800021605, Rasse: Bulldogge, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: 2012, Gewicht: 24,3 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

22.12.2016 Herz und Lunge nur eingeschränkt beurteilbar zittert stark Kontrolle in einer Woche Ohren bds. stark verschmutzt re. entzündet Vulva stark geschwollen ohne Ausfluss leicht Brillenbildung beider Augen Va Demodikose bds. Entropium mediale Augenwinkel Unterlid Advocate und Milbemax verabreicht

Rp 1 x tgl. Ohren reinigen und Surolan verabreichen

29.12.2016 Herzkontrolle gut, rechtes Ohr gereinigt, Giardien positiv Rp 6 Tage Metrobactin

unsicher

Name: Ingrid, Chip: 276098800021621, Rasse: Bulldogge, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: 2013, Gewicht: 24,6 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

22.12.2016 zur Zeit läufig Herz + Lunge ob leicht Brillenbildung beider Augen Ohren bds. stark verschmutz und entzündet

1 x Advocate aufgetragen und Milbemax eingegeben

1 x tgl. Ohren reinigen mit Otodine und Surolan verabreichen

29.12.2016 Giardien positiv Rp 6 Tage Metrobactin

unsicher, ängstlich

Name: Greta, Chip: 276095610247991, Rasse: Mops, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: 2014, Gewicht: 8,4 kg

medizinische Auffälligkeiten:

20.12.2016 mittelgr. Dyspnoe Lunge bds. verschärft Rachen verschleimt, Zahnstein mittelgradigRat zur Entfernung T neg. Bronchitis Tracheeitis Inj. Duphamox, Inj. in 2 Tagen wiederholen

22.12.2016 Lunge gut, sonst fit, Inj. Duphamox

27.12.2016 Auskultation Kontrolle, Lunge o.k., insgesamt fit, keine weitere Medikation

unsicher

Name: Ayko, Chip: 276098800021607, Rasse: Deutscher Schäferhund, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: 2015, Gewicht 33,1

medizinische Auffälligkeiten:

19.12.2016 All. Untersuchung Kachektisch generalisierte Muskelatrophie Herz und Lunge ob Abdomen weich T. neg. läuft bds. hinten sehr geduckt

29.12.2016 bds. Hüfte schmerzhaft, Verdacht auf HD Röntgen angeraten bekommt 7 Tage Schmerzmittel

Pflegezustand: Fell teilweise verfilzt und kotverschmiert.

Unsicher, aber sehr liebebedürftig

Name: Jordy, Chip: 972274000065537, Rasse: Shar Pei, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: 2014, Gewicht: 22,5 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

22.12.2016 Haut sehr schuppig und trocken, zum Teil haarlose Stellen, beide Ohren nass und geschwollene Gehörgänge, nicht eitrig Ohren gereinigt nächste Woche wiederholen

27.12.2016 Ohrenkontrolle: Etwas besser, linkes Ohr noch stärker geschwollen, 1 Tablette Predni 5 verabreicht, Ohren bds. Gereinigt + Surolan lokal

29.12.2016 Ohren weiterhin besser, gereinigt, Rp.: 5 Tage1x1 Predni 5 mg, darunter bitte unbedingt auf Haut achten. Ab nächster Woche Reduktion der Medikamente auf 1x1/2

Unsicher, ängstlich

Name: Gaby, Chip: 276095610134443, Rasse: Mops-Mix, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: 2010, Gewicht: 13,9 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

20.12.2016 Gesäuge angebildet, nicht laktierend Vulva klein Abdomen weich

Ohren bds. stark verschmutzt gereinigt Zähne ggr. Zahnsteinbelag Backenzähne

stark verängstigt

Name: Harry, Chip: 276093400163603, Rasse: Beagle, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter 2008, Gewicht: 26,5 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

20.12.2016 Zahnstein, beide Ohren stark verschmutzt, Adipositas, li Kniefalte ca. Walnussgroß, verschieblich nicht schmerzhaft

unsicher, ängstlich

Name: Sally, Chip: 967000009638706, Rasse: Beagle, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter 2011, Gewicht: 14,7 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

20.12.2016 Zähne stark mit Belägen und Zahnstein, Ohren beidseitig verschmutzt

unsicher, ängstlich

Name: Funny, Chip: 945000001488386, Rasse: Schnauzer-Mix, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: 2012, Gewicht: 12,9 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

22.12.2016 Zahnstein an Backenzähnen mittelgradig, Vulva leicht geschwollen, Herzgeräusch 2. Grades (?), Zittert viel, daher schwierig zu beurteilen, Kontrolle nächste Woche

29.12.2016 Herzgeräusch weiterhin bestehend sonst fit, Lunge frei Rat zur Echokardiografie

sehr ängstlich

Name: Atze, Chip: 941000013882584, Rasse: Mops, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: 2010, Gewicht: 9,6 kg

20.12.2016 Augen bds. Pannusbildung Cornea Keratoconj. Sicca Fluorescin negativ Nasenfaltenekzem bds. Lunge verschärft Husten

Herz nur eingeschränkt beurteilbar Gaumensegel zu lang Engstellung der oberen Atemwege incl. der Nase anatomisch bedingt Adipositas Kontrolle nächste Woche Inj Duphamox und HexaRp. Dexagent AT 3xtgl. in beide Augen 1 Trpf. 1xtgl. Nasenfalte mit Kamillentee reinigen

22.12.2016 Lunge besser, aber noch belegt, Inj. Duphamox

24.12.2016 Inj. Duphamox

26.12.2016 Inj. Duphamox

27.12.2016 Lunge gut, Rest an auskult. Befund vermutlich anatomisch bedingt (Gaumensegel zu lang) V.a. chronischer Bronchiospasmus > Rö Thoraxedizinische

Riecht stark nach Urin

Name: Minna, Chip: 276094180097443, Rasse: Mischling, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: Ca. 2014, Gewicht: 22 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

23.12.2016 diffus über die Körperoberfläche verheilte Narben unterschiedlicher Größe v.a. Vordergliedmaßen leichter Zahnsteinbelag Gesäuge angebildet nicht laktierend Herz und Lunge ob Abdomen weich T neg.

Stark verängstigt

Name: Helga, Chip: 276095610248859, Rasse: Mops, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: 2014, Gewicht: 8,4 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

20.12.2016 ggr. Zahnstein, Ohren etwas Cerumen

sehr ängstlich

Name: Holly, Chip: 2760195610248628, Rasse: Bolonka-Mix, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: Ca. 2010/2012, Gewicht: ca. 3 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall, Verfilzungen am gesamten Körper. Massiver Zahnsteinbefall, Zahnwurzelentzündungen

Name: Lian, Chip: 900096000087932, Rasse: Pudel-Mix, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: Ca. 2008, Gewicht: ca. 4 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall, extreme Verfilzungen am gesamten Körper, einschließlich der Extremitäten. Rechts hinten handflächengroße kahle Stelle, an der sich das Fell lappenartig gelöst hat. Ist vermutlich blind. Verdacht auf Glaukom (müsste abgeklärt werden). Hochgradiger Zahnstein, Zahnwurzelentzündungen

Name: Merle, Chip: 52824600289940, Rasse: Bolonka, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: Ca. 2010, Gewicht: ca. 3 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall, extreme Verfilzungen am gesamten Körper, einschließlich der Extremitäten. Afterregion so verknotet, dass Kotabsetzen im normalen Maße nicht möglich ist. Eitrige Conjunktivitis. Zahnstein, Zahnwurzelentzündungen

Name: Nika, Chip: 276094180055986, Rasse: Pudel-Mix, Geschlecht: Weiblich, geschätztes Alter: ca. 2008, Gewicht: ca. 3,5 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall, Verfilzungen am gesamten Körper, besonders an den Füßen. Fehlstellung der Zehen. Krallen extrem lang. Augen entzündet. Otitis beidseitig. Hochgradig Zahnstein, Zahnwurzelentzündungen

Name: Robby, Chip: 276094500218546, Rasse: Pudel-Mix, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: ca.11.2016, Gewicht: 1,5-2 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall

Name: Gina, Chip: 276094500227898, Rasse: Pudel-Mix, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. 11.2016, Gewicht: 1,5-2 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall

Name: Bert, Chip: 276094500212439, Rasse: Beagle, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: ca.11.2016, Gewicht: 2,5-3 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall

Name: Maline, Chip: 276094500212337, Rasse: Pudel-Mix, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: ca. 11.2016, Gewicht: 1,5-2 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall, Nickhautdrüsenvorfall > muss operativ behandelt werden (mit ca. 12 Wochen)

Name: Bosse, Chip: 276094500215419, Rasse: Pudel-Mix, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: ca. 11.2016, Gewicht: 1,5-2 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall

Name: Ludmilla, Chip: 276094500212139, Rasse: Beagle, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. 11.2016, Gewicht: 2,5-3 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall. Fiebriger Allgemeininfekt

Name: Sina, Chip: 900096000087925, Rasse: Papillon-Mix, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. 2008, Gewicht: Ca. 7 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall. Trächtigkeit vermutet, jedoch nicht bestätigt! Etwas Übergewicht, Gesäuge hängend. Zahnsteinbefall. Eitrige Otitis

Name: Nala, Chip: 276095610248301, Rasse: Boxer-Mix, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. 2010/2013, Gewicht: ca. 24 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall, mehrere kleine Macken am Körper, Gesäuge stark hängend. Otitis beidseitig

Name : Emma, Chip: 900096000165120, Rasse: Do Khyi-Mix, Geschlecht weiblich, geschätztes Alter: ca. Mitte 10. 2016, Gewicht: ca. 12 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Giardienbefall

Name: Emba, Chip: 276098800021618, Rasse: Golen Retriever, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. 11-12 Jahre, Gewicht: 38,6 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Emba war am 19.12.2016 zur Allgemeinuntersuchung. Es wurde ein blutiger Scheidenausfluss festgestellt. Der Hund war daher direkt in der Praxis zur Sonografie. Dort wurde eine Endometritis, Milchejektion festgestellt und der Hund bekommt derzeit Baytril und Loxicom. Aufgrund des Alters wurde eine medikamentöse Behandlung bevorzugt. In einer Woche soll der Hund erneut geschallt werden.

Nachkontrolle am 29.12.2016: Endometritis. Weiter Antibiotika geben, 2 Mal täglich Synulox

Name: Dora, Chip: 945000001488331, Rasse: Bolldogge-Mix, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. 2-3 Jahre, Gewicht: 19,5 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Dora war am 19.12.2016 zur Allgemeinuntersuchung, es wurde eine krustöse Dermatitis im Kopf-und Pfotenbereich festgestellt, wahrscheinlich ohne Juckreiz. Es besteht der Verdacht, dass der Hund Milben hat oder ein Pilz. Er wird nun gegen Milben behandelt und es wurde eine Pilzkultur angesetzt und ein Hauptgeschabsel genommen.

Name: Major, Chip: 900096000160399, Rasse: Deutscher Schäferhund, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: ca. 7-8 Monate, Gewicht: 30 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Major war am 19. Dezember zur Allgemeinuntersuchung, der Hund hat hinten eine Muskelatrophie, v.a. HD, allgemein ein schlechtes Gangbild, bekommt jetzt erst mal Canosan und soll später gegebenenfalls geröntgt werden.

Name: Sola, Chip: 945000001495874, Rasse: Jagdhundmix, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter 14 Wochen, Gewicht 8,15 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Sola hat einen Unterbiss und Durchfall, ansonsten zur Zeit o.b.B.

Name: Bronco, Chip: 945000001523164, Rasse: Riesenschnauzer, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: 14 Wochen, Gewicht: 9,6 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Bronco hat noch Durchfall, ansonsten zur Zeit o.b.B.

Name: Myra, Chip: 945000001488430, Rasse: Jagdhund-Mix, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: 14 Wochen, Gewicht: 8 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Myra hat noch Durchfall, ansonsten zur Zeit o.b.B.

Name: Anni, Chip: 276095610248416, Rasse: Golden Retriever, Geschlecht: Weiblich, geschätztes Alter: 3-4 Jahre, Gewicht: 29,6 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Rechts Metatarsus alte nässende Verletzung mit Leck- und Bissspuren (Automutilation), Hyperkeratose, chronische Otitis beiderseits, links Ohrknorpeldefekt nach Othämatom, vornehmlich an den Backenzähne hochgradiger Zahnstein mit Gingvits, vereinzelt Verfilzungen im Bereich der Ohren und der Rute

Name: Nicki, Chip: 276095610248013, Rasse: Golden Retriever, Geschlecht: Weiblich, geschätztes Alter: 3-4 Jahre, Gewicht: 33,6 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Vornehmlich an den Backenzähnen hochgradiger Zahnstein mit Gingivitis, beide Ohren stark verschmutzt, vereinzelt Verfilzungen im Bereich der Ohren und der Rute

Name: Lotta, Chip: 276095610249795, Rasse: Golden-Retriever-Pudel-Mix, Geschlecht: Weiblich, geschätztes Alter: 2 Jahre, Gewicht: 17,7 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Hochgradige Verfilzungen und Verschmutzung des gesamten Haarkleides, sodass eine Komplettschur erforderlich war, beide Ohren stark verschmutzt, hochgradiger Zahnstein mit Gingivitis vornehmlich an den Backenzähnen

Name: Emma, Chip: 276093400546319, Rasse: Tibet Mastiff, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: Ca. 6 Jahre

Medizinische Auffälligkeiten:

Hochgradige Verfilzung und Verschmutzung des gesamten Haarkleides, konnte leider noch nicht dem Tierarzt vorgestellt werden.

Name: Willy, Chip: 900096000076128, Rasse: Golden Retriever, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: 2-3 Jahre, Gewicht: 33,3 kg

Medizinische Auffälligkeiten:

Vornehmlich an den Backenzähnen hochgradiger Zahnstein mit Gingivitis, beide Ohren stark verschmutzt, vereinzelt Verfilzungen im Bereich der Ohren und der Rute

Name: Dino, Chip: 276098800021619, Rasse: Französisch Bulldogge/Mops-Mischling, Geschlecht: männlich unkastriert, geschätztes Alter: ca. 8-10 Jahre (ggf. älter), Gewicht: 12,6 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Hochgradiger Hodentumor! Sehr schlechter Zahnzustand, hochgradig Zahnstein, ggf. defekte Zähne. Beidseits Otitis.

Name: Cherie, Chip: 945000001488305, Rasse: (Old English) Bulldog-Mix, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. 6 Jahre, Gewicht: 22,4 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Beidseits cherry eye, rechts Hornhautdefekt, Fluoreszinprobe positiv, evtl. Entropium rechts, momentan wg des cherry eyes schlecht zu beurteilen. Um Augen kahle Stellen, Brillenbildung. Hochgradige Otitis beidseits.

Name: Lugner, Chip: 900072000013122, Rasse: englische Bulldogge, Geschlecht: männlich unkastriert, geschätztes Alter: ca. 8-10 Jahre (ggf. älter), Gewicht: 22,3 kg

medizinische Auffälligkeiten:

hochgradige Otitis beidseits, hochgradig Zahnstein, ggf. defekte Zähne, einige Zähne fehlen bereits. Linkes und rechtes Ober- und Unterlid Entropien. Rechtes Oberlid Adenom. Rassebedingt leichte Hautprobleme.

Name: Flip, Chip: 945000001495306, Rasse: Französisch/Englisch Bulldog-Mix, Geschlecht: männlich unkastriert, geschätztes Alter: ca. vier Jahre, Gewicht: 13,2 kg,

medizinische Auffälligkeiten:

Beidseits Otitis, etwas Zahnstein. Geringgradiger Hodentumor. Cherry eye rechts. Fluoreszinprobe beidseits negativ.

Name:-ohne-, Chip: 968000005590319, Rasse: Bordeaux Dogge, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. 6-8 Jahre, Gewicht: 38,2 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Sehr schlechter Zahnzustand, hochgradig Zahnstein, ggf. defekte Zähne

Name:-ohne-, Chip: 967000009638645, Rasse: Beagle, Geschlecht: männlich unkastriert, geschätztes Alter: ca. 6-8 Jahre, Gewicht: 14,3 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Hochgradig Zahnstein, ggf. darunter defekte Zähne, beidseits Otitis, linke Lefze Hautexzem

Name:-ohne-, Chip: 276098800021617, Rasse: (Old English/English) Bulldog- Mischling, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. drei Jahre, Gewicht: 24 kg

medizinische Auffälligkeiten: Beidseits Otitis

Name:-ohne-, Chip: 900182000123144, Rasse: Boxer-Old english Bulldog-Mischling, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. vier Jahre, Gewicht: N01,6 kg

medizinische Auffälligkeiten:

oben rechts Zahnfistel. Läufig. Vorderlauf rechts kleine, abheilende Bissverletzung

Name:-ohne-, Chip: 953000010137014, Rasse: Cane Corso-Mischling, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. 1 bis 1,5 Jahre, Gewicht: 39,4 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Beidseits Otitis, unten links caninus/Eckzahn abgebrochen, Pulpa offen, Infektionsgefahr

Name:-ohne-, Chip: 945000001488050, Rasse: Labrador Retriever, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. 1,5 Jahre, Gewicht: 35,2 kg

medizinische Auffälligkeiten:

hochgradig Adipositas, beidseits Otitis, angebildetes Gesäuge, eventuell aktuell läufig, oben links Fehlstellung Prämolar (90° C gedreht)

Name:-ohne-, Chip: 945000001522774, Rasse: Griffon-Mischling, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: 5-6 Jahre, Gewicht: 21,9 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Adipositas. Mittelgradig Zahnstein. Grüne Farbe auf linker Hüfte

Name: Pluto (H276/16), Chip: 900096000126981, Rasse: Beagle-Mischling, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: ca. Mai 2012, Gewicht: 12 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Sarkoptesmilben, Ohrmilben, Giardien, vorgefallenen Nickhaut (muss operiert werden)

Name: Daisy (H277/16), Chip: 900096000126998, Rasse: Beagle-Mischling, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. Mai 2012, Gewicht: 12 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Sarkoptesmilben, Ohrmilben, Giardien

Name: Ellie (H271/16), Chip: 276098800021620, Rasse: Dackel-Terrier-Mischling, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. Mai 2017, Gewicht 6-7 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Stark verwumt, Ohrmilben, Verfilzungen Fell

Name: Smartie (273/16) Bounty (H274/156) Cheri (275/16) Snickers (H272/16), noch keine Chips, Rasse: Mischlinge, Welpen von Hündin Ellie, Geschlecht: Zwei Rüden zwei Hündinnen, geschätztes Alter: Oktober 2016, Gewicht: 1,5 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Stark verwurmt

Name: Murphy (H268/16), Chip: 276098102913003, Rasse: Englische Bulldogge, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: ca. Mai 2010, Gewicht 25 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Brachyecphalen-Syndrom, Herzinsuffizienz, Lungenödem, Spondylose

Name: Lotte (H270/16), Chip: 276098800021626, Rasse: Mops-Mischling, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. Mai 2014, Gewicht: 8 kg

Name: Liese (H269/16), Chip: 276998800021625, Rasse: Mops-Mischling, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. Mai 2015, Gewicht: 8 kg

Name: Misaki (267/16), Chip: 276098800021622, Rasse: Shar-Pei-Mischling, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. Mai 2015, Gewicht: 15 kg

Name: Takeshi (H266/16), Chip: 276098800021624, Rasse: Shar-Pei-Mischling, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: ca. Mai 2014, Gewicht: 15 kg

Name: Momoka (H265/16), Chip: 276098800021623, Rasse: Shar-Pei- Mischling, Geschlecht: weiblich, geschätztes Alter: ca. Mai 2015, Gewicht 15 kg

Chip: 276095610250714, Rasse: Do Khyi (Tib), Geschlecht: weiblich, Farbe: schwarz, Gewicht: 43

medizinische Auffälligkeiten

21.12.16: LW: GU, Stronghold, Drontal, Augen Gesicht, z.T. vernarbt, Fellveränderung um die Augen und Lefzen, sicherheitshalber Hautgeschabsel, aus Bestandsschutzgründen trotzdem Impfung, Augen gerötet und leicht schlammiger Ausfluss, rassetypisch? Freitag DR. Brahm zeigen Cornerrergel 2-3 xtgl wenn möglich

23.12.16: Kommission Dr. Brahm, Blepharo Konjunktivitis chronica Termin Augenuntersuchung

Chip: 276095610248325, Rasse: Do Khyi (Tib), Geschlecht: weiblich, Farbe: schwarz, Gewicht: 49

medizinische Auffälligkeiten:

21.12.16: LW: GU, Ohren entzündet Aurizon, 1xtgl bds, Kontrolle, Stronghold, SHPPIL4T, Drontal, sonst oB

Chip: 900096000076335, Rasse: Akita Inu, Geschlecht: weiblich, Farbe: schwarzbraun/weiße Absetzungen, Gewicht: 37

medizinische Auffälligkeiten:

21.12.16: LW: GU, Ohren gereinigt, leicht verdreckt Stronghold, DRontalShPPIL4T

Chip: 90096000076334, Rasse: Akita Inu, Geschlecht: weiblich, Farbe: schwarz, Gewicht: 35

medizinische Auffälligkeiten:

21.12.16: GU, obB, Stronghold, Drontal, SHPPIL4T

Chip: 276095610248601, Rasse: Puggle, Geschlecht: weiblich, Farbe: braun, Gewicht: 14

medizinische Auffälligkeiten:

19.12.16: Go: GU: Ohren verdreckt bei Reinigung leicht blutig -> Reinigung, Aurizon, eitrige Augen-> Floxal, Freitag Brahm in Kommission zeigen, Vacc SHPPiL4+T, Advantix, Drontal

20.12.16: EN: Ohren gereinigt, Aurizon, Floxal, Eiter aus den Augenrändern weggewischt; hat im Untersuchungsraum Kot abgesetzt mit toten Spulwürmern darin

23.12.16: Kommission: DR Brahm: Keratitischronica, Konjunktivitis Terminuntersuchung in Praxis

23.12.16: etwas blutiger

Chip: 967000009518156, Rasse: Beagle, Geschlecht: weiblich, Farbe: weiß/b, Gewicht: 17

medizinische Auffälligkeiten

19.12.16: Go: GU: Augen Nickhäute stark geschwollen links schlimmer, gerötet, eitriger Augenausfluss -> evtl OP nötig Fr. in Kommission anschauen, Floxal AT, mehrere verkrustete verdeckte Hautveränderungen Ohrmuschel bds & Hals und Hinterlauf und Bauch; mgr verdreckt, Aurizon li schlimmer als re Zahnsani nötig, Krallen zu lang-> geschnitten, Advantix, Drontal, Vacc SHPPiL4+T

20.12.16: EN: Ohren gereinigt, Aurizon, Floxal

Chip: 276093400160367, Rasse: Beagle, Geschlecht: weiblich, Farbe: weiß/b, Gewicht: 17

medizinische Auffälligkeiten:

19.12.16: Go: GU: Zahnstein, braucht Zahnsani, Ohren ggr verdreckt, leicht adipös, Advantix, Drontal, Vacc SHPPiL4+T

23.12.2016: Go etwas blutiger Ausfluss (beobachten) Allgemeinbefinden, fit und munter wenn schlechter vorstellen

Chip: 276095610248926, Rasse: Frz. Bulldogge, Geschlecht: weiblich, Farbe: grau, Gewicht: 10

medizinische Auffälligkeiten:

19.12.16: Go: GU obB, Ohren ggr verdreckt, Advantix, Drontal, SHPPiL4+T

Chip: 934000011021660, Rasse: Zwergpudel, Geschlecht: weiblich, Farbe: weiß, Gewicht: 4,6

medizinische Auffälligkeiten:

19.12.16: go: GU, Ohren verdreckt, hgr Zahnstein, verfilzte Stellen am Po, Ohren reinigen, SHPPiL4+T, Advantix, Drontal, Fehlstellung Hinterläufe steht x-beinig

20.12.16: Ohren gereinigt, Filzstellen entfernt (EN)

Chip: 900096000153874, Rasse: Golden Retr., Geschlecht: männlich, Farbe: gelb, Gewicht: 10

medizinische Auffälligkeiten:

19.12.16: Go: GU: Ohren sauber, alle Zähne vorhanden, Advantix, Drontal, Vacc SHPPiL4

Chip: 900182000103566, Rasse: Boxer-Misch, Geschlecht: weiblich, Farbe: dunkelb, Gewicht: N05

medizinische Auffälligkeiten:

16.12.2016: Vaginalprolaps. Direkt in Praxis gebracht

16.12.2016: Praxis: Boxermischling, 5-6 Jahre; SHA; KfZ<2 Sek, Auskult obB, Abdomen weich, Gesäuge wie nach vielen Würfen, hgr Vaginalvorfall (TB/Wi/JM)

Vaginalschleimhautring vorgefallen, Schleimhaut oberflächlich eingetrocknet und ggr- Eitrig. Bleibt stationär zur Versorgung am Abend inkl. OHE

->OP Vaginalgewebe reponiert (intra OP) und später mit Tabaksbeutelnaht fixiert. OHE wie üblich -> Zahnstein manuell entfernt -> Otitis externer beidseits, mgr, links> rechts, Trommelfell aber bds einsehbar und obB, Osurnia in beide Ohren, Wdh. In 1 Woche -> Blutuntersuchung obB, Amoxiclav und Metacam ab morgen oral, bleibt übers Wochenende zur Kontrolle, ob

Chip: 276095610247990, Rasse: Dackel-Misc., Geschlecht: weiblich, Farbe: Braun, Gewicht: 11

medizinische Auffälligkeiten:

19.12.2016: Go: Ohren bds verdreckt aber nicht entzündet-> Reinigung, diese auch in den nächsten Tagen weiterführen, Ohr rechte Ohrmuschel außen ledrige Stelle; UV erbsengroß 5. Mammakomplex bds. Eckzähne bds abgenutzt, tropfender Urin -> Angst?, Adventix, Drontal, Vacc SHPPiL4+T

20.12.2016: EN: Ohren gereinigt, hat im Untersuchungsraum Urin abgesetzt mit bräunlich-rotem Schleim (in den Kühlschrank in der Hundeküche gelegt, morgen einmal mit TA ansehen)

Chip: 968000005135792, Rasse: Labrador, Geschlecht: weiblich, Farbe: Braun, Gewicht: 32

medizinische Auffälligkeiten:

19.12.2016: Go: Wucherung im rechten Ohr, Ohren bds gerötet und verdreckt und entzündet -> Reinigung diese auch weiterführen + Aurizon, Fernarbung rechte Ohrspitze, Verdickung im Sprunggelenk rechter und linker Hinterlauf, große verdickte Liegeschwielen bds Vorderläufe, Vernarbungen am Körper v.a. an den Beinen UV linke Seite haselnussgroß am Brustkorb, einige Zähne fehlen, und was da ist braucht

Chip: 276095610248488, Rasse: Labrador, Geschlecht: Weiblich, Farbe: Gelb

medizinische Auffälligkeiten:

19.12.16: Go: GU, Ohren beidseits verdreckt-> Reinigung, dieser auch die nächsten Tage weiterführen, Augen bds tränig und gerötet -> Floxal, Zähne sehen gut aus, Advandix, Drontal, SHPPiL4+T

10.12.16: EN: Ohren gereinigt, Floxal

Chip: 276095610247976, Rasse: Labradoodle, Geschlecht: Weiblich, Farbe: Schwarz

medizinische Auffälligkeiten:

Tier nicht zugänglich Untersuchung wird nachgeholt

Name: Otto, Chip: 276095610249055, Rasse: Mischling, Geschlecht: männlich, geschätztes Alter: ca. zwei Jahre, Gewicht: ca. 3 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Geringgradig unterernährt, Hämatom linke Brust. Krallen waren so extrem lang das sich die Zehen seitlich gedreht haben und der Hund Probleme beim Laufen hat… Otto musste aufgrund einer massiven Verfilzung am gesamten Körper zur professionellen Schur

Name: Trude, Chip: 528140000123619, Rasse: Englische Bulldogge, Geschlecht: weiblich, kastriert, geschätztes Alter > 6 Jahre, Gewicht: 16 kg

medizinische Auffälligkeiten:

Hochgradig abgemagert, starke Hautveränderungen mit vielen kahlen Stellen

hatte akute Pyometra und wurde daran in der Klinik in MA. operiert, zwei große Zubildungen wurden entfernt, ein Abszess entfernt und mehrere Zähne gezogen. Krallen geschnitten.“

Unter dem 20. Dezember 2016 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin eine „Ordnungsverfügung über die Bestätigung des Sofortvollzugs und der Anordnung der sofortigen Vollziehung“. In Ziff. 1. bestätigte er die von seinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vom 14. bis zum 16. Dezember 2016 durchgeführte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der von der Klägerin in der Zuchtanlage unter der Anschrift J.-straße N01 in N02 A. gehaltenen Hunde auf deren Kosten. Nach Ziff. 2. habe die Klägerin die auf ihre Kosten erfolgte anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde so lange zu dulden, bis sie ihm nachweise, dass eine der Art und den Bedürfnissen der Hunde entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung durch sie sichergestellt sei. Der Beklagte wies die Klägerin unter Ziff. 3. darauf hin, dass er deren Hunde veräußern werde, wenn diese ihm nicht bis zum 28. Dezember 2016 nachweise, dass eine der Art und den Bedürfnissen der Hunde entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung durch sie sichergestellt sei. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er aus: Nach den Angaben des LANUV solle sich ihre Hundezucht anlässlich des Großeinsatzes der Polizei am 14. Dezember 2016 in einem unakzeptablen Zustand befunden haben. Beim Eintreffen seines Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes sei Folgendes festgestellt worden:

  1. Zum Zeitpunkt der Überprüfung seien laut Angabe des Landesamtes 105 Hunde gehalten worden.
  2. Die Zuchtanlage sei durch Hundekot und urindurchtränkte Holzspäne verschmutzt gewesen.
  3. Der Gesundheits- und Pflegezustand der Hunde sei mäßig bis schlecht gewesen.
  4. Neben erheblicher Abmagerung der Hunde habe bei den Hunden Scheidenvorfall, eitrige Bindehautentzündungen, Nickhautvorfälle, eitriger Nasenausfluss und Ektoparasitosen (Fellverlust, schuppig borkige Hautveränderungen) festgestellt werden können.
  5. In einer Bucht seien 5-6 ca. 6 Wochen alte Welpen neben einer Hündin vorgefunden worden: Aufgrund des Zustandes ihres Gesäuges (zurückgebildet ohne Milchfluss) habe die Vermutung nahegelegen, dass es sich hierbei nicht um das säugende Muttertier gehandelt habe.
  6. Ein zwei Tage alter Saugwelpe sei in einem schlechten Gesundheitszustand an einen praktizierenden Tierarzt zur weiteren Behandlung übergeben worden.
  7. Draußen vor der Garage habe sich eine tote Beaglehündin befunden.
  8. Drei weitere tote Hundewelpen seien auf dem Balkon vorgefunden worden.
  9. In der Garage hätten sich in zwei blauen Behältern insgesamt sechs Welpen (4 braun, 2 weiß) befunden, denen kein Wasser und kein Futter zur Verfügung gestanden habe.
  10. Auch die anderen Tiere seien zum Zeitpunkt der Durchsuchung unversorgt gewesen und hätten über nicht ausreichend Wasser verfügt.
  11. Neben den Hunden in der Zuchtanlage hätten sich noch weitere sechs Hunde im Wohnhaus befunden.
  12. In allen Haltungseinrichtungen seien die Böden und Wände zum Teil mit Kot- und Urinbehaftungen altverschmutzt gewesen.
  13. Teilweise habe beißender Ammoniakgeruch festgestellt werden können.
  14. Sowohl Wände, Türen und Türbeschläge hätten Biss- und Kratzspuren aufgewiesen. Türbeschläge seien zum Teil in der Weise angebissen gewesen, dass eine erhebliche Verletzungsgefahr für die darin befindlichen Tiere bestanden habe. Rostige Schrauben und Nägel seien hervor getreten.
  15. Im Auslauf hätten sich für die Hunde zugängliche Hohlblocksteine mit verletzungsträchtigen Vertiefungen befunden.
  16. Die Einzäunung sei nicht instand gesetzt gewesen. Rostige Metalldrähte hätten hervorgestanden.
  17. Nach Festnahme durch die Staatsanwaltschaft YE. befänden sich die Klägerin, deren Mann, Herr G., der gemeinsame Sohn, Herr RY., die Schwiegertochter, Frau QR h und Frau X. R. in Untersuchungshaft.
  18. Der Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter EW. sei unbekannt.
  19. Lediglich der Neffe von Frau B. U. und Herrn RY, Herr NX. U., sei noch vor Ort.

Am 15. und 16. Dezember 2016 seien durch den stellvertretenden Amtstierarzt HD. im Beisein der amtlichen Tierärztinnen JU. und IJ. insgesamt 115 Hunde in Augenschein genommen worden.

Hinsichtlich der erhobenen Befunde übernahm der Beklagte in der Verfügung die unter den Nrn. 1 bis 20 erfolgte Auflistung bestimmter Hunde aus dem amtstierärztlichen Gutachten des HD. vom 19. Dezember 2016 und führte in diesem Zusammenhang weiter aus: Die Klägerin habe bei der Hundehaltung gegen die tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen des § 2 TierSchG i.V.m. §§ 6 bis 8 TierSchHundeVO verstoßen. Gemäß § 6 Abs. 1 TierSchHundeVO dürfe ein Hund nur in einem Zwinger gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspreche. Bereits bei einer Kontrolle am 3. Dezember 2015 habe Q. der Klägerin die Abgabe überzähliger Zuchthündinnen (5 Hunde) bis Ende März 2016, die Unterbringung der 12 zuchtuntauglichen Hündinnen innerhalb der nächsten vier Monate in einer von der Zuchtanlage abgetrennten Anlage und die Einreichung der Pläne für die neue Anlage bis zum 31. Dezember 2015 aufgegeben. Des Weiteren habe dieser der Klägerin mitgeteilt, dass die überzähligen Zuchthündinnen im Wege der Ersatzvornahme auf deren Kosten in eine Pflegestelle vermittelt würden, sofern diese nicht bis Ende März 2016 vermittelt seien. Die in den am 15. Dezember 2015 eingereichten Bauvorlagen vorgesehenen baulichen Maßnahmen (Überdachung des Außenbereichs der Zwinger mit DVC-Wellplatten als Witterungsschutz, eine gründliche Überholung aller Zwinger mit entsprechender Trennung des Außenbereiches der Zwinger und Vervollständigung der Pflasterarbeiten in den Zwingeranlagen, die Errichtung von 10 Hundehütten mit den erforderlichen Liegeflächen und Witterungsschutz für zuchtuntaugliche Hunde) hätten bis Ende März 2016 abgeschlossen sein sollen. Sowohl am 11. März 2016 als auch am 7. September 2016 seien zu hohe Besatzdichten festgestellt worden, und Q. habe mündliche Anordnungen gegenüber der Klägerin erlassen. Trotz deren Mitteilung vom 26. Oktober 2016 über die Bestandsreduzierung seien am 14. Dezember 2016 sogar 105 Hunde auf der Anlage gewesen. Am 14. Dezember 2016 sei festgestellt worden, dass die Haltungseinrichtungen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchHundeVO nicht entsprochen hätten, wonach die Einfriedung des Zwingers aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein müsse, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen könne. Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 TierSchHundeVO müsse mindestens eine Seite des Zwingers dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Es sei festgestellt worden, dass mehrere Hunde aufgrund der Anordnung und Bemessung der Fensterflächen in ihren Zwingern keinerlei freie Sicht nach außen gehabt hätten. Nach § 6 Abs. 1 TierSchHundeVO dürfe ein Hund nur in einem Zwinger gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspreche. Nach § 6 Abs. 2 TierSchHundeVO müsse in einem Zwinger dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe uneingeschränkt benutzbare Fläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen müsse und keine Seite kürzer als zwei Meter sein dürfe. Bei einer Widerristhöhe bis 50 cm sei eine Bodenfläche von mindestens 6 qm, bei einer solchen bis 65 cm eine Bodenfläche von mindestens 8 qm und bei einer Widerristhöhe über 65 cm eine Bodenfläche von mindestens 10 qm erforderlich. Nach Nr. 2 der Vorschrift müsse für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jeden Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nr. 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen. Q. habe der Klägerin bereits am 3. Dezember 2015 mitgeteilt, dass 5 überzählige Zuchthündinnen bis Ende März 2016 im Wege der Ersatzvornahme vermittelt würden, wenn die Klägerin diese bis dahin nicht selbst vermittelt habe. Auch am 7. September 2016 habe dieser eine Überbelegung mit 31 Hunden festgestellt, woraufhin die Klägerin mitgeteilt habe, die Abgabe der überzähligen Hunde bis November 2016 zu versuchen. Wände, Türen und Türbeschläge hätten Biss- und Kratzspuren aufgewiesen. Türbeschläge seien zum Teil in der Weise angebissen gewesen, dass eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Hunde bestanden habe. Rostige Schrauben und Nägel seien hervorgetreten. Im Auslauf hätten sich für die Hunde zugängliche Hohlblocksteine mit verletzungsträchtigen Vertiefungen befunden. Die Einzäunung sei nicht instand gesetzt. Rostige Metalldrähte hätten herumgelegen. Auch die Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 4 TierSchHundeVO seien nicht erfüllt gewesen. Außerdem habe die Klägerin als Betreuungsperson nicht entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeVO dafür gesorgt, dass Hunden in ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung gestanden habe. Die sechs Welpen in der Garage seien ebenso wie weitere Hunde nicht mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt gewesen. Aufgrund des am 14. Dezember 2016 festgestellten Pflege- und Gesundheitszustands vieler Hunde sei die Klägerin dem Gebot des § 8 Abs. 1 Nr. 1 TierSchHundeVO nicht nachgekommen, wonach die Betreuungsperson den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen habe. Es sei festgestellt worden, dass der Gesundheitszustand vieler Hunde mäßig bis schlecht gewesen sei. Neben erheblicher Abmagerung einiger Hunde hätten bei diesen Scheidenvorfall, eitrige Bindehautentzündungen, Nickhautvorfälle, eitriger Nasenausfluss und Ektoparasiten (Fellverlust, schuppig borkige Hautveränderungen) festgestellt werden können. Zudem hätten Langhaarhunde verfilztes Haarkleid aufgewiesen. Aufgrund des Zustands des Gesäuges einer in einer Bucht vorgefundenen Hündin mit fünf bis sechs Welpen habe die Vermutung nahe gelegen, dass es sich dabei nicht um das säugende Muttertier gehandelt habe. Die getroffenen Feststellungen zeigten auch, dass die Klägerin der Vorgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierSchHundeVO nicht nachgekommen sei, wonach die Betreuungsperson die Unterbringung mindestens einmal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen habe, sowie der Vorgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeVO, wonach die Betreuungsperson den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten, Kot täglich zu entfernen habe. Die Zuchtanlage sei durch Hundekot und urindurchtränkte Holzspäne verschmutzt gewesen. Diese Feststellungen hätten bereits dazu geführt, dass er die der Klägerin erteilte Erlaubnis widerrufen habe. Nach § 3 TierSchHundeVO müsse, wer gewerbsmäßig mit Hunden züchte, sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung stehe, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen habe. Aufgrund der Feststellungen sei die Unterbringung in der jetzigen Form nicht artgerecht und verstoße gegen die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben. Eine anderweitige pflegliche Unterbringung der 115 Hunde habe weder durch die Klägerin noch durch Angehörige ihrer Familie sichergestellt werden können. Er sei nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG berechtigt, ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeige, dem Halter fortzunehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt sei. Die massiven Verstöße gegen das TierSchG in Verbindung mit der TierSchHundeVO hätten eine Fortnahme der Hunde unumgänglich gemacht. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Amtstierarztes HD.. Daher seien die Hunde zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr gemäß § 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen und auf Kosten der Klägerin anderweitig pfleglich untergebracht worden. Die Anordnungen habe er nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen, wobei er sich von dem in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) normierten Staatsziel des Tierschutzes habe leiten lassen. Sein Einschreiten sei für die Herstellung rechtmäßiger Zustände und zur Abwehr der Gefahr für die geschriebene Rechtsordnung und das Kollektivrechtsgut Tierschutz erforderlich gewesen, damit die Hunde der Klägerin entsprechend den Anforderungen des TierSchG gehalten und versorgt würden. Die Maßnahme sei geeignet und erforderlich. Mildere, in die Rechte der Klägerin weniger einschneidende Mittel seien zum Zweck der Gefahrbeseitigung erkennbar nicht vorhanden. Insbesondere seien Anordnungen nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG in Verbindung mit Fristsetzungen und Zwangsgeldandrohungen zum Zeitpunkt der Tierfortnahme nicht zweckdienlich und ausreichend gewesen, um artgemäße Zustände herzustellen. Die Maßnahmen seien auch angemessen. Zwar wiege der Eingriff in das Eigentum der Klägerin schwer. Diese Schwere stehe aber nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Schutz der fortgenommenen Tiere. Insgesamt führten die Maßnahmen für die Klägerin nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Beseitigung der Gefahrensituation überwiege das private Interesse der Klägerin an einem uneingeschränkten Verlauf des tierschutzwidrigen Zustandes. Da die Einwirkung des schädigenden Ereignisses infolge nicht artgerechter Unterbringung, Pflege und Versorgung der Hunde bereits begonnen habe, hätten die Voraussetzungen für ein Einschreiten ohne vorangehenden Verwaltungsakt im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorgelegen. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren hätte dazu geführt, dass die konkrete Gefahrensituation für die Tiere fortbestanden hätte. Die Klägerin sei gem. § 17 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) als Verhaltensstörerin heranzuziehen. Danach seien die Maßnahmen gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursache. Die Klägerin sei Halterin der Hunde, da sie die Herrschaft über die Tiere habe und zu eigener Nutzung über die Tiere verfüge. Für diese bestehe als Halterin eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Handeln, damit die Vorschriften des § 2 TierSchG beachtet würden. Durch die nicht tierschutzgerechte Unterbringung und das Unterlassen erforderlicher Pflegemaßnahmen habe sie die Gefahr unmittelbar verursacht. Die Klägerin sei auch als Eigentümerin der Hunde im Sinne der §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gem. § 18 OBG NRW als Zustandsstörerin verantwortlich. Er gebe der Klägerin Gelegenheit, ihm bis zum 28. Dezember 2016 eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Hunde durch sie oder geeignete andere Personen nachzuweisen. Die Unterbringung der 115 Hunde in der Zuchtanlage sei nicht artgerecht. Die Klägerin habe jedoch die Möglichkeit, die Tiere an Dritte weiterzugeben. Dazu müsse sie ihm bis zum genannten Termin mitteilen, wer welches Tier bekommen solle. Dazu müsse sie ihm den Namen und die komplette Anschrift des neuen Tiereigentümers mitteilen. Vor der Herausgabe der Tiere müsse sein Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt prüfen, ob eine tierschutzgerechte Tierhaltung bei dem neuen Eigentümer möglich sei. Bis zur Klärung würden die Tiere weiterhin auf Kosten der Klägerin anderweitig pfleglich untergebracht. Gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sei er berechtigt, die fortgenommenen Hunde zu veräußern, wenn nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen sei. Die der Klägerin bis zum 28. Dezember 2016 eingeräumte Frist sei angemessen. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Unterbringung verursache weitere, von dieser zu tragende Kosten, die durch eine zeitnahe Veräußerung vermieden werden könnten. Ein nach Abzug der ihm entstandenen Kosten für die Fortnahme und anderweitige art- und tierschutzgerechte Unterbringung evtl. noch verbleibender Überschuss für den Wert der Tiere würde der Klägerin erstattet. Für den Fall, dass die ihm entstehenden Kosten durch den Verkaufserlös der Tiere nicht gedeckt werden könnten, würden die noch ausstehenden Kosten der Klägerin auferlegt. Im eigenen Interesse der Klägerin bitte er diese darum, ihm für den Fall einer Veräußerung vorhandene, für die Wertermittlung maßgebliche Unterlagen einzureichen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich. Wegen der bereits eingetretenen Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschriften und eingetretener sowie unmittelbar bevorstehender Leiden der Hunde könne es nicht hingenommen werden, dass die tierschutzwidrigen Zustände bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens andauerten.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 ordnete der Beklagte unter Nr. 1. die Veräußerung der vom 15. bis zum 16. Dezember fortgenommenen 114 Hunde und unter Nr. 2. die Duldung der Veräußerung durch die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an.

Die Bescheide wurden nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunden in den zur Wohnung J.-straße N01, N02 A. gehörenden Hausbriefkasten eingelegt. Zusätzlich übersandte der Beklagte diese an die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen, in der die Klägerin sich in Untersuchungshaft befand.

Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 4. und 6. Januar 2017 Widerspruch ein. Des Weiteren beantragte sie die Fristverlängerung und die Aussetzung der Vollziehung. Diese Anträge lehnte der Beklagte ab.

In ihrer Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren machte die Klägerin am 3. Januar 2017 unter anderem folgende Angaben:

„…Ja, am Anfang ist die Frau R. halt gekommen und hat die Hunde geimpft. Das hat die mit meinem Mann alles gemacht. Die waren dann hinten in der Anlage. Das ist aber auch nichts…

Dann ist die Frau R. umgezogen. Die hat einen Straßenwechsel gemacht, weil die sich getrennt hat. Das müsste sechs oder sieben Jahre her sein. Ja, und irgendwann, ich weiß nicht mehr genau den Zusammenhang, ist sie dann nicht mehr gekommen. Dann hatten wir glaube ich die Welpen mit zu ihr genommen. Das war dann nichts. Die hat mit meinem Mann gesprochen. Deswegen muss ich mir immer aufschreiben, wann die geboren sind und so. Die hat halt die Impfpässe zu den Daten ausgefüllt…

Dann war es ja auch mal so, dass ein Hund Probleme hatte. Dann hat sie mir immer gesagt, was ich denen geben soll. Die hat mir die passenden Medikamente halt mitgegeben.“

Hinsichtlich des Vorgehens bei zugekauften Welpen erklärte die Klägerin weiter:

„…Die hat mein Mann in so einzelnen Boxen gehabt, in der Garage. Manchmal auch unten im Jagdzimmer…Manchmal musste er die impfen lassen. Klar, er musste ja die Impfpässe dafür haben. Die hat dann die Frau R. wieder gemacht. Also die Frau R. schreibt rein: Geschlecht, Rasse, Farbe und Geburtsdatum. Und dann lässt die Frau R. sich den Zettel geben. Da steht dann das Geburtsdatum drauf. Das schreibt sie ab. Mit der Farbe, der Rasse. Dann schreibt sie auf, wann die Erstimpfung war mit 6 Wochen und wann die große Impfung war…“

In ihrer Beschuldigtenvernehmung machte die Klägerin auf die polizeilichen Fragen zu den näheren Modalitäten der Impfungen unter anderem folgende Aussagen:

„…Also, es ist so. Wenn mein Mann Hunde aus dem Ausland bekommen hat, hatten die meistens eine Puppy bekommen bei den jeweiligen Züchtern. Dann hatte man ja auch diese 14 Tage Differenz. Man kann da nicht sofort die große Impfung drauf geben. Die große Impfung haben wir kann bei der Frau R. gekauft. Dann sind wir, er oder ich, hingefahren, mit dem Zettel, und haben dann die große Impfung bekommen. Die wurden bei der Frau R. gekauft. Nein, die (bezogen auf die Impfpässe) hat die Frau R. nie blanko rausgegeben. Sie hat die Rasse, das Datum, das Geschlecht und die Farbe eingetragen. Dann hat sie Stempel und Unterschrift eingetragen…Die Frau R. hat uns immer 10 oder 20 Impfungen auf einmal verkauft. Da war auch schon mal eine 30er-Bestellung.“

Auf die polizeiliche Frage, wie Frau R. auf die Menge der Tiere reagiert habe, die die Klägerin habe impfen lassen, erklärte diese:

„Die hat gar nicht regiert. Die hat nie gefragt. Sie sagte nur mal: Och, Schäferhunde haben sie jetzt auch. Das war nur so ein Lapidargespräch. Im Regelfall hat die Frau R. gar nichts gefragt.“

Auf die polizeiliche Frage, ob Frau X. R. über den tatsächlichen Bestand in der Zucht Bescheid gewusst habe, gab die Klägerin an:

„Dafür hat sie sich überhaupt nicht interessiert.“

Auf die polizeilichen Fragen, ob Frau X. R. von den fehlenden Impfaufklebern gewusst, was sie dazu gesagt sowie ob und seit wann sie etwas von dem Betrug gewusst habe, sagte die Klägerin aus:

„Die Frau R. wusste davon. Die hat irgendwann, das ist schon länger her, gefragt, wo die ganzen Welpen herkommen, weil ich ja gar nicht so viele Elterntiere hatte. Auch die verschiedenen Rassen halt. Ich hatte noch nie Schäferhunde. Ja, schon seit zwei, drei Jahren.“

Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung vom 18. Januar 2017 erklärte die Klägerin beim Polizeipräsidium YE. Folgendes zur Niederschrift:

„Ich, B. U., erkläre mich damit einverstanden, dass die angezahlten Welpen, die am 14.12.2016, bei mir sichergestellt worden sind, an die Käufer abgegeben werden, ohne dass diese die Restsumme zahlen müssen. Außerdem bin ich damit einverstanden, dass sämtliche Hunde von meiner Anlage an neue Besitzer vermittelt werden. Hierfür möchte ich keine finanzielle Entschädigung. Ich möchte lediglich, dass es den Tieren gut geht. Ausgenommen hiervon sind die Do-Khyis. Da es sich um Herdenhunde handelt, die sich nur schwer an Besitzer gewöhnen würden, möchte ich diese gerne wieder haben.“

Die Erklärung bestätigte sie mit ihrer Unterschrift.

Drei der angezahlten Hunde wurden daraufhin an die Erwerber übergeben.

Am 23. Januar 2017 fand in der Strafsache 92 Gs 1329/16 vor dem Amtsgericht YE. ein Haftprüfungstermin statt. In diesem Termin ließ sich die Klägerin unter anderem wie folgt ein:

„Frau R. war an der Zucht insofern nicht unmittelbar beteiligt, als dass sie bestimmt seit zwei oder drei Jahren nicht vor Ort war. Sie hat aber die Impfpässe ausgestellt. Frau R. hat Geschlecht, Rasse, Farbe und die Impfdaten eingetragen. Tatsächlich hat sie die Impfungen aber nicht durchgeführt. Sie hat uns vielmehr die Impfstoffe verkauft und wir haben die Impfungen selbst durchgeführt. Meistens hat mein Mann geimpft, manchmal auch ich. Wir haben dann die Aufkleber von den Impfampullen eingeklebt. Bei den Hunden, bei denen der erste Aufkleber fehlte, handelte es sich um die Hunde aus Polen. Bei den Hunden aus unserer Zucht haben wir die Aufkleber in die Impfpässe eingeklebt.

Frau R. wusste schon Bescheid. Sie wusste ja vor allem, dass sie die Hunde nicht geimpft hatte. Sie wird auch von den Online-Anzeigen gewusst haben. Davon gehe ich aus, z.B. hat sie uns ja auch Impfpässe für Schäferhunde ausgestellt und wir hatten selbst gar keine Schäferzuchthunde, das wusste Frau R. auch.

Alle Medikamente, die bei uns gefunden wurden, stammen von Frau R.. Sie hat uns nicht nur Panakur verkauft, das wir dann weiter gegeben haben, sondern auch die anderen Medikamente. Das war z.B. Decto-Max und Butoxprotct. Ich habe Frau R. meistens nur die gesundheitlichen Probleme beschrieben und sie hat dann die Medikamente an uns weitergegeben, ohne die Hunde gesehen zu haben.

Eigene Schäferhunde hatten wir nicht. Wir hatten zwei Hunde der Rasse Cane Corso: Lena und Sophie. Lena hat im letzten Jahr Welpen bekommen, das mag im Juni gewesen sein. Es handelte sich um Mischlingswelpen. Die haben wir dann aber als reinrassig verkauft. Auch die Holly hat Hundewelpen von Taipan bekommen. Es handelt sich also um Mischlinge. Davon haben wir einen als reinrassige Do-Khyi verkauft. Die anderen als Mischlinge. Mein Mann war auch gar nicht damit einverstanden, dass ich die anderen als Mischlinge verkauft habe.

Um die Zukäufe hat sich generell mein Mann gekümmert. Kontaktpersonen waren hauptsächlich EQ. und IQ. DI..

Mein Mann hat die Welpen meistens telefonisch bestellt und die haben sie dann morgens gebracht. Meist zwischen drei und fünf Uhr. Mein Mann hat die Welpen meistens in Boxen in der Garage gehalten. Die Hunde von IQ. waren nach meinem Empfinden besser zu Recht. Die von EQ. waren meistens zu dünn und mussten sich erstmal erholen. Mir haben die Hunde leid getan, ich konnte mich aber nicht gegenüber meinem Mann durchsetzen…

Bezüglich der Garage, in der mein Mann die Hunde teilweise hielt, war es so, dass er bei gutem Wetter die Garagentür offen hatte, dann kam auch die Sonne rein und bei schlechtem Wetter und Kälte hat er teilweise Rotlichtlampen angemacht und die Tür geschlossen. Die Hunde selbst waren dann in relativ großen Boxen untergebracht…

Q. vom Veterinäramt kannte unsere Anlage. Er wusste auch von der Überbelegung. Er hat die Anlage häufiger kontrolliert und mir auch seit 2015 oder 2016 Druck gemacht, dass es so nicht weiter laufen kann, dass etwas passieren müsste. Er sagte, die Anlage entspricht nicht der Norm, sie ist veraltet und zu voll…“

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. Januar 2017 ließ die Klägerin erklären, mit einer Abgabe und Vermittlung der Hunde nicht einverstanden zu sein.

Ab dem 31. Januar 2017 wurden die weiteren Hunde durch den Beklagten nach und nach vermittelt.

Mit Bescheid vom 11. April 2017 untersagte der Beklagte der Klägerin unter Nr. 1. das Halten und Betreuen von Hunden und drohte ihr unter Nr. 2. für den Fall, dass sie der Aufforderung unter Nr. 1. nicht oder nicht ausreichend nachkomme, gemäß §§ 60, 63 VwVG NRW für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung (d.h. für jedes einzelne gehaltene oder betreute Tier) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Des Weiteren ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an.

Die Widersprüche der Klägerin gegen die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 16. Dezember 2016, 20. Dezember 2016 und 11. April 2017 wies das LANUV mit Widerspruchsbescheiden vom 11. April 2018 zurück. Das Verfahren betreffend den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 2016 stellte es mit Bescheid vom 11. April 2018 ein.

Dagegen richtet die Klägerin sich mit den Klagen 8 K 2265/18 (Widerruf der Erlaubnis), 8 K 2266/18 (Untersagung der gewerbsmäßigen Zucht pp.), 8 K 2268/18 (Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden) und 8 K 12/19 (Anordnung der Veräußerung).

Gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2016 über die Bestätigung der Fortnahme im Sofortvollzug hat die Klägerin am 9. Mai 2018 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Die Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde sei grob rechtswidrig und ein krimineller Akt des Beklagten gewesen. Vor allem habe sie keinem der von ihr gehaltenen Hunde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt. Entgegen den Ausführungen des Beklagten könne ihr eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 1, 2 TierSchG i.V.m. §§ 6 und 8 TierSchHundeVO nicht vorgeworfen werden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass bei Kontrollen des Amtstierarztes des Beklagten am 15. Dezember 2015, 11. März 2016 und 7. September 2016 erhebliche Mängel ihrer Hundezucht festgestellt worden seien. Der Beklagte habe die Zucht über einen Zeitraum von zehn Jahren mehrfach jährlich kontrolliert, ohne schwerwiegende Mängel der Hundehaltung oder der Zuchtanlage beanstandet zu haben. Nachdem sie es im Jahr 2016 auf die Bitte von Herrn Q. nicht übers Herz gebracht habe, ihre altgedienten Gnadenbrothunde einfach abzuschaffen, habe sie sich in Absprache mit dem Beklagten für den Ausbau der Zwingeranlage entschieden. Hierfür hätte ihr eine angemessene Zeit zur Verfügung gestellt werden müssen, was tatsächlich nicht geschehen sei. Durch Schreiben vom 17. Juni 2014, 4. Februar 2015, 20. Februar 2015 und Email vom 11. Mai 2015 habe der Beklagte dem LANUV mitgeteilt, dass die Hundezucht regelmäßig von ihm überprüft worden sei und keine gravierenden Tierschutzmängel hätten festgestellt werden können, die zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen geführt hätten. Mit weiteren Schreiben vom 27. November 2014 und 9. März 2015 habe dieser mitgeteilt, dass in der Zuchtanlage die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Dafür spreche auch eindeutig, dass sich nach dem Bericht des SW vom 16. Dezember 2016 am 14. Dezember 2016 90 % der Hunde in guter Verfassung und gutem Ernährungszustand befunden hätten und lediglich für 15 Hunde ein Behandlungsbedarf, nicht aber das Erfordernis einer Notversorgung, bestanden habe. Keiner der Hunde sei lebensbedrohlich erkrankt gewesen oder habe durch ihr Verschulden erhebliche Schmerzen und Leiden ertragen müssen. Sowohl die Feststellungen des Beklagten als auch der Befund des SW widerlegten die Annahme des Beklagten, wonach der Gesundheits- und Pflegezustand vieler Hunde schlecht gewesen sei und einige Hunde eine erhebliche Abmagerung aufgewiesen hätten. Dies lasse sich auch aus den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Protokollen von Kontrolluntersuchungen und den Lichtbildern von Zuchtanlage und Hunden ersehen. Bis auf die Kontrolle am 14. Dezember 2016 habe sich die Anlage in einem sehr guten Zustand befunden. Es habe sich um eine der besten Zuchtanlagen in Deutschland gehandelt. Außerdem sei es völlig normal, dass in einem Bestand von über einhundert Hunden einige Tiere erkranken könnten. Erkrankte Hunde seien stets behandelt und bei Bedarf einem Tierarzt vorgestellt worden. Zu dem Gesundheitszustand der vom Beklagten nummerisch aufgeführten Hunde sei Folgendes auszuführen: Die zu 6) und 8) genannten toten Welpen stammten aus einem Wurf der Golden Retriever-Hündin „Toska“ vom 12. Dezember 2016. Mit Ausnahme eines Welpen seien aus diesem Wurf alle Welpen entweder tot geboren oder kurz nach der Geburt verstorben. Der einzige lebende Welpe sei von ihr - der Klägerin - mit Royal Canin Welpenmilch aus einer Babyflasche alle zwei Stunden Tag und Nacht gefüttert worden. Ziel sei es gewesen, den Welpen bei der Golden Retriever-Hündin „Honey“ unterzulegen, die am Tag der Hausdurchsuchung ihren Wurftermin gehabt habe. Dem Welpen sei alle zwei Stunden eine neue Wärmflasche untergelegt worden, die der Temperatur einer Mutterhündin angepasst gewesen sei. Ihr Ehemann habe diesem Welpen unmittelbar vor seiner Ingewahrsamnahme noch eine neue Wärmflasche und eine Flasche mit Welpenmilch verabreichen wollen, was ihm jedoch von zwei Kriminalbeamten mit dem Versprechen verwehrt worden sei, es seien genügend Tierschützer anwesend, die den Welpen versorgen würden. Die verstorbenen Welpen seien vorübergehend auf dem kalten Balkon in einem leeren Blumenkasten zwischengelagert worden, bis sie am selben Tag in einer Tierkörperbeseitigung hätten entsorgt werden sollen. Die aufgeführte tote Beagle-Hündin sei am Vorabend eines natürlichen Todes gestorben und lediglich bis zu der am 14. Dezember 2016 vorgesehenen Verbringung zur Tierkörperbeseitigungsanstalt zwischengelagert worden. Zu den einzeln in dem Gutachten vom 19. Dezember 2016 und der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführten Hunden werde geltend gemacht: Zu Nr. 1. sei die Unterstellung des LANUV im Bericht vom 28. Dezember 2016, wonach die 4 Labradorwelpen fünf Tage lang im Dunkeln gehalten worden seien, unzutreffend. Diese Welpen seien nach ihrer und der Festnahme ihrer Familienangehörigen offensichtlich erst am 15. Dezember 2016 gefunden worden. Soweit sich aus den weiteren Ausführungen des LANUV ergebe, dass den Welpen sodann Futter und Wasser verabreicht worden sei, sei erst dadurch der Durchfall hervorgerufen worden. Denn die Welpen hätten, statt mit kaltem Wasser, langsam mit ganz wenig lauwarmem Traubenzuckerwasser aufgebaut werden müssen. Die Feststellungen aufgrund der Untersuchungen der Hunde durch den Tierarzt HD. und die Tierärztin JU. des Beklagten am 15. Dezember 2016 stünden größtenteils in Widerspruch zu den Diagnosen, die bei den erst viele Tage später erfolgten Untersuchungen gestellt worden seien. Schon dies stelle die Diagnosen in Frage. Der Umstand, dass die Hunde erst Tage, teilweise Wochen nach der Fortnahme untersucht worden seien, zeige im Übrigen, dass Notfallmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Soweit aufgrund der späteren Untersuchungen Gesundheits- und Pflegemängel bei den Hunden festgestellt worden seien, sei hierfür eindeutig der Beklagte verantwortlich. Die durch HD. und Frau JU. vorgenommenen falschen Rassebezeichnungen und Diagnosen offenbarten die Unfähigkeit dieser Tierärzte. Zu Nr. 2. zeige bereits die Rassebezeichnung des Hundes mit der Chip-Nr. 945000001488386 als Schnauzer-Mix, dass der Berichtsverfasser keine profunden Kenntnisse über Hunderassen habe. Tatsächlich handele es sich bei dem Hund um einen Medium Doodle mit einem Wert von mindestens 10.000,00 Euro. Bei Hunden, die im Rudel lebten und den ganzen Tag in großen Ausläufen toben könnten, sei ein Befall mit Ektoparasiten nicht zu vermeiden. Mit herkömmlichen Ektoparasitenbekämpfungsmitteln könne man den meisten Ektoparasiten wegen der sich zwischenzeitlich entwickelten Resistenz nicht mehr beikommen. Da sie kein Interesse am Befall ihrer wertvollen Hunde mit Ektoparasiten habe, habe sie die Hunde einmal wöchentlich mit einem Mittel gegen Ektoparasiten gebadet. Die unter Pos. 2 der Ordnungsverfügung aufgeführte Hündin sei offensichtlich erst am 22. Dezember 2016, und damit erst acht Tage nach der gesetzwidrigen Maßnahme, einem Tierarzt vorgestellt worden. Soweit HD. und Frau JU. laut Ordnungsverfügung nur Ektoparasiten diagnostiziert hätten, stimme der Befund mit dem Befund der Anlage 20 nicht überein. Der Beklagte wolle doch wohl nicht behaupten, dass diese Tierärzte am 15. Dezember 2016 nur Ektoparasiten festgestellt, die angeblich geschwollene Vulva, mittelgradigen Zahnstein und Herzgeräusche jedoch übersehen bzw. überhört hätten, wobei die Ektoparasiten wiederum bei der angeblich eingehenden Untersuchung am 22. Dezember 2016 nicht mehr festgestellt worden seien. Unter mittelgradigem Zahnstein leide jeder dritte Mensch. Grund für die geschwollene Vulva sei die Läufigkeit der Hündin gewesen. Selbst bei Vorliegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wäre der Beklagte nicht befugt gewesen, ihr die Hündin fortzunehmen, sondern hätte ihr die Möglichkeit geben müssen, diese Mängel zu beseitigen. Zu Nr. 3. sei bei dem Hund mit der Chip-Nr. 276094180141585 die Rassezuordnung als Pudel-Mix ebenfalls falsch, weil es sich tatsächlich um einen ungarischen Miniatur Komondor gehandelt habe, dessen Wert ebenfalls weit über 10.000,00 Euro liege. Bei dieser Rasse sei die Verfilzung angezüchtet und gewollt. Leiden oder Schmerzen gingen damit nicht einher. Hinsichtlich des angeblichen Ektoparasitenbefalls gelte insoweit das zuvor Ausgeführte. Auch dieser Hund sei erst am 22. Dezember 2016 einem Tierarzt vorgestellt worden. Sofern bei einem Hund, der aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen worden sei, nach neun Tagen immer noch starke Verfilzungen und Ektoparasiten festgestellt worden sein sollten, dürfe es für einen rechtsstaatlichen Richter, dessen Verstand und Gewissen wenigstens noch halbwegs funktioniere, überhaupt keinen Zweifel daran geben, wer für das kotverschmierte Fell und den Uringeruch verantwortlich sei. Dies gelte auch für die unter Nr. 4. aufgeführte Shar Pei-Hündin, hinsichtlich der ihr - der Klägerin - bekannt gewesen sei, dass diese unter trockener Haut und dadurch bedingt ab und zu unter Fellverlust gelitten habe. Aus diesem Grunde sei die Hündin regelmäßig in einem Wohlfühlbad gebadet worden. Auch diese solle erst am 23. Dezember 2016 einem Tierarzt vorgestellt worden sein. HD. und Frau JU. hätten bei diesem Hund am 15. Dezember 2016 nur einen Rektumprolaps diagnostiziert. Diese unfähigen Tierärzte könnten eine stark angeschwollene Vulva nicht von einem Rektumprolaps unterscheiden. Hinsichtlich der Nr. 5. könne nicht nachvollzogen werden, um welchen Hund es sich handeln solle, weil sie noch nie einen Cattle Dog-Mix besessen habe. Diese Hündin solle laut Befundbericht erst am 29. Dezember 2016 einem Tierarzt vorgestellt worden sein, sodass auch insoweit keine Notfallmaßnahme vorgelegen habe. Entgegen dem Befundbericht vom 29. Dezember 2016 sei kein Ektoparasitenbefall und entgegen der Diagnose vom 15. Dezember 2016 kein eitriger Scheidenausfluss diagnostiziert worden. Die zu Pos. 6 aufgeführte Hündin solle laut Befundbericht erst am 23. Dezember 2016 einem Tierarzt vorgestellt worden sein. Auch dessen diese Hündin betreffende Diagnose stimme nicht mit der Diagnose von HD. und Frau JU. überein. Der von diesen festgestellte Ektoparasitenbefall sei nämlich am 23. Dezember 2016 nicht festgestellt worden. Demgegenüber hätten diese am 15. Dezember 2016 nicht, wie bei der Untersuchung am 23. Dezember 2016 festgestellt, Zahnsteinbelag und ausgebildetes Gesäuge diagnostiziert. Durch die Ausführungen des Beklagten unter Nr. 7. zur Golden Retriever-Hündin entstehe der Eindruck, dass diese Darstellung ausschließlich dazu dienen solle, sie in ein schlechtes Licht zu rücken. Obwohl die Hündin unmittelbar vor dem Werfen gestanden und in der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember tatsächlich geworfen habe, sei die hochträchtige Hündin von den Mitarbeitern des Beklagten und des LANUV nach ihrer Festnahme offensichtlich ohne Wasser und Einstreu zurückgelassen worden. Nicht anders könne es verstanden werden, wenn der Beklagte ausführe, die Hündin sei unmittelbar nach der Geburt ohne Wasser und Einstreu vorgefunden worden, weil diese ja erst nach ihrer Festnahme geworfen habe. Ihr - der Klägerin - könne dies jedenfalls nicht angelastet werden. Es könne nicht einmal nachvollzogen werden, wann dieser Hund einem Tierarzt vorgestellt worden sei. Entgegen den Ausführungen zu Nr. 8. sei in ihrem Hundebestand kein weiblicher Mischling mit einem Rektumprolaps gewesen. Es befinde sich auch kein Lichtbild einer solchen Hündin in der Akte des Beklagten. Offensichtlich sei die stark angeschwollene Vulva einer läufigen Hündin irrtümlich für einen Rektumprolaps gehalten worden. Entsprechende Verwechslungen könnten insbesondere Tierärzten mit geringer klinischer Erfahrung unterlaufen. Die zu Nr. 9. aufgeführte weiße Bulldogge habe seit über 12 Jahren zu ihrem engsten Familienkreis gehört. Obwohl sie äußerlich tatsächlich in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei, habe sie immer gut gefressen und stets normalen, gesunden Kotabsatz gehabt. Die Tierärztin X. R. habe bei der Hündin Alterskrebs diagnostiziert. Schmerzen habe die Hündin keine gehabt. Man sei mit der Tierärztin übereingekommen, diese entsprechend der Intention des Tierschutzgesetzes in ihrem normalen Umfeld zu belassen. Eine Notfallmaßnahme habe nicht vorgelegen. Bei dem zu Nr. 10. aufgeführten Hund mit der Chip-Nr. 276095610249055 habe es sich ebenfalls um einen ungarischen Miniatur Komondor gehandelt. Hinsichtlich der Behandlung wegen Ektoparasiten werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Der zu Nr. 11. aufgeführte Hund mit der Chip-Nr. 90009000126981 sei kein Beagle-Mix, sondern ein zweifarbiger reinrassiger Beagle. Während des Zahnwechsels habe der Hund sein Fell verloren und an einer Hauterkrankung gelitten. Diese sei bereits mit sehr hohem Kostenaufwand behandelt worden. Sie habe seit Monaten darum gekämpft, den Hund gesundzupflegen. Dies habe sie dem Beklagten mit Schreiben vom 30. September 2016 schriftlich mitgeteilt, und es sei ihm auch durch seine Kontrollbesuche bekannt gewesen. Bei der unter Nr. 12. aufgeführten Hündin habe es sich um die Schwester des Hundes zu Nr. 11. gehandelt, die unter derselben Erkrankung gelitten habe und für deren Behandlung und Pflege das Gleiche gelte. Der zu Nr. 13. aufgeführte Hund sei kein Dackel-Mix, sondern eine Miniatur Doodle Hündin mit einem Wert von ca. 20.000,00 Euro. Diese habe gerade Welpen im Wert von etwa 20.000,00 Euro großgezogen. Durch das Gewusel und Saugen der Welpen bleibe es nicht aus, dass etwas Fell verfilzen könne. In diesem Fall sei ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro entstanden. Hinsichtlich des Hundes zu Pos. 13. liege leider ein weiteres Missverständnis des Beklagten vor. Wie man aus der Ordnungsverfügung, der Klageerwiderung, dem Foto und dem dazugehörigen Bericht entnehmen könne, handele es sich bei der vermeintlichen Pos. 13. rein tatsächlich um die Pos. 14., eine Golden Retriever-Hündin. Ein Dackelrüde könne auch keine verhärtete Milchleiste gehabt haben. Die zu Nr. 14. genannte Golden Retriever-Hündin sei das Muttertier der am 12. Dezember 2016 geborenen drei Welpen, die tot auf dem Balkon aufgefunden worden seien. Nach der Geburt der Welpen sei der blutige Scheidenausfluss völlig normal. Eine Gebärmutterentzündung habe bei dem Tier nicht vorgelegen, was für einen Veterinärmediziner im Rahmen einer einfachen Untersuchung festzustellen gewesen sei. Der Umstand der falschen Diagnose der Gebärmutterentzündung durch den Tierarzt des Beklagten zeige exemplarisch, dass die durch diesen vorgenommenen Untersuchungen der Hunde völlig unzureichend gewesen seien. Es handele sich bei der Hündin außerdem um die Mutter des Welpen, der auf Betreiben des Beklagten am 14. Dezember 2016 von SW übernommen worden sei. Nach dessen Gutachten sei es dem Welpen zuletzt gut gegangen, und er habe etwa 15 g pro Tag zugenommen. Trotz der bei der Retriever-Hündin durch HD. und Frau JU. diagnostizierten Gebärmuttervereiterung sei die Hündin erst am 19. Dezember 2016 einem Tierarzt vorgestellt worden. Diese Untersuchung habe jedoch eindeutig bestätigt, dass der Ausfluss die Folge einer Geburt gewesen sei. Hinsichtlich der festgestellten harten Milchleiste habe sich die Hündin damit aufgrund der Verantwortung des Beklagten noch fünf Tage herumquälen müssen. Bei dem zu Nr. 15. genannten Bulldoggen-Mix ohne Geschlechtsangabe könne nicht nachvollzogen werden, was der Beklagte mit der Beschreibung „schuppig-borkige Haut“ meine. Hinsichtlich des Ektoparasitenbefalls und dessen Behandlung gelte das zuvor Ausgeführte. Bei einem Nickhautvorfall, der bei dem zu Nr. 16. aufgeführten Hund festgestellt worden sei, handele es sich um einen Schönheitsfehler, der keine Schmerzen und Leiden verursache. Eine Erkrankung an einer Bindehautentzündung sei im Dezember nicht ungewöhnlich und einfach zu behandeln. Die Erkrankung sei neu aufgetreten und wäre selbstverständlich behandelt worden. Da die zu Nr. 17. genannte Pudel-Mix-Hündin am 14. Dezember 2016 fünf gesunde Welpen gehabt habe, seien Verfilzungen bei einer laktierenden Hündin nicht ungewöhnlich. Die bei dem Welpen zu Nr. 18. feststellte Nabelentzündung sei absolut frisch gewesen und durch Lecken der Mutter zustande gekommen. Innerhalb von zwei Tagen wäre diese mit Hilfe eines Tropfens Betaisodona und mit Bepanthen Heilsalbe zu therapieren gewesen. Bei dem unter Pos. 18 aufgeführten Welpen sei keine Notfallbehandlung erforderlich gewesen. Die Hündin zu Nr. 19. sei eine reinrassige Cane Corso-Hündin, die sich lediglich als Gasthündin in Pension bei ihr aufgehalten habe. Bei dem vermeintlich festgestellten Scheidenvorfall handele es sich tatsächlich um eine Venenschwäche der Hündin und sei auf deren Läufigkeit zurückzuführen. Die Symptome seien vollkommen harmlos, verursachten keine Schmerzen und Leiden und hätten sich ohne jede Operation nach Beendigung der Läufigkeit von allein zurückgebildet. Zudem habe sie - die Klägerin - den Prolaps mehrmals täglich gespült. Die Hündin habe normalen Appetit gehabt und ohne Probleme Urin und Kot absetzen können. An dem geschilderten Vorgang erkenne man den laxen Umgang der Behörde mit ihrer Sorgfalts- und Schadenminderungspflicht. Zu dieser Hündin gehöre nicht die Anlage 80 Nr. 11, sondern gehörten tatsächlich die Anlagen 87 und 88, die sie nur rein zufällig in der Gerichtsakte gefunden habe. Dass bei der Hündin mit dem diagnostizierten Rektumprolaps keine Notfallmaßnahme vorgelegen habe, folge schon daraus, dass diese erst am 19. Dezember 2016 in der SI. Klinik vorgestellt, daraufhin am 20. Dezember 2016 dort aufgenommen und operiert worden sei. Auch die Vorlage der diesbezüglichen Rechnung könne ihren Vortrag nicht widerlegen. Bei Betrachtung der Anlagen 87/88 sei auffallend, dass diese direkt an den Kreis TB.-KU., und zwar zu Händen von Frau Dr. JU., ausgestellt worden seien. Damit stehe fest, dass diese nunmehr nicht mehr als selbstständige Tierärztin, sondern als Amtstierärztin ihre Unfähigkeit ausüben dürfe. An deren Parteilichkeit und Unfähigkeit könne es daher keinen Zweifel mehr geben. Bei der zu Nr. 20. genannten Hündin habe es sich nicht um einen Hund der Rasse Alano Espagnol, sondern um eine Cane Corso-Hündin mit einem ganz leichten, kaum sichtbaren Nickhautvorfall gehandelt. Mit einem operativen Eingriff hätte man der Hündin eher Schaden zugefügt. Soweit bei Hunden ein Behandlungsbedarf vorgelegen habe, hätten diese sich in ordnungsgemäßer Behandlung befunden. Dies sei mangels Bestreitens durch den Beklagten unstreitig. Frau PH., WX. N05, N06 UA. sei die rechtmäßige Besitzerin der Cane Corso-Hündin gewesen, bei der von den Amtstierärzten ein Rektumprolaps diagnostiziert worden und die daraufhin in der Universitätsklinik MA. operiert worden sei. Eventuelle Erkrankungen der Hunde hätten sich erst nach dem Gefahrenübergang und durch den Stress eingestellt, den die Hunde durch die behördlichen Maßnahmen erfahren hätten. Die Hunde seien frühestens am 19. Dezember 2016 bei einem Tierarzt vorgestellt worden. Alle ab diesem Zeitpunkt festgestellten Erkrankungen seien der grob vorsätzlichen oder fahrlässigen Verursachung durch den Beklagten (HD.), die Tierärzte des LANUV oder die Tierauffangstationen zuzuordnen. Aufgrund einer äußerst schmerzhaften Norovirus-Infektion seien sie und ihre Familie am 12. und 13. Dezember 2016 nicht in der Lage gewesen, die Zuchtanlage in der üblichen Art und Weise zu säubern. Die Versorgung der Hunde mit Wasser und Futter sei an diesen beiden Tagen durch Frau QR. und Frau EW gewährleistet gewesen. Dies erkläre, warum bei der Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme am Morgen des 14. Dezember 2016 ausnahmsweise Verunreinigungen in der Zuchtanlage vorgefunden worden seien. Überschreitungen der Besatzdichte in der Zwingeranlage habe der Beklagte über Jahre hinweg nicht bemängelt, sondern geduldet. Die Regelung der Erlaubnis, wonach die gewerbsmäßige Zucht mit 30 Zuchthunden betrieben werden durfte, sei seitens des Beklagten derart ausgelegt und gehandhabt worden, dass über die 30 Zuchthunde hinaus weitere Rüden, Gnadenbrothunde und Welpen hätten gehalten werden dürfen. Hierbei habe es vom Beklagten keinerlei Begrenzungen gegeben. Auf die Fortführung dieser Handhabung durch den Beklagten, die sich aus den verschiedenen Niederschriften über die Betriebskontrollen ergebe, habe sie vertraut und auch vertrauen dürfen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass sich die Zwingeranlage von 2013 bis 2016 wesentlich vergrößert habe, den Hunden tagsüber großflächige Freiläufe und Auslaufzwinger von 40 m² bis 3000 m² zur Verfügung gestanden hätten und es auch bei Überschreitung der Besatzdichte keine Beeinträchtigungen des Gesundheits- und Pflegezustandes der Hunde gegeben habe. Hierbei hätten die Hunde selbst entscheiden können, ob sie in den Ausläufen, den großen Schutzzwingern oder in den Schlafhütten hätten verweilen wollen. Baulich habe sie die Zwingeranlage immer wieder verbessert. Auch am 14. Dezember 2016 habe sie Baumaterial für die beabsichtigte Erweiterung der Zwingeranlage um eine Fläche von 250 m² auf ihrem Grundstück gelagert. Die vom Beklagten bemängelten Biss- und Kratzspuren an Wänden und Türen seien in der Hundezucht nicht ungewöhnlich und ließen keine Rückschlüsse auf eine vermeintlich nicht sachgerechte Haltung zu. Es habe zu keinem Zeitpunkt Verletzungen von Hunden durch Hohlblocksteine, Nägel, Draht und Schrauben gegeben. Die Bemessung und Anordnung von Fensterflächen habe der Beklagte in den letzten zehn Jahren zu keinen Zeitpunkt bemängelt. Die in den Holzhütten befindlichen Türen seien tagsüber geöffnet und nur nachts, wenn die Hunde geschlafen hätten, geschlossen gewesen. Dass es in den beiden Räumen im Untergeschoss des Wohnhauses nach Kot und Ammoniak gerochen habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass die in diesem Raum gehaltenen Hunde von den Durchsuchungsbeamten an einem Verlassen der Räume zum Zweck der Verrichtung der Notdurft auf dem großen Gelände gehindert worden seien. Sofern diesen Hunden Schmerzen und Leiden zugefügt worden seien, dann ausschließlich von diesen Beamten. Auch die Aufregung durch die ungewohnten Geräusche bei der Durchsuchungsmaßnahme in dem Wohnhaus im Laufe des Tages habe dazu geführt, dass die Hunde die Schmerzen, die ihnen durch den eingehaltenen Druck entstanden seien, nicht mehr länger hätten aushalten können und deshalb ihren Kot und Urin einfach hätten absetzen müssen. Die Hunde seien sogar bis zum Tag nach der Durchsuchungsmaßnahme nicht nach draußen gelassen worden. Obwohl sie fünf- bis sechsmal täglichen Auslauf gewohnt gewesen seien, seien sie durch die Mitarbeiter des Beklagten, des LANUV und der Polizei daran gehindert worden. Trotz der Ingewahrsamnahme ihrer ganzen Familie hätten die verantwortlichen Tierärzte die Verabreichung des bereitgestellten Futters an die Hunde ebenso wenig wie deren Auslauf ins Freie veranlasst. Es habe sich ausschließlich um stubenreine Hunde gehandelt, die an einen stundenlangen Aufenthalt im Freien gewohnt gewesen seien. Auf den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos sei eindeutig zu erkennen, dass mit der Reinigung der Anlage bereits begonnen worden sei. Einstreu sei in braune Biotonnen gefüllt und durch saubere Einstreu ersetzt worden. An den nassen Betonplatten sei eindeutig zu erkennen, dass es stark geregnet habe und die Anlage sogar am frühen Morgen vor der Grundreinigung nicht übermäßig verschmutzt gewesen sei. Auf Bild Nr. 14 sei zu erkennen, dass mit der morgendlichen Grundreinigung bereits begonnen worden sei, weil die Einstreu - hätte sie dort schon länger gelegen - wegen des Regens bereits durchnässt gewesen wäre. Auch lasse sich anhand der Fotos in den Verwaltungsvorgängen eindeutig nachvollziehen, wie die Anlage nach der Grundreinigung immer ausgesehen habe. Anhand der Bilder Nrn. 11 und 12 könne man eindeutig nachvollziehen, dass die Hunde ihren Kot und Urin in diese Räume hätten verrichten müssen, weil sie von den Tierärzten des LANUV nicht ins Freie gelassen worden seien. Das Dunkle auf dem Boden auf Bild Nr. 8 sei kein Kot, sondern es handele sich um nasse Zeitungsschnipsel. Die in diesem Raum gehaltenen Hunde hätten die vollen Wassernäpfe umgekippt und das Wasser in die Zeitungsschnipsel verteilt. Angesichts des Umstandes, dass am 14. Dezember 2016 noch keine morgendliche Grundreinigung vorgenommen worden sei, sei der Zustand völlig normal gewesen. Die verantwortungslosen Tierärzte des Beklagten und des LANUV hätten die Hunde insgesamt 3 Tage nicht aus den Räumen gelassen und die zugekoteten und mit Urin durchtränkten Räume anschließend fotografiert, um ihr diesen unzumutbaren Zustand in die Schuhe zu schieben. Ihre Hundezucht habe sich anlässlich der Kontrollen durch den Amtstierarzt des Beklagten vom 15. Dezember 2015, 11. März 2016 und 7. September 2016 im Hinblick auf den Gesundheits-, Pflege- und Ernährungszustand sämtlicher Hunde sowie auf den Zustand der Zwingeranlage in einem einwandfreien Zustand befunden, und es habe auch im Übrigen anlässlich dieser Kontrollen tierschutzrechtliche Mängel bei ihrer Hundezucht der nicht gegeben. Am 14. Dezember 2016 hätten sich 90 % der Hunde in guter Verfassung und gutem Ernährungszustand befunden und lediglich für 15 Hunde Behandlungsbedarf bestanden. Dies werde durch SW, und Q. bestätigt. Dadurch sei auch widerlegt, dass den Hunden länger anhaltende erhebliche Leiden und Schäden zugefügt worden seien. Soweit dem in dem Verfahren 8 K 1251/20 erlassenen Beschluss vom 15. Dezember 2020 zu entnehmen sei, dass im Rahmen der in dem Verfahren 8 K 2324/18 durchgeführten Beweisaufnahme HD und Frau DN. als Zeugen vernommen worden seien, werde der Verwertung dieser Beweisaufnahme im Rahmen ihrer Klageverfahren widersprochen, da das Gericht ihre Rechte aus § 97 VwGO nicht gewahrt habe. Auf die Vernehmungen der Zeugen HD. und Frau DN werde nicht verzichtet. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb in dem Verfahren der Frau X. R. 8 K 2324/18 am 9. November 2020 trotz der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen eine Beweisaufnahme habe durchgeführt werden können, während eine Terminierung in ihren Verfahren entgegen einer ursprünglich einmal gemeinsamen Terminierung nicht erfolgt sei. Der Beklagte sei seiner Darlegungspflicht nicht annähernd nachgekommen. Er habe nicht für einen einzigen Hund ein amtstierärztliches Gutachten vorgelegt. Der Tierarzt des Beklagten habe die Tiere nur in Augenschein genommen. Dies könne ein amtstierärztliches Gutachten nicht ersetzen. Die Behauptung des Beklagten, die Hunde an Ort und Stelle nur in Augenschein genommen zu haben und die eingehenden Untersuchungen sowie die angeblich erforderlichen Operationen durch Tierärzte der Auffangstationen vorgenommen zu haben, bewiesen bereits, dass HD. ein amtstierärztliches Gutachten gar nicht erstellt habe. Die Klageerwiderung des Beklagten gleiche einem Offenbarungseid, weil dieser ihre Klagebegründung noch nicht einmal pauschal bestreite. Das Verhalten der Mitarbeiter des Beklagten sei kriminell. Der Beklagte habe es nicht einmal für nötig gehalten, sich zu deren kriminellem Verhalten zu äußern. Dieser habe Anlagen nachgeschoben, aus denen sich noch nicht einmal ergebe, wer sie überhaupt ausgestellt habe. Soweit darauf Diagnosen vermerkt seien, stimmten diese nicht mit den Diagnosen des HD. oder der Tierärztin JU. überein, woraus sich deren Widersprüchlichkeit ergebe. Aus dem Bericht der Frau DN des LANUV gehe hervor, dass am 14. Dezember 2016 gerade einmal sieben Hunde gefunden worden seien, bei denen die drei unfähigen Tierärztinnen des LANUV nicht einmal sicher gewesen seien, ob bei diesen Hunden wirklich eine Notfallmaßnahme vorgelegen habe. Daher seien diese sieben Hunde auch nochmals dem Tierarzt SW vorgestellt worden, der ihnen zwar empfohlen habe, diese Hunde am nächsten Tag einem Tierarzt vorzustellen, aber keinen akuten Behandlungsbedarf am selben Tag gesehen habe. Die nachgeschobenen Anlagen bewiesen, dass der Beklagte keinen einzigen dieser Hunde an den Folgetagen einem Tierarzt vorgestellt habe. Damit habe dieser eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Hunde provoziert. Den Hunden seien von den Mitarbeitern des Beklagten und der Tierauffangstationen, in die diese verbracht worden seien, Schmerzen und Leiden zugefügt worden, nicht aber von ihr - der Klägerin. Der Beklagte habe die Vorstellung der Hunde beim Tierarzt - wenn überhaupt - dann erst fünf Tage nach dem schwerwiegenden, bandenmäßigen Diebstahl der Hunde veranlasst. Ob diese überhaupt einem Tierarzt vorgestellt worden oder ob die Anlagen manipuliert worden seien, lasse sich für sie nicht nachvollziehen. Diesen Anlagen lasse sich noch nicht einmal entnehmen, in welchen Tierauffangstationen ihre Hunde überhaupt gelandet seien. Der Beklagte unterschlage sowohl ihr, als auch dem Gericht gegenüber deren Namen ebenso wie die Namen der angeblich behandelnden Tierärzte, der Käufer und die Höhe der für die Hunde erzielten Kaufpreise. Dies beweise die vom Beklagten erheblich aufgewandte kriminelle Energie. Der Beklagte halte das Gericht angesichts ihrer ausführlichen Klagebegründung mit einer nur eineinhalb Seiten langen Klageerwiderung zum Narren. Q. könne ebenso wie der Tierarzt SW bestätigen, dass sich ihre Anlage am 14. Dezember 2016 in einem absolut akzeptablen Zustand befunden habe. Die Frist zur Reduzierung des Hundebestandes sei durch Q. ihr gegenüber einen Tag nach der Kontrolle vom 7. September 2016 telefonisch bis Mitte des Jahres 2017 verlängert worden. Die anderweitige Unterbringung sei ihr auch nur hinsichtlich der überzähligen Hunde angedroht worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte sie im Jahr 2011 sogar mit der Betreuung einer Huskyzucht beauftragt habe, weil der die Zucht betreibende Mann in Haft gekommen sei. Die Kosten für diese Betreuung habe der Beklagte ihr gezahlt. Während ihrer Inhaftierung habe der Beklagte es trotz seiner Schadensminderungspflicht nicht für notwendig gehalten, Frau X. R., Herrn RY., die Herren NX. und FL. U. oder Herrn NP. mit der Betreuung der Hunde zu beauftragen, die hierfür zur Verfügung gestanden hätten. Die in den Gerichtsakten vorhandenen Anlagen belegten eindeutig das organisierte, bandenmäßige und kriminelle Verhalten des Beklagten mit irgendwelchen Tierschützern. Da es sich bei ca. einem Viertel der gerichtlichen Entscheidungen um Fehlurteile handele, Angeklagte aufgrund des Schulterschlusses zwischen Richtern und Staatsanwälten vorverurteilt würden und das Land Schleswig-Holstein aus seinem Haushalt fast 5 Millionen Euro veranschlagt habe, um Tierhalter entschädigen zu können, denen von einer unter Anklage stehenden Staatsanwältin durch Beschlagnahme von Tieren Schäden in Millionenhöhe entstanden seien, liege der Verdacht nahe, dass auch die Richter am Verwaltungsgericht L. von dem in den Millionenbereich gehenden Verkaufserlös ihrer Hunde profitiert hätten. Nach allem habe sie bewiesen oder unter Beweis gestellt, dass hier nicht nur eines der größten Justizverbrechen, sondern auch eines der größten Verwaltungsverbrechen an einer unschuldigen deutschen Familie begangen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die vom 14. bis zum 16. Dezember 2016 durch den Beklagten durchgeführte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 115 Hunden, die dem Bescheid vom 20. Dezember 2016 zugrunde liegt, rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert: Die Fortnahme sei rechtmäßig gewesen und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung habe er durch seinen Amtstierarzt im Nachgang zu einer polizeilichen Hausdurchsuchung infolge eines Betrugsdelikts durch die Tochter der Klägerin den Tierbestand im Wohnhaus (Untergeschoss/Keller) am 30. September 2016 in Augenschein genommen. Eine Nachkontrolle des Gesamtbestandes sei nur noch nicht durchgeführt worden, weil der Amtstierarzt bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 7. September 2016 eine Frist zur Mängelbehebung und Bestandsreduktion von 4 Wochen gewährt habe. Die im Nachgang zum Polizeieinsatz am 14. Dezember 2016 in Obhut genommenen Hunde seien zunächst an Ort und Stelle durch Tierärzte seines Veterinäramtes in Augenschein genommen worden. Zum Zwecke der zweifelsfreien Identifizierung sei ihnen ein Mikrochip eingesetzt worden. Weitergehende, eingehende Untersuchungen der Tiere und die erforderlichen Operationen seien durch die praktizierenden Tierärzte der jeweiligen aufnehmenden Tierschutzorganisationen in seinem Auftrag durchgeführt worden. Auf die tierärztliche Befunddokumentation werde Bezug genommen. Hinsichtlich der Hunde zu Nr. 2. bis 19. werde auf die entsprechenden, näher bezeichneten Anlagen verwiesen. Die Beagle-Hündin, die nach dem Vorbringen der Klägerin am Vorabend des 14. Dezember 2016 eines natürlichen Todes gestorben sein solle, sei aufgrund des Befundberichtes des CVUA vom 15. Februar 2017 aufgrund massiver Bissverletzungen verendet.

Das Landgericht YE. ließ im März 2021 die Anklage der Staatsanwaltschaft YE. gegen die Klägerin neben dem Vorwurf des bandenmäßigen Betrugs auch im Hinblick auf den Vorwurf zu, die Klägerin und ihr Ehemann hätten in 25 Fällen bezogen auf insgesamt 101 Hunde einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt (Aktenzeichen Landgericht YE. 53 KLs 2/20, Staatsanwaltschaft YE. 600 Js 563/16).

Das erkennende Gericht hat durch Beschluss vom heutigen Tag Beweis erhoben zu den am 14. Dezember 2016 vorgefundenen Beschaffenheiten der Hundehaltungseinrichtungen und der Versorgungssituation (Futter und Wasser) auf dem Grundstück und im Wohnhaus J.-straße N01, N02 A., sowie den Pflege- und Gesundheitszuständen der am 14. Dezember 2016 und an den Folgetagen auf dieser Anlage vorgefundenen Hunde durch Vernehmung des geladenen sachverständigen Zeugen, Herrn Q, und des an Gerichtsstelle anwesenden Herrn HD.

Der sachverständige Zeuge HD hat in der Beweisaufnahme zunächst Bezug genommen auf seine Aussagen in der vom erkennenden Gericht im Verfahren 8 K 2324/18 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 9. November 2020. In diesem Verfahren begehrte Frau X. R. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Hunde. In der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2020 erhob das erkennende Gericht aufgrund des Beschlusses vom selben Tag Beweis zu den Tatsachen, 1. welche baulichen und hygienischen Gegebenheiten die Hundehaltungsein­richtungen in der J.-straße N01 in N02 A. am 14. Dezember 2016 sowohl auf dem Außengelände des Grundstücks als auch im Wohn­haus und in den Garagen aufwiesen, 2. über welchen Zeitraum sich diese baulichen und hygienischen Gegeben­heiten nach amtstierärztlicher Einschätzung entwickelt haben, 3. ob die am 14. Dezember 2016 festgestellten hygienischen und baulichen Gegebenheiten in der Hundehaltungsanlage J.-straße N01 in N02 A. nach amtstierärztlicher Einschätzung den Anforderungen entsprachen, die nach § 2 TierSchG an eine Hundehaltung zu stellen sind, 4. in welchem Gesundheits- und Pflegezustand sich die Hunde aus der An­lage J.-straße N01 in N02 A. am 14. Dezember 2016 und an den Folgetagen bis zum 16. Dezember 2016 nach amtstierärztlicher Ein­schätzung befanden, 5. über welchen Zeitraum sich die in der Zeit vom 14. Dezember 2016 bis zum 16. Dezember 2016 festgestellten Gesundheits- und Pflegezustände bei den Hunden nach amtstierärztlicher Einschätzung entwickelt haben, 6. ob Hunde durch die festgestellten Haltungsbedingungen nach amtstierärzt­licher Einschätzung erheblich vernachlässigt waren und/oder ob diese dadurch schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigten, 7. wie viele Hunde gegebenenfalls erheblich vernachlässigt waren und/oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufwiesen, 8. ob Hunden durch die festgestellten Haltungsbedingungen nach amtstier­ärztlicher Einschätzung erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden, 9. wie vielen Hunden gegebenenfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden, unter anderem durch Vernehmung des Herrn HD vom Beklagten.

Seine damalige Aussage ist ebenso wie die Aussage von Frau DN. als protokollierter Wortlaut der Beweisaufnahme Bestandteil der Gründe des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2020 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Klageverfahren 8 K 1251/20, in dem die Klägerin den Leistungsbescheid des Beklagten vom 2. April 2020 über die Kosten der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Hunde anficht. Während der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren hat der sachverständige Zeuge HD. diese Aussagen, auch auf Fragen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, weiter erläutert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, die Gerichtsakten 8 K 2264/18, 8 K 2265/18, 8 K 2266/18, 8 K 2268/18, 8 K 12/19 und 8 K 1251/20 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogene Strafakte des Landgerichts YE. ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Angesichts der mit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Hunde verbundenen weitreichenden Folgen für die Klägerin, insbesondere mit Blick auf den im Verfahren 8 K 1251/20 streitgegenständlichen Kostenbescheid, weist diese insbesondere das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse auf.

Allerdings ist die Klage unbegründet, weil die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der 115 Hunde von der Anlage an der J.-straße N01 in A. rechtmäßig war.

Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde fand ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 TierSchG.

Nach Satz 1 der Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 2 insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.

Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Fortnahme der Hunde lagen hier vor.

In der Hundehaltung wurde gegen § 2 TierSchG i.V.m. den Vorschriften der TierSchHundeVO verstoßen. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 20. Dezember 2016 unter Beschreibung der Anforderungen an die Hundehaltung nach der TierSchHundeVO ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die in der Verordnung formulierten Anforderungen in der Hundehaltung an der J.-straße N01 in A. nicht erfüllt waren.

Diese Verstöße ergeben sich bereits aus den amtstierärztlichen Gutachten des HD. vom 19. und 30. Dezember 2016 in Zusammenschau mit der Übersicht über die Haltungseinrichtungen und den sowohl durch die Polizei am 14. Dezember 2016 als auch durch den Beklagten ab dem 15. Dezember 2016 angefertigten Lichtbildern. Die darin wiedergegebenen Einschätzungen werden durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen HD. in jeder Hinsicht bestätigt. Ebenso zweifelsfrei ließen diese sich bereits den schriftlichen Ausführungen der Frau DN. in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2016 entnehmen, die durch Frau Leim - wie den Beteiligten durch den Prozesskostenhilfebeschluss im Verfahren 8 K 1251/20 bekannt ist - in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 8 K 2324/18 näher erläutert wurden.

Bei HD und Frau DN. handelt es sich um amtliche Tierärzte im Sinne des § 15 Abs. 2 TierSchG. Ungeachtet des Umstandes, dass unter Bezugnahme auf die Definition in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) amtliche Tierärzte solche sind, die vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist,

vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 25. Februar 2020 - 5 B 2699/19 -, juris, Rn. 5 zu der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung, nunmehr enthält § 5 Abs. 2 des seit dem 1. Mai 2014 geltenden Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) die Formulierung des „approbierten Tierarztes der zuständigen Behörde“,

handelt es sich auch um Beamte im statusrechtlichen Sinn. Auch verfügen beide über jahrelange Erfahrung im Tierschutzrecht.

Der beamtete Tierarzt ist nach § 15 Satz 2 TierSchG gesetzlich vor­gesehener Sachverständiger und aufgrund seiner Ausbildung und prak­tischen Tätigkeit dazu berufen und befugt, Tierhaltungen unter tierschutzrecht­lichem Blickwinkel zu beurteilen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 3 M 421/18 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2018 - OVG 5 S 16.17 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 20 A 2085/13 -, vom 28. April 2015 - 20 B 1073/14 - und vom 11. März 2014 - 20 B 1315/13 -; Bayerischer Verwaltungsge­richtshof (BayVGH), Beschlüsse vom 9. November 2018 - 9 CS 18.1002 - und vom 9. Juli 2018 - 9 ZB 16.2434 -, juris; Nieder­sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 11 LA 116/15 -; Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 1 B 24/17 -, juris.

HD. hat seine bereits schriftlich dargelegten Einschätzungen darüber hinaus im Rahmen der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren bekräftigt und ergänzend erläutert. Die Vorbefassung des sachverständigen Zeugen HD. mit der Hundehaltung in der J.-straße N01 in A. lässt weder Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit noch eine Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren entstehen, weil er im Rahmen der Vorbefassung allein den ihm durch das Tierschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben nachgekommen ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Besorgnis der Befangenheit des Zeugen HD. auch nicht daraus, dass seine Angaben im Zusammenhang mit der Anlage in der J.-straße N01 in A. unter dem Druck eines eventuellen Strafverfahrens gestanden hätten. Zunächst folgt aus der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen Q., die zwischenzeitlich im Übrigen nach dessen Angaben eingestellt wurden, nicht schon die Gefahr der Einleitung solcher Ermittlungen auch gegen HD. als seinem damaligen Stellvertreter. Soweit die Klägerin sinngemäß darauf verweist, dass auch dieser in der Vergangenheit Kontrollen der Hundezucht vorgenommen und keine Beanstandungen erhoben habe, sodass die Einleitung eines Strafverfahrens möglich sei, kommt es darauf nicht an. Zum einen beschränkten sich die Kontrollen durch HD. nach dem Akteninhalt auf wenige Male. Im Übrigen ist es allein entscheidungserheblich, wie sich die tierschutzrechtlichen Bedingungen am Tag der Fortnahme der Hunde, also dem 14. Dezember 2016, darstellten.

Dessen ungeachtet ist es zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen HD. im Zusammenhang mit der Kontrolle am 14. Dezember 2016 und in den Folgetagen auch nicht gekommen.

Der sachverständige Zeuge HD. hat die am 14. Dezember 2016 festgestellten Haltungsbedingungen der Hunde und die daraus aus amtstierärztlicher Sicht gezogenen Schlussfolgerungen, die er bereits schriftlich in seinen amtstierärztlichen Gutachten dargelegt hatte, durch seine Aussagen in der Beweisaufnahme anschaulich und nachvollziehbar erläutert und ergänzt.

Damit liegt in Zusammenschau der schriftlichen amtstierärztlichen Ausführungen und ausführlichen mündlichen Erläuterungen eine ausführliche und substantiierte amtstierärztliche Stellungnahme im Sinne des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG betreffend die tierschutzrechtlichen Verstöße und die daraus resultierenden Vernachlässigungen der Hunde auf dem Anwesen J.-straße N01 in N02 A. in der Zeit vom 14. bis zum 16. Dezember 2016 vor.

Nach dem Inhalt der Akten und der in jeder Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeugen HD. stellte sich die Hundehaltung in der J.-straße N01 in A. am 14. Dezember 2016 so dar, dass ein Großteil der Hunde in Zwingern untergebracht war, die den Vorgaben des § 2 TierSchG und den bereits im Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2016 eingehend dargestellten Voraussetzungen der §§ 6, 8 TierSchHundeVO, die die an die tierschutzgerechte Haltung von Hunden nach § 2 TierSchG zu stellenden Anforderungen konkretisieren, nicht ansatzweise entsprachen. Die zur Unterbringung der Hunde genutzten, teilweise noch einmal durch OSB-Platten in mehrere Bereiche unterteilten, Holzhütten waren für die darin untergebrachten Hunde viel zu klein. Auch boten mehrere dieser Hütten den darin gehaltenen Hunden aufgrund der viel zu hohen und teilweise sogar noch verbretterten Fensteröffnungen weder eine freie Sicht nach außen noch einen ausreichenden Lichteinfall. Darüber hinaus waren die daran und darin verbauten Holzwände teilweise so zerkratzt und verbissen, dass diese durch hervorstehende Splitter für die darin gehaltenen Hunde eine erhebliche Verletzungsgefahr bargen, zumal offensichtlich einige Hunde immer wieder an den Wänden oder Türen hochsprangen, um aus der Hütte zu gelangen oder zumindest durch das Fenster blicken zu können. Dass HD. bei der Besichtigung der Anlage die genaue Lichtstärke in den Hütten nicht mittels eines Luxmessers festgestellt hat, steht der Glaubhaftigkeit seiner dahingehenden Angaben nicht entgegen, weil er nachvollziehbar versichert hat, dass man darin noch nicht einmal eine Zeitung habe lesen können, was bei einer Stärke von 80 Lux aber jedenfalls möglich sei.

Im Hinblick auf die Überbelegung der Anlage hat der sachverständige Zeuge Q. diese amtstierärztlichen Einschätzungen jedenfalls im Ergebnis bestätigt. Auch hat er glaubhaft ausgeführt, dass er mehrfach auf die Überbelegung der Anlage hingewiesen habe, die Klägerin ihn aber wegen der angemahnten Erweiterung der Anlage immer wieder vertröstet habe. Dies steht im Übrigen im Einklang mit den verschriftlichten Verläufen der Tierschutzkontrollen in den Jahren 2015 und 2016.

Dabei handelte es sich auch um eine bereits längere Zeit, mindestens über Monate, andauernde, und nicht erst ganz kurzfristig eingetretene tierschutzwidrige Unterbringung der Hunde. Dies folgt schon daraus, dass Herr Q. bei vorherigen Kontrollen in den Jahren 2015 und 2016 immer wieder auf das dringende Erfordernis der Modernisierung der Anlage und deren Überbelegung hingewiesen hatte. Im Übrigen verdeutlichen auch der durch HD. erstellte Übersichtsplan mit den darin enthaltenen Maßen und die während der Begehung am 14. Dezember 2016 angefertigten Lichtbilder eindeutig die während der Beweisaufnahme durch diesen geschilderten Gegebenheiten.

Dass der Zeuge Q. im Rahmen der Beweisaufnahme die Einschätzung geäußert hat, dass die Holzhütten - unter anderem durch Bespringen und Bebeißen der Hunde - zwar inzwischen „verbraucht“ gewesen seien, nicht aber eine Verletzungsgefahr für die Tiere gegeben gewesen sei und die Anlage - wenn sie nicht überbelegt gewesen wäre - den Anforderungen der TierSchHundeVO entsprochen habe, steht dem nicht entgegen. Denn aus dem durch die Polizei YE., die Mitarbeiterinnen des LANUV und die amtlichen Tierärzte des Beklagten angefertigten Lichtbildmaterial lässt sich bereits erkennen, dass die Anforderungen entgegen der Bewertung von Q. gerade nicht erfüllt waren. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TierSchHundeVO muss die Einfriedung des Zwingers aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Auf der Anlage in der J.-straße N01 waren indes jedenfalls am 14. Dezember 2016 Holztüren und Rahmen der dortigen Holzhütten teilweise so zersplittert, dass Hunde sich daran - insbesondere beim Hochspringen - verletzen konnten. Dies ist auch für den Laien ohne weiteres erkennbar. Daher waren die Hütten mit den teilweise zersplitterten Spanplatten nach der überzeugenden amtstierärztlichen Darlegung für die Hunde darüber hinaus verletzungsträchtig.

Auch muss sich dieser Zustand über einen längeren Zeitraum entwickelt haben. Darüber hinaus muss nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TierSchHundeVO mindestens eine Seite des Zwingers dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Dies war aber jedenfalls bei den Holzhütten nicht der Fall, die nur im oberen Bereich eine Fensteröffnung aufwiesen. Für die freie Sicht nach außen im Sinne der dargestellten Vorschrift reicht es entgegen dem von dem sachverständigen Zeugen Q. offenbar vertretenen Verständnis nicht aus, dass die freie Sicht dem Hund nur dadurch ermöglicht wird, dass er sie durch Anspringen oder senkrechtes Aufstellen auf die Hinterbeine erhalten kann. Vielmehr muss ihm auch bei normaler, natürlicher Körperhaltung im Stand auf vier Beinen eine freie Sicht nach außen möglich sein. Im Übrigen konnte der sachverständige Zeuge Q. zum Zustand der Anlage und der Hunde am 14. Dezember 2016 keine detaillierten Angaben machen, weil er sich nach eigenem Bekunden nur ca. eine halbe Stunde dort aufgehalten, die Zwingeranlage außen nur einmal kurz durchschritten und dabei nur flüchtige Blicke auf die Anlage und die Hunde geworfen hat.

Darüber hinaus waren sowohl ein Großteil der Hütten als auch die Ausläufe hochgradig verschmutzt. Die in den Hütten - zum Teil nur spärlich - vorhandene Einstreu war urindurchtränkt und darin befanden sich, ebenso wie auf dem Außengelände, zahlreiche Kothaufen. Auch der sachverständige Zeuge Q. hat glaubhaft bekundet, dass die Anlage am 14. Dezember 2016 mittags einen stark vernachlässigten Eindruck gemacht habe, der sich nach seiner Einschätzung über einen Zeitraum von ein bis zwei Tagen entwickelt habe, und er bei dem flüchtigen Blick in die Zwinger urindurchtränkte Einstreu und Kothaufen gesehen habe. Das ließ nach Einschätzung von HD. während der Beweisaufnahme darauf schließen, dass die Kothaufen seit mindestens 24 Stunden nicht beseitigt worden waren. Eine Grundreinigung der Anlage war danach seit mindestens vier bis fünf Tagen nicht erfolgt. In einem Teil der Hütten war überhaupt keine Einstreu vorhanden. Die Zwingeranlagen waren nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen ebenfalls verdreckt. Dies wird im Übrigen für das erkennende Gericht auch durch die Lichtbilder veranschaulicht.

Dies hatte nach den Feststellungen des sachverständigen Zeugen HD. erhebliche Verschmutzungen der Haarkleider der dort gehaltenen Langhaarhunde zur Folge. In diesem Zusammenhang hat auch der Zeuge Q. ausgesagt, dass jedenfalls die im Außenbereich herumlaufenden Hunde einen eher verdreckten Eindruck auf ihn gemacht hätten.

Des Weiteren lagen im Aufenthaltsbereich der Hunde verletzungsträchtige Gegenstände, wie etwa Hohlblocksteine, herum, durch die die Hunde sich bei einem Hineintreten in die darin vorhandenen Vertiefungen verletzen konnten. Ebenso standen nach den Schilderungen des Zeugen HD. während der Beweisaufnahme dort für die Hunde ebenfalls verletzungsträchtige Drahtenden hervor. Dies ist durch Lichtbildmaterial für die Kammer ebenfalls anschaulich visualisiert.

Den zuvor geschilderten hygienischen Missständen in den Holzhütten, Zwingern und Ausläufen im Außenbereich entsprachen die Zustände der Räumlichkeiten im Wohnhaus, in denen Hunde vorgefunden wurden. Die bereits schriftlich dargelegten Schilderungen, die durch die angefertigten Lichtbilder anschaulich dokumentiert werden, hat der sachverständige Zeuge HD. im Rahmen der Beweisaufnahme, in der er auch auf seine Ausführungen im Rahmen der Beweisaufnahme im Verfahren 8 K 2324/18 verwiesen hat, noch einmal vertieft. Der Verschmutzungsgrad in den völlig mit Kot verdreckten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes, in denen zudem starker Ammoniakgeruch vorherrschte und der nach der Einlassung des Zeugen HD. auf eine Entwicklung über mindestens 4 bis 5 Tage schließen ließ, ließ eine Bewegung für die darin gehaltenen Tiere ohne direkten Kontakt mit den Ausscheidungen und damit verbundenen Kot- und Urinverschmutzungen nicht mehr zu. Dementsprechend wies der darin gehaltene Pudelmix eine Verfilzung des Fells auf, die sich bis zu einer Filzplatte im Genitalbereich entwickelt hatte und einen ungehinderten Abfluss seines Urins nicht mehr ermöglichte. Darüber hinaus hatte er Verfilzungen im Bereich des Rückenfells. Im dem Raum wurde des Weiteren eine Boxerhündin in einer viel zu kleinen Transportbox gehalten, deren zu geringe Höhe ihr einen Kotabsatz überhaupt nicht mehr ermöglichte. Dies hatte zur Folge, dass die Hündin unmittelbar nach Öffnung der Box Kot und Urin absetzte. Ein in diesem Raum weiter befindlicher Pudelmix wies aufgrund einer Augenentzündung eine Fellverfärbung um das Auge herum auf. Auch der Boden eines weiteren Raumes im Erdgeschoss, in dem ein Alano Espanol und ein Berner Sennenhund, beide aggressiv, gehalten wurden, war sowohl mit angetrocknetem als auch mit frischem Hundekot übersät. Dies lässt - auch durch die entsprechenden Lichtbilder verdeutlicht - nach amtstierärztlicher Einschätzung auf einen sich über bereits mehrere Tage entwickelten Zustand schließen.

Kein anderes Bild zeichnet sich durch die Aussage des Zeugen Q. während der Beweisaufnahme, weil dieser danach am 14. Dezember 2016 überhaupt nicht im Wohnhaus J.-straße N01 in A. gewesen ist.

Daher entbehrt der Einwand der Klägerin, wonach dieser Zustand allein darauf zurückzuführen sei, dass die Polizeibeamten die Hunde nicht hinaus gelassen hätten, sodass diese ihre Notdurft in den Zimmern hätten verrichten müssen, angesichts des eindrücklichen Bildmaterials und der ebenso anschaulichen Schilderungen des Zeugen HD. jeglicher Grundlage. Hierfür streitet auch der Umstand, dass sich bereits Polizeibeamten bei dem Einsatz am 28. September 2016 ein ähnliches Bild im Wohnhaus bot, wie aus dem entsprechenden Einsatzbericht hervorgeht. Dem steht es nicht entgegen, dass im Anschluss daran offenbar eine Reinigung erfolgt ist und sich der Hygienezustand im Wohnhaus während der am 30. September 2016 durchgeführten Tierschutzkontrolle verändert darstellte.

In einer Garage ohne Lichteinfall wurden durch Frau DN und ihre tierärztlichen Kolleginnen des LANUV am 14. Dezember 2016 6 Welpen in Plastikboxen vorgefunden, wobei einer der im Allgemeinbefinden deutlich reduzierten Welpen blutigen Durchfall in einen Napf absetzte. Dies und das Auffindedatum sind auch durch die Lichtbilder der Polizei belegt, die am 14. Dezember 2016 angefertigt worden sind. Die Klägerin dringt angesichts der überzeugenden schriftlichen amtstierärztlichen Ausführungen und des am 14. Dezember 2016 - teilweise polizeilich - angefertigten Lichtbildmaterials insoweit nicht mit ihrem Einwand durch, dass die Welpen erst nach dem 14. Dezember 2016 dort aufgefunden worden seien. Auch handelte es sich bei diesen Welpen nach den gesamten dem erkennenden Gericht zur Verfügung stehenden Akteninhalten - einschließlich der strafrechtlichen Ermittlungsakte - um die Welpen, die am Abend des 10. Dezember 2016 aus Polen nach TB. und von dort durch Familienangehörige der Klägerin auf die Anlage in der J.-straße N01 in A. verbracht worden sind.

Nach den schriftlichen Ausführungen von Frau DN waren die vorgefundenen Wassernäpfe am 14. Dezember 2016 leer oder aber hochgradig mit Urin, Kot und Einstreu verschmutzt. Auch Futter stand den Tieren nicht zur Verfügung und war auf der Anlage auch nicht in ausreichender Menge für alle Hunde vorhanden, sodass nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen HD. solches zum Zwecke der Fütterung der Hunde durch Bedienstete des Beklagten zunächst eingekauft werden musste.

Das von den amtlichen Tierärzten geschilderte Fehlen von Tränkwasser und ausreichendem Futter sowie die Beschaffenheit, sofern Wasser in Näpfen auf der Anlage am 14. Dezember 2016 überhaupt vorhanden war, lässt sich ebenfalls nicht mit der geltend gemachten Noroviruserkrankung erklären, zumal die Klägerin nach der Klagebegründung mehrere Angehörige mit der Versorgung der Tiere betraut hatte.

Die Hundehaltung in der J.-straße N01 in A. verstieß auch dadurch gegen das in § 2 Nr. 1 TierSchG enthaltene Pflegegebot, dass zahlreiche Hunde trotz eindeutiger Erkrankungen nicht tierärztlich behandelt worden waren. Das Pflegegebot umfasst auch die Verpflichtung, Tiere bei Krankheitsverdacht einem Tierarzt vorzustellen.

Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2016,

§ 2 TierSchG, Rn. 27 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung.

Zahlreiche Hunde wiesen nach den bereits schriftlich dargelegten Feststellungen des Zeugen HD. und der Frau DN. erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Viele Hunde litten unter Ektoparasiten, zum Teil unter Flöhen, die nach der eindrucksvollen Schilderung des Zeugen HD. während der Begehung der Anlage auf die kontrollierenden Personen übersprangen. Dieser Ektoparasitenbefall war dadurch erkennbar, dass Hunde sich permanent kratzten oder - bedingt durch parasitäre Ohrenentzündungen - die Köpfe schüttelten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß moniert, der angebliche Ektoparasitenbefall sei zweifelhaft, weil dieser später in den Unterbringungseinrichtungen offenbar nicht festgestellt worden sei, dringt sie damit nicht durch. Der Dokumentation über die Gesundheits- und Pflegezustände der Hunde in den Unterbringungseinrichtungen lässt sich deutlich entnehmen, dass diese dort in großer Zahl entfloht wurden, weil entsprechende Medikationen mit den Antiflohmitteln Advocate, Advantix und Stronghold durchgeführt wurden oder aber die Entflohung entsprechend dokumentiert wurde. Dem steht es nicht entgegen, dass entsprechende Feststellungen des praktischen Tierarztes SW., der vom Beklagten am 14. Dezember 2016 hinzugezogen worden ist, in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2016 an den Beklagten nicht verschriftlich wurden. Denn SW. hat danach viele Hunde nur adspektiv betrachtet.

Insbesondere Hunde kurzschnauziger Rassen hatten Augenentzündungen, die teilweise eitrig waren und teilweise zu Nickhautvorfällen geführt hatten. Dadurch war einigen Hunden ein Lidschluss nicht mehr möglich. Bei anderen Hunden hatten Augenentzündungen zu Fellveränderungen und Brillenbildungen geführt. Bei einer Cane Corso-Hündin, die ständiges Pressen aufwies, bestand ein Vaginalprolaps mit bereits eingetrockneten und verschmutzten Schleimhäuten. Eine Bulldoggenhündin war kachektisch, eine Dho Khyi-Hündin so abgemagert, dass ihr ein Aufstehen aufgrund einer bereits an den Hinterläufen eingetretenen Muskelathropie nur mit menschlicher Hilfe möglich war. Ein Dho Khyi-Rüde wies deutliche Anzeichen von Räude auf. Des Weiteren bestanden nach den glaubhaften Schilderungen des Zeugen HD. bereits bei der Kontrolle am 14. Dezember 2016 Hinweise für das Vorliegen endoparasitärer Erkrankungen bei vielen Hunden, die sich bei späteren Untersuchungen im Anschluss an die Fortnahme bestätigt haben.

HD. hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass eine eingehende Untersuchung aller Hunde angesichts der Verhältnisse an Ort und Stelle, der Anzahl der vorgefundenen Hunde von über 100 Tieren, des erforderlichen Untersuchungsumfangs und erforderlicher Laboruntersuchungen am 14. Dezember 2016 nicht zu leisten war und deshalb weitere Untersuchungen durch dritte Tierärzte in den jeweiligen Unterbringungseinrichtungen zur Vervollständigung des jeweiligen Gesundheitsstatus erfolgen mussten.

Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Verdacht, die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte hätten Befunddokumente manipuliert und dem Gericht nachträglich untergeschoben sind ebenso haltlos wie der Vorwurf, Krankheiten hätten sich durch bereits auf ihre Veranlassung begonnene und durch das Agieren des Beklagten und der Pflegestellen unterbrochene Behandlungen verschlechtert. Zum einen ist auf das eindeutige Lichtbild- und Videomaterial zu verweisen, das vom 14. bis zum 16. Dezember 2016 erstellt wurde, zum anderen ist die Klägerin die Vorlage jeglicher belastbarer Unterlagen zu angeblich bereits begonnenen tiermedizinischen Behandlungen schuldig geblieben. Die Tierärztin X. R. hat in ihren Klageverfahren vielmehr dahingehend argumentiert, seit Jahren nicht auf der Anlage J.-straße N01 gewesen zu sein.

Schließlich ist auch auf die aufgefundene Beagle-Hündin zu verweisen, die nach den Feststellungen bei der pathologischen Untersuchung ihren schweren Bissverletzungen erlegen ist. Für eine tierärztliche Behandlung dieser Verletzungen lässt sich dem Vorbringen der Klägerin, die darauf verweist, die Hündin sei eines natürlichen Todes gestorben, indes nichts entnehmen.

Die von den amtlichen Tierärzten festgestellten Haltungsdefizite und Erkrankungen bei den Hunden werden auch nicht durch die weiteren Einlassungen der Klägerin, insbesondere auch zu den einzelnen Feststellungen in dem amtstierärztlichen Gutachten des Herrn HD. vom 19. Dezember 2016 und dem Bescheid vom 20. Dezember 2016 über die Bestätigung des Sofortvollzugs entkräftet.

Das Gutachten von Amtstierärzten als gesetzlich vorgesehenen Sachverständigen erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhalten nach § 2 TierSchG nachzuweisen. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt der fachlichen Beurteilung der Amtstierärzte daher - wie bereits zuvor ausgeführt - besonderes Gewicht zu. Daher kann ein schlichtes Bestreiten eine amtstierärztliche Beurteilung nicht entkräften.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris, Rn 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 3 M 141/18 -, juris, Rn. 26.

Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juli 2021 - 7 A 11413/20 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2014 - 9 ZB 11.1525 -, juris, Rn. 9 und vom 3. März 2016 - 9 C 16.96 -, juris, Rn. 7.

Diesen Anforderungen genügt das Gegenvorbringen der Klägerin nicht.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich ihre Hundezucht anlässlich der Kontrollen durch den Amtstierarzt des Beklagten vom 15. Dezember 2015, 11. März 2016 und 7. September 2016 im Hinblick auf den Gesundheits-, Pflege- und Ernährungszustand sämtlicher Hunde sowie auf den Zustand der Zwingeranlage in einem einwandfreien Zustand befunden habe und es auch im Übrigen anlässlich dieser Kontrollen keine tierschutzrechtlichen Mängel bei ihrer Hundezucht gegeben habe, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Hunde sind die am 14. Dezember 2016 vorgefundenen Haltungsbedingungen und dadurch verursachte erhebliche Vernachlässigungen oder Verhaltensstörungen bei den Hunden. Die zu diesem Zeitpunkt tierschutzrechtlich defizitären Haltungsbedingungen und damit einhergehenden Vernachlässigungen hat das erkennende Gericht bereits zuvor dargelegt.

Dass der praktische Tierarzt SW., der von den Tierärzten des Beklagten zur Begutachtung der Tiere hinzugezogen wurde, 90 % der Hunde eine relativ gute Verfassung bescheinigt hat, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie der Umstand, dass eine direkte Notversorgung von diesem Tierarzt nur bei einem Welpen vorgenommen wurde. Jedenfalls hat auch SW bei etwa 15 Hunden einen unbedingten Untersuchungs- und Behandlungsbedarf gesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dessen Ausführungen bei der Begehung der Zwingeranlage kooperative Tiere herausgenommen und untersucht wurden, bei etwa 10 Hunden jedoch aufgrund von deren Aggressivität nur eine adspektive Betrachtung möglich war. Die Auffälligkeit der Zuchthündin mit Scheidenvorfall hat dieser ebenfalls bestätigt. Im Übrigen bezogen sich seine Feststellungen nur auf die Hunde in den Zwingeranlagen, nicht aber auf die im Wohnhaus vorgefundenen Hunde.

Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die amtstierärztlichen Feststellungen von HD. und Frau DN unter Hinweis auf die Angaben ihres Ehemannes zu bestreiten. Dies ist nicht geeignet, die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren amtstierärztlichen Ausführungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere legt die Klägerin nicht ansatzweise dar, aus welchen fachlichen Gründen etwa die nach den amtstierärztlichen Ausführungen festgestellten Kotverschmutzungen und Filzplatten im Fell vieler Hunde, die durch kotverschmutzte Haltungseinrichtungen verursacht wurden, der bei vielen Hunden festgestellte Ekto- und Endoparasitenbefall, die festgestellten Augenentzündungen, die Nickhautvorfälle aufgrund der unhygienischen Haltungsbedingungen und die unterlassenen tierärztlichen Behandlungen eine „gute Verfassung“ darstellen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang unterstellten Manipulationen von Befunden durch die Tierärztinnen und Tierärzte des Beklagten, die angebliche Verwechslung lediglich rassetypischer Verfilzungen mit einem mangelhaften Pflegezustand sowie die angeblich erst nach der Fortnahme aufgetretenen Erkrankungen werden durch nichts belegt. Das pauschale Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die fachtierärztliche Expertise der beamteten Tierärzte im Rahmen der vorgelegten Gutachten vom 19., 28. und 30. Dezember 2016 substantiiert infrage zu stellen, zumal diese Feststellungen von weiteren Tierärzten und Tierkliniken, bei denen die Tiere unmittelbar im Anschluss an die Fortnahme behandelt wurden, einhellig bestätigt und bekräftigt bzw. nach einer eingehenden Untersuchung der einzelnen Tiere teilweise sogar verschärft wurden.

Vgl. zur Unerheblichkeit des reinen Bestreitens amtstierärztlicher Feststellungen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. Juli 2020 - 23 CS 20.383 -, juris, Rn. 35.

Soweit die Klägerin geltend macht, die im Bescheid vom 20. Dezember 2016 unter Nr. 1. aufgeführten Welpen seien nicht fünf Tage lang im Dunkeln gehalten worden und der Durchfall sei durch die Verabreichung von Futter und Wasser statt wenigem lauwarmen Traubenzuckerwasser hervorgerufen worden, beschränkt sich ihr Vortrag auf ein reines Bestreiten und Behauptungen. Sie hat indes nicht plausibel geltend gemacht, aus welchem Grund diese Welpen, wenn sie etwa aus eigener Zucht gestammt haben sollten, allein in der geschlossenen Garage ohne die Mutterhündinnen untergebracht waren. Im Übrigen spricht nach dem Inhalt der gesamten dem Gericht vorliegenden Akten - einschließlich der strafrechtlichen Ermittlungsakte - alles dafür, dass es sich hierbei um die Welpen handelte, die am Samstag, dem 10. Dezember 2016 nachts aus Polen nach TB. und von dort durch Familienmitglieder der Klägerin zur J.-straße N01 verbracht worden sind. Hinsichtlich der angeblich falschen Ernährung der Welpen und des bei diesen vorliegenden Durchfalls erschüttert sie nicht ansatzweise die fachliche Vertretbarkeit der Beurteilungen durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte des Beklagten und des LANUV. Auch handelte es sich jedenfalls nach den strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen - insbesondere der Aussage der Klägerin - offenbar nicht um den ersten Fall der Unterbringung von Welpen aus osteuropäischen Zuchtanstalten in der Garage.

Dass eine derartige - von der Klägerin selbst eingeräumte - Unterbringung von Welpen, die offenbar teilweise frühzeitig von ihren Mutterhündinnen getrennt wurden, in einer Garage ohne ausreichende Lichtzufuhr den Vorgaben des § 2 TierSchG i.V.m. § 8 TierSchHundeVO offensichtlich nicht entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dass die am 14. Dezember 2016 dort aufgefundenen Welpen in keiner guten gesundheitlichen Verfassung waren, belegen schließlich die Feststellungen des Tierarztes des Beklagten HD. und der Tierärztin DN des LANUV, wonach zumindest ein Welpe ein deutlich reduziertes Allgemeinbefinden aufwies und an blutigem Durchfall litt. Dem entspricht es ebenfalls, dass bei mehreren Welpen, die unter hämorrhagischem Durchfall litten, nach der Fortnahme bei der Einzeltierbefundung jeweils durchgeführte Tests auf Parvovirose positiv ausfielen. Dass diese Welpen einer tierärztlichen Behandlung zugeführt worden sind, haben weder die Klägerin noch die Tierärztin X. R. glaubhaft dargelegt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dieser Zustand sei erst nach der Fortnahme durch Mitarbeiter des Beklagten, des LANUV und der Pflegestationen verursacht worden, hält das Gericht dies angesichts der gesamten Erkenntnisse und der Inkubationszeit für Parvovirose von zwei bis zehn Tagen für abwegig. Parvovirose tritt besonders häufig bei importierten Hunden aus osteuropäischen Ländern und bei Welpen, die keinen ausreichenden Impfschutz haben, auf (vgl. https://www.med.vetmed.unimuenchen.de/downloads/pressemappe/parvovirose.pdf). Der Test auf Parvovirose war aber bei den vier Labradorwelpen mit dem geschätzten Geburtstermin Oktober 2016 bereits am 16. Dezember 2016 positiv.

Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei dem unter Nr. 2. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführten Hund mit der Chip-Nr. 945000001488 386 nicht um einen Schnauzer-Mix, sondern um einen Medium Doodle gehandelt habe und sie ihre Hunde wöchentlich mit einem Mittel gegen Ektoparasiten gebadet habe, was sich im Übrigen auch auf die weiteren Hunde beziehe, entkräftet die amtstierärztlichen und ärztlichen Befundungen ebenfalls nicht. Für die Frage des Ektoparasitenbefalls ist es unerheblich, welche Rasse der Hund hatte und ob die Klägerin ihre Hunde wöchentlich mit einem Mittel gegen Ektoparasiten behandelt hat, weil - dies als wahr unterstellt - diese Behandlung offensichtlich den Ektoparasitenbefall nicht vermieden oder beendet hat. Dass die Klägerin wegen des Ektoparasitenbefalls ihrer Hunde eine tierärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat, hat sie indes nicht geltend und glaubhaft gemacht. Es liegen keinerlei Angaben zu einem den Ektoparasitenbefall behandelnden Tierarzt vor. Die Tierärztin X. R. hat in ihren Verfahren im Übrigen geltend gemacht, dass sie seit Jahren nicht mehr auf der Anlage gewesen sei. Soweit die Klägerin ihrem Vorbringen im Strafverfahren zufolge Frau R. Krankheitsbilder geschildert und dementsprechende Medikamente durch diese erhalten haben will, ersetzt dies keine Vorstellung von Hunden beim Tierarzt, bei denen die eigene Behandlung - wie offenkundig bei den Hunden der Klägerin - keinen Erfolg zeigt.

Auch der Einwand der Klägerin, wonach es sich bei dem unter Nr. 3. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführten Hund mit der Chipnummer 276094180141585 nicht um einen Pudel-Mix, sondern um einen ungarischen Miniatur Komondor gehandelt habe, Verfilzungen im Fell rassetypisch seien und keine Schmerzen und Leiden herbeigeführt hätten, stellt die amtstierärztlichen Feststellungen nicht in qualifizierter Weise in Frage. Ungeachtet des Umstandes, dass es auch insoweit letztlich nicht auf die Rassezugehörigkeit ankommt, hat die Klägerin keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Existenz der Rasse „Miniatur Komondor“ überhaupt ergibt. Internetrecherchen des erkennenden Gerichts zur Existenz der Rasse „Miniatur Komondor“ waren nicht zielführend. Nach Wikipedia (www.wikipedia.org/wiki/Komondor) handelt es sich bei dem Komondor um eine anerkannte ungarische Hunderasse. Danach wird der Komondor bis 80 cm groß und 60 kg schwer. Tatsächlich weist dieser verfilztes Fell, allerdings am ganzen Körper, auf. Angesichts der sachverständigen Äußerungen des amtlichen Tierarztes HD. steht zur Überzeugung der erkennenden Gerichts fest, dass dieser in der Lage ist, durch Verschmutzungen verfilztes Fell von rassetypischen Fellmerkmalen zu unterscheiden. Selbst wenn es als wahr unterstellt wird, dass es sich um einen „Miniatur Komondor“ mit zuchttypischem verfilztem Fell gehandelt haben sollte, wies jedenfalls auch dieser Ektoparasitenbefall auf.

Dass nach den Angaben der Klägerin die unter Nr. 4. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführte Shar Pei-Hündin unter trockener Haut und dadurch ab und zu unter Fellverlust gelitten habe und aus diesem Grunde regelmäßig in einem Wohlfühlbad gebadet worden sei, führt auch dies nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn die Hündin litt nach den amtstierärztlichen Feststellungen ebenfalls unter Ektoparasiten, die durch die von der Klägerin durchgeführte Behandlung offenbar nicht effektiv bekämpft worden sind. Bei dieser Hündin sind im Übrigen in der Einzelbefundung nach der Fortnahme eine Hyperkeratose im Halsbereich und Nacken sowie eine Brillenbildung festgestellt worden.

Soweit die Klägerin die Existenz der unter den Nrn. 5. und 6. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführten Hunde Cattle Dog Mix und Staffordshire-Mix in ihrem Bestand bestreitet, wurden diese beiden Hunde - mit Ektoparasitenbefall - im Bestand vorgefunden und fotografiert. Ob dabei die Rasse der Hunde (was gerade bei Mischlingshunden sehr schwierig sein kann) exakt angegeben wurde, ist nicht entscheidungserheblich.

Hinsichtlich der unter Nr. 7. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführte Golden Retriever-Hündin, die elf Welpen erst nach der Ingewahrsamnahme geworfen habe, hat der sachverständige Zeuge HD. in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargelegt, dass die unmittelbar bevorstehende Geburt am 14. Dezember 2016 nicht erkennbar gewesen sei, aber der Klägerin hätte bekannt sein müssen. Vor diesem Hintergrund sei es jedenfalls rückblickend verwunderlich, dass diese hochtragende Hündin noch in dem Schuppen gewesen sei. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge ist die Hündin am 15. Dezember 2016 - und damit in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt - jedenfalls zur weiteren Behandlung in die Universitätstierklinik nach MA. verbracht worden.

Soweit die Klägerin zu der in Nr. 8. der Ordnungsverfügung aufgeführten Mischlings-Hündin mit Rektumprolaps ausführt, es habe sich um keinen Hund aus ihrem Bestand gehandelt, weil sich darin kein weiblicher Mischling mit einem Rektumprolaps befunden habe, und es sich auch nur um die angeschwollene Vulva der läufigen Hündin gehandelt habe, die sich nach der Läufigkeit wieder zurückgebildet habe, ist nicht ersichtlich, welche tiermedizinische Fachkenntnis die Klägerin oder ihren Ehemann zur tiermedizinischen Beurteilung des vorgefundenen Krankheitsbildes befähigt. Ihr weitergehendes Vorbringen, wonach Tierärzte mit geringer klinischer Erfahrung die stark angeschwollene Vulva einer läufigen Hündin irrtümlich mit einem Rektumpropaps verwechseln könnten, ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls wurde diese Hündin in der Universitätstierklinik MA. später daran operiert, woraus sich schon die unbedingte Behandlungsbedürftigkeit ergibt. Ob es sich tatsächlich um eine Cane Corso-Hündin handelte, und ob Frau PH. Eigentümerin der Hündin war, ist ebenso wenig entscheidungserheblich. § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG knüpft nämlich gerade nicht an die Eigentümerstellung an den Tieren, sondern allein an die Haltereigenschaft an. Diese Hündin befand sich nachweislich am 14. Dezember 2016 - aus welchen Gründen auch immer - auf der Anlage in der J.-straße N01 und dort unter dem wesentlichen und verantwortlichen Einfluss der Klägerin auf ihre Haltungsbedingungen. Frau PH. war nach dem Inhalt der Akten weder am 14. Dezember 2016 an Ort und Stelle noch hat sie sich später beim Beklagten als Eigentümerin der Hündin gemeldet.

Ob die in der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 unter Nr. 9. aufgeführte weiße Bulldogge seit über zwölf Jahren zum engsten Familienkreis der Klägerin gehörte, diese immer gut gefressen und einen normalen, gesunden Kotabsatz gehabt habe, sodass die Parteien übereingekommen seien, dass die Hündin im gewohnten Umfeld weiterleben solle, ist auch nicht entscheidungserheblich. Denn dies ändert nichts an der am 15./16. Dezember 2016 amtstierärztlich festgestellten erheblichen Abmagerung, dem schlechten Pflege- und Ernährungszustand, dem gestörten Allgemeinbefinden, dem Scheidenausfluss und dem Fieber der Hündin. Dass die Hündin in zeitlichem Zusammenhang mit der Fortnahme wegen dieser Symptome einem Tierarzt vorgestellt oder behandelt worden war, hat die Klägerin indes nicht substantiiert geltend gemacht. Unterlagen über eine tierärztliche Behandlung der Hündin hat sie nicht vorgelegt. Der sachverständige Zeuge Q. konnte sich im Rahmen der Beweisaufnahme an entsprechende Abmachungen nicht erinnern.

Ob es sich bei dem unter Nr. 10. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführten Hund mit der Chipnummer 276095610249055 um einen ungarischen Miniatur Komondor gehandelt hat, ist ebenso wenig entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass der Hund unter Ektoparasitenbefall litt und verfilztes Fell im Anogenitalbereich, am Unterbauch und an den Gliedmaßen aufwies. Auch wenn Hunde der Rasse Komondor über ein verfilztes Fell verfügen, befand sich dieses bei dem hier betroffenen Hund aufgrund von Verschmutzungen in den genannten Körperbereichen.

Dass die unter Nr. 11. und 12. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführten Hunde während des Zahnwechsels ihr Fall verloren und seither an einer Hauterkrankung gelitten hätten, die mit hohem Kostenaufwand behandelt worden sei, hat die Klägerin ebenso wenig mangels Vorlage dies bestätigender Unterlagen oder nur der Benennung des behandelnden Tiermediziners glaubhaft dargelegt. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Hund nach den amtstierärztlichen Feststellungen unter Ektoparasitenbefall und blutig verschorfter Haut im Bereich Unterbauch, Flanken, Kopf und Gliedmaßen litt. Der von den amtlichen Tierärzten diagnostizierte Ektoparasitenbefall bei diesen Hunden wurden später bei den Einzelbefundungen in der Pflegestelle bestätigt. Danach litten beide Hunde an Sarkoptesmilben und Ohrmilben.

Ob es sich bei dem unter Nr. 13. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführten Hund um einen Dackel-Mix, oder um eine wertvolle (20.000,00 €) Miniatur Doodle-Hündin gehandelt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich sind vielmehr die amtstierärztlichen Feststellungen hinsichtlich des verfilzten Kopfes und der Gliedmaßen. Hinsichtlich dieser Feststellungen steht den amtlichen Tierärzten eine besondere Beurteilungskompetenz zu. Weshalb die Feststellung der Verfilzungen unzutreffend sein soll, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie damit sinngemäß geltend machen sollte, die Verfilzungen seien rassetypisch, weist der Miniatur-Doodle (hier gibt es verschiedene „Doodle-Züchtungen“, an denen aber nach einer Internetrecherche wohl immer ein Pudel beteiligt ist) zwar lockiges, nicht aber verfilztes Fell auf. Im Übrigen ist die Klägerin auch jeden Nachweis für den angeblich hohen Wert des Hundes schuldig geblieben.

Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach es sich bei der unter Nr. 14. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember aufgeführten Golden Retriever-Hündin um das Muttertier der am 12. Dezember 2016 geborenen drei Welpen gehandelt habe, der blutige Scheidenausfluss nach der Geburt vollkommen normal sei und eine Gebärmutterentzündung nicht vorgelegen habe, werden die amtstierärztlichen Feststellungen damit nicht qualifiziert in Frage gestellt. Zunächst ist wiederum nicht ersichtlich, über welche besondere tiermedizinische Kenntnis die Klägerin oder ihr Ehemann verfügen. Im Übrigen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob blutiger Scheidenausfluss bei einer Hündin nach der Geburt normal ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den amtstierärztlichen Feststellungen bei der Golden Retriever-Hündin neben dem blutigen Scheidenausfluss Fieber und ein gestörtes Allgemeinbefinden diagnostiziert wurden. Bei der Allgemeinuntersuchung der Hündin am 19. Dezember 2016 wurde, dies bestätigend, auch eine Endometritis (Infektion des Uterus) festgestellt.

Soweit die Klägerin zum beidseitigen Nickhautvorfall bei dem unter Nr. 16. genannten Hund die Auffassung vertritt, es handele sich dabei nur um eine zusätzliche Bindehautfalte des Hundes, durch die keinerlei Schmerzen und Leiden verursacht würden, hat sie damit die amtstierärztliche Einschätzung ebenfalls nicht ansatzweise qualifiziert in Frage gestellt. Vielmehr offenbart dies ihre defizitäre Einstellung zur Behandlungswilligkeit offenbar behandlungsbedürftiger (Augen-)Erkrankungen in ihrem Hundebestand.

Vgl. zum Nickhautdrüsenvorfall, dem Erfordernis der tiermedizinischen Behandlung und anhaltender Leiden durch einen unzureichend behandelten Nickhautdrüsenvorfall: BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 23 CS 21.64 -, juris.

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der unter Nr. 17. aufgeführten Hündin darauf hinweist, dass eine laktierende Hündin Verfilzungen haben könne, ist dies ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist hier, dass bei diesem Hund Verfilzungen nicht etwa am Unterbauch, sondern am Kopf und an den Gliedmaßen festgestellt wurden.

Dafür, dass die Nabelentzündung bei dem unter Nr. 18. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführten Welpen absolut frisch gewesen, durch Lecken der Mutter zustande gekommen sei und innerhalb von zwei Tagen mithilfe eines Tropfens Betaisodona und Bepanthen Heilsalbe zu therapieren gewesen wäre, ist die Klägerin ebenfalls jeden fachkundigen Nachweis schuldig geblieben.

Dass es sich bei der unter Nr. 19. der Ordnungsverfügung vom 20. Dezember 2016 aufgeführten Hündin um eine reinrassige Cane Corso-Hündin gehandelt habe, die sich nur als Gasthündin bei ihr aufgehalten habe und bei der nach dem Vorbringen der Klägerin eine Venenschwäche vorgelegen habe, die sich nach Beendigung der Läufigkeit ohne jede Operation zurückgebildet hätte, stellt die amtstierärztliche Einschätzung ebenso wenig wie die Einschätzung ihres Ehemannes qualifiziert in Frage. Auf die Rassezuordnung der Hündin kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dass die amtstierärztliche Einschätzung zutreffend war, wird im Übrigen durch die nach der Fortnahme erfolgte tiermedizinische operative Behandlung des Vaginalprolaps der Hündin bestätigt.

Insgesamt handelt es sich bei den Bemühungen der Klägerin und ihres Ehemannes, die amtstierärztlichen Feststellungen zu entkräften, allenfalls um laienhafte, nicht aber differenzierte, tiermedizinisch fundierte Ausführungen, die auch nur ansatzweise geeignet sind, durchgreifende Zweifel an den insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal im Einzelnen durch den Zeugen HD. sachverständig erläuterten, schriftlichen amtstierärztlichen Befundungen begründen können.

Soweit die Klägerin auf die regelmäßige Behandlung gegen Ektoparasiten verweist, hat HD. unter Bezugnahme auf seine Angaben im Verfahren 8 K 2324/18 ausgeführt, dass eine effektive Behandlung unter den Haltungsbedingungen auf der Anlage nicht gegeben war. Darüber hinaus spricht aufgrund der Aktenlage Vieles dafür, dass die auf der Anlage J.-straße N01 vorgefundene Arzneimittel für Hunde überhaupt nicht zugelassen waren. HD. hat des Weiteren glaubhaft und nachvollziehbar aus amtstierärztlicher Sicht dargelegt, dass die erfolgreiche Behandlung eines Parasitenbefalls von den Haltungsbedingungen abhängig ist und es bei den in der Anlage an der J.-straße N01 in A. vorgefundenen Bedingungen einer täglichen Behandlung bedurft hätte. Damit hat aber selbst dann, wenn das Gericht die Einlassung der Klägerin über eine wöchentliche Behandlung der Hunde gegen Ektoparasiten als wahr unterstellen würde, diese den Ektoparasitenbefall jedenfalls nicht effektiv behandelt, sodass ein Tierarzt zu konsultieren und auf dessen Anraten eine andere Behandlung durchzuführen gewesen wäre. Dies ist offenkundig unterblieben.

Dies gilt auch für den Endoparasitenbefall vieler Hunde, der sich in den nach der Fortnahme durchgeführten weiteren tierärztlichen Untersuchungen bestätigt hat.

Die Kammer vermag vor dem Hintergrund der Angaben der Klägerin im Haftprüfungstermin und bei ihrer polizeilichen Vernehmung, wonach Rasse-Mix-Hunde als reinrassige Hunde verkauft worden seien, auch der in der Klagebegründung vertretenen Argumentation, eine Inkompetenz der Tierärzte und Tierärztinnen des Beklagten und des LANUV offenbare sich schon mangels deren Fähigkeiten, Rassen genau bestimmen zu können, nicht näherzutreten. Insbesondere mit Blick auf die Verfilzungen bei einigen Hunden ist die Kammer der Überzeugung, dass es den Tierärzten und Tierärztinnen sehr wohl ohne Weiteres möglich ist, zuchttypische Merkmale einzelner Rassen von verschmutzungsbedingten Fellverfilzungen zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang wird auf die eindringliche Schilderung der Fellverschmutzungen durch Kot bei dem Pudel-Mix verwiesen.

Die dargestellten Haltungsdefizite beruhten auch nicht etwa nur auf einer kurzfristigen, vorübergehenden Momentaufnahme. Dabei kann es das Gericht als zutreffend unterstellen, dass Mitglieder der Familie U./G. in engem zeitlichen Zusammenhang zu der Kontrolle am Norovirus erkrankt waren. Allerdings währten viele der oben dargestellten Verstöße gegen § 2 TierSchG, so etwa die zu geringe Größe und Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen mit den dadurch bestehenden Verletzungsgefahren für die Hunde, die Verschmutzungen mit Exkrementen in den Räumlichkeiten des Wohnhauses und die bei den Hunden festgestellten Erkrankungen sowie Ernährungszustände, länger als nur wenige Tage und lassen sich daher nicht (ansatzweise) allein mit einer kurzfristigen Erkrankung von Familienmitgliedern erklären.

Ohne dass dies entscheidungserheblich ist, sprechen die Feststellungen in dem Polizeibericht über den Einsatz am 28. September 2016 im Wohnhaus J.-straße N01 zu den hygienischen Verhältnissen auf der Anlage (kot- und urinverdreckte Räume, Welpen in einer der Boxen in der kot- und urinverschmutzten Garage) auch dafür, dass in der Hundehaltung - jedenfalls teilweise - ein wiederholtes oder länger anhaltendes und grundsätzliches Hygieneproblem bestanden haben muss.

Die Tierschutzhundeverordnung ist auf die Sicherung eines Mindeststandards zur Erfüllung der relevanten Bedürfnisse von Hunden gerichtet und geht als selbstverständlich davon aus, dass das Wohlbefinden von Hunden, die über längere Zeit hinweg unter eindeutig verordnungswidrigen räumlichen Bedingungen und in schlechtem Pflegezustand gehalten werden, in erheblichem Maße auch dann beeinträchtigt ist, wenn keine sonstigen Unzulänglichkeiten etwa hinsichtlich der Ernährung hinzutreten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2012 - 20 B 300/12 -.

Dies ist hier - auch nach den Feststellungen des Tierarztes HD. - jedenfalls hinsichtlich eines Teils der auf der Zuchtanlage J.-straße N01 gehaltenen Hunde der Fall gewesen, die in unzureichenden hygienischen Verhältnissen und/oder in schlechtem Pflegezustand vorgefunden wurden.

Darüber hinaus sprechen weitere gewichtige Indizien hinreichend für erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Diese ergeben sich zunächst aus den Angaben der Klägerin selbst während des Haftprüfungstermins am 23. Januar 2017 - und damit vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - gegenüber dem Amtsgericht YE., die sich weitgehend mit ihrer Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen bandenmäßigen Betrugs decken. Danach seien zugekaufte Welpen aus Osteuropa, die teilweise zu dünn und in keiner guten Verfassung gewesen seien, in Boxen in der Garage gehalten worden. Dem entspricht die zuvor geschilderte Auffindesituation von sechs Welpen am 14. Dezember 2016 in der geschlossenen Garage ohne Tageslichteinfall und ohne Wasser. Dabei handelte es sich nach den weiteren Ausführungen der Klägerin im Strafverfahren und zusätzlichen Erkenntnissen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren um Welpen, die - aufgrund von Problemen beim Transport nach einem Unfall in TB. - von ihrem Ehemann und Sohn am 10. Dezember 2016 dort abgeholt worden waren. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten, wonach am 10. Dezember 2016 eine Welpenlieferung nach vorherigem Ankauf an die J.-straße N01 gegangen sein soll. In der Garage wurden nach Aussage der Klägerin zugekaufte Welpen untergebracht, wobei ihr Ehemann bei schönem Wetter das Garagentor geöffnet und bei schlechtem Wetter einige Rotlichtlampen installiert habe.

Auch die weiteren Einlassungen der Klägerin in dem Haftprüfungstermin, wonach kranke Hunde nicht der Tierärztin X. R. vorgestellt, sondern dieser nur durch sie - die Klägerin - die gesundheitlichen Probleme geschildert worden seien, woraufhin diese dann die Medikamente an sie weitergegeben habe, sprechen eindeutig für die durch den Beklagten zugrunde gelegte Annahme, dass die Hunde entgegen den tierschutzrechtlichen Vorschriften gehalten worden sind. Denn die tierärztliche Vorstellung erkrankter Hunde und deren eventuell erforderliche tierärztliche Behandlung können nicht dadurch ersetzt werden, dass einer Tierärztin die gesundheitlichen Probleme geschildert werden, ohne dass diese selbst evtl. erforderliche tiermedizinische Untersuchungen bzw. Behandlungen der Hunde vornimmt. Dies gilt auch für erforderliche tierärztliche Untersuchungen vor der Verabreichung von Impfungen, um etwa die Impffähigkeit von Welpen überhaupt erst feststellen zu können. Insofern hat die Tierärztin X. R. im Übrigen während ihres Haftprüfungstermins eingeräumt, dass sie sich die Hunde eigentlich hätte ansehen müssen.

Durch die festgestellten Haltungsdefizite und gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nach den glaubhaften und nachvollziehbaren amtstierärztlichen Feststellungen, die im Rahmen der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren durch den sachverständigen Zeugen HD. nochmals bestätigt worden sind und bereits seit längerer Zeit bestanden, war ein erheblicher Anteil der Hunde nicht nur erheblich vernachlässigt, sondern litt auch unter erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen und Leiden.

„Erheblich“ bedeutet gravierend, gewichtig oder beträchtlich, mehr als nur geringfügig. „Leiden“ sind anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Auch einfache Schmerzen und Leiden reichen aus, wenn diese länger anhalten.

Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16 a TierSchG, Rn. 46.

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die Tierärztin DN, bei der es sich bereits im Zeitpunkt der Kontrolle am 14. Dezember 2016 um eine im Beamtendienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehende und für das LANUV als kommissarische Leiterin des Fachdienstes Tierschutz tätige amtliche Tierärztin handelte, hat schon in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2016 ausgeführt, dass die Dunkelhaltung der Welpen in der Garage über einen Zeitraum von mehreren Tagen - hiervon geht die Kammer angesichts der Angaben der Klägerin und der strafrechtlichen Ermittlungen aus, weil die Welpen bereits am 10. Dezember 2016 in die J.-straße N01 in A. geliefert wurden - bei den Tieren Leiden hervorruft. Erhebliche Leiden stellt für Hunde als eines der Säugetiere mit dem am höchsten entwickelten Geruchssinn auch der Aufenthalt in hochgradig kot- und urinverschmierten Räumen mit beißendem Ammoniakgeruch ohne Frischluftzufuhr dar. Diesen Bedingungen waren aber jedenfalls die Hunde in den Räumen oberhalb der Garage ausgesetzt.

Der sachverständige Zeuge HD. hatte bereits in seinen amtstierärztlichen Gutachten vom 19. und 30. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf verschiedene Hunde in der Fotodokumentation, die teilweise vorgefundenen Kotverschmutzungen und den unzureichenden Tageslichteinfall in den Zwingern/Wurfboxen ausgeführt, dass die Hunde über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt gewesen und diese Beeinträchtigungen als erheblich anzusehen seien. In der mündlichen Verhandlung im Verfahren 8 K 2324/18 - auf seine dahingehenden Aussagen hat er im Rahmen der vorliegenden Beweisaufnahme Bezug genommen - hat er dies dahingehend konkretisiert, dass nach seiner Einschätzung ca. 50 % der Hunde am Tag der Erstuntersuchung, die abends oder am nächsten Tag erfolgt sei, gesundheitliche Einschränkungen aufgewiesen haben.

In besonders bedauernswerter Weise sind als Beispiele hierfür die Hündin mit dem unbehandelten Vaginalprolaps, die durch ständiges Pressen versuchte, sich Linderung zu verschaffen, und die Bulldoggen-Hündin zu benennen, auf deren Auge sich eine bis auf den Augapfel erstreckende Eiterkruste gebildet hatte, die einen Lidschluss unmöglich machte, und die deshalb nach der amtstierärztlichen Einschätzung besonders gelitten haben. Gleiches gilt etwa auch für den Pudelmix mit dem völlig verfilzten Fell, dem ein normales Absetzen von Urin aufgrund der Filzplatte im Genitalbereich gar nicht mehr möglich war.

Hinsichtlich der am 14. Dezember 2016 nach den übereinstimmenden Angaben von HD. und SW vorgefundenen mindestens 15 behandlungsbedürftigen Hunde ist das Gericht ebenfalls davon überzeugt, dass die unterbliebene tierärztliche Behandlung zu Schmerzen und Leiden bei den Tieren geführt hat.

Die schriftlichen Äußerungen hat der sachverständige Zeuge HD. aus tiermedizinischer Sicht anhand von Erläuterungen der natürlichen Verhaltensweisen der Hunde, deren Ausleben ihnen durch die Beeinträchtigungen nicht mehr möglich waren, eindringlich, glaubhaft und für das Gericht in jeder Hinsicht anschaulich und nachvollziehbar geschildert.

Die Klägerin war auch Halterin der Hunde in der J.-straße N01 in A..

Für die Halter- oder Betreuereigenschaft nach § 2 TierSchG kommt es nicht auf das Eigentum an den Tieren an. Maßgeblich ist vielmehr ein tatsächliches Obhutsverhältnis.

Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Januar 2016 - 4 LB 46/14 -, Rn. N05, juris; BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 25 CS 06.2206 -, juris, Rn. 4; ähnlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -, juris, Rn. 7; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2016, § 2 TierSchG, Rn. 4.

Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine nicht nur vorübergehende Besitzerstellung sowie die Befugnis hat, über Betreuung und gegebenenfalls Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem unabhängig von der Eigentümerstellung die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt.

Vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. April 2015 - 3 M 517/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -, juris.

Im Rahmen der Eingriffsbefugnisse nach § 16 a TierSchG ist maßgeblich, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 25 ZB 05.1507 -, juris.

Das Innehaben der Bestim­mungsmacht wird auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge­richts,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 B N05.16 -, juris,

als charakteristisch für den Halter eines Tieres hervorgehoben. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist nach der zuletzt genannten Entscheidung eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortlichkeit zu beurteilen ist. Dabei kann auch die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein.

Vgl. zum Halterbegriff auch: OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar

2017 - 20 A 1897/15 -.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Klägerin Halterin der Hunde auf der Anlage in der J.-straße N01 in A.. Sie war (Mit-)Inhaberin der Erlaubnis nach

§ 11 TierSchG, übte die tatsächliche Sachherrschaft über die Hunde aus, hat diese veräußert, teilweise geimpft, ihnen Medikamente verabreicht und die Betreuung der Hunde übernommen. Darüber hinaus hat sie die Tiere veräußert und den Lebensunterhalt aus den Veräußerungserlösen bestritten. Damit stand ihr die Verfügungsgewalt über die Hunde zu, auch wenn aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren Einiges dafür spricht, dass tatsächlich ihr Ehemann einige wesentliche Entscheidungen getroffen hat und die Klägerin sich hiergegen nicht effektiv durchzusetzen vermochte.

Es lagen hier auch die Voraussetzungen für eine Fortnahme der Hunde im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW vor. Danach kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Das war hier der Fall. Aufgrund der defizitären Haltungsbedingungen war bereits eine erhebliche Vernachlässigung bei einem Teil der Hunde eingetreten. Darüber hinaus wären die Hunde aufgrund der Inhaftierung der Klägerin, ihres Ehemannes und weiterer für die Hundeversorgung vorgesehener Personen ab dem 14. Dezember 2016 unversorgt gewesen.

Der Beklagte handelte auch innerhalb seiner Befugnisse, weil eine fiktiv gegenüber der Klägerin verfügte Fortnahmeanordnung rechtmäßig gewesen wäre.

Der Beklagte hat schließlich sein Ermessen in einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) ausgeübt.

Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung waren geeignet, die Vernachlässigung der Hunde und deren Erkrankungen durch die defizitären Haltungsbedingungen, die durch das Tun und Unterlassen der Klägerin (mit-)verursacht wurden, zu beenden. Sie waren auch erforderlich, weil andere, die Klägerin weniger belastende aber ebenso effektive Maßnahmen nicht zu Verfügung standen. Jedenfalls hat der Beklagte die Klägerin ebenso wie Frau X. R. auf die festgestellten Defizite der Haltungseinrichtungen hingewiesen und letztlich erfolglos eine deutliche Bestandsreduzierung gefordert. Offenbar wurden vielmehr Welpen aus Osteuropa hinzugekauft und - bis zu ihrer Veräußerung - in tierschutzwidriger Weise auf der Anlage in der J.-straße N01 untergebracht.

Schließlich waren sie auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie im Spannungsfeld des Tierschutzes als in Art. 20 a GG formulierten Staatsziels einerseits und des damit verbundenen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung der Klägerin andererseits nicht unangemessen in deren Rechte eingreifen. Angesichts der vorgefundenen Rechtsverletzungen und der dadurch bereits eingetretenen Beeinträchtigungen tierschutzrechtlicher Belange musste das Grundrecht der Klägerin, hier aus Art. 12 GG - weil die Klägerin die Zucht und den Hundehandel wie einen Beruf ausgeübt hat -, gegenüber der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften hier zurückstehen. Auch wenn mit der Zucht und dem Handel von Hunden ganz wesentliche Einkünfte erzielt werden, die der Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Familie dienen, sind bei dem damit verbundenen Umgang und der Haltung von Hunden die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung gegen das vorliegende Urteil war nicht zuzulassen, weil die nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Urteil weicht weder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab noch ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

  1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

  2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

  3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

V. E. Z.

Ferner hat die Kammer

b e s c h l o s s e n:

Der Streitwert wird angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung

der tierschutzrechtlichen Maßnahme für die Klägerin gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem

für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.

V. E. Z.

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