Verwaltungsgericht Arnsberg, 2021-03-11, 7 K 3187/18

7 K 3187/18Tribunale amministrativo11 mar 2021

Testo completo

Verwaltungsgericht Arnsberg — 7 K 3187/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-11

Aktenzeichen: 7 K 3187/18

ECLI: ECLI:DE:VGAR:2021:0311.7K3187.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in die individuellen Bedarfsabschätzungen bzw. Berechnungen des Handlungsbedarfes zu Gewerbegebiets- und Wohngebietsflächen für die Kommunen des Kreises … nach Maßgabe der nachfolgenden Aufstellung zu bewilligen, soweit sie abgeschlossene Verfahren betreffen:

aa) B.

(1) Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die letzten drei Berechnungen des Handlungsbedarfes

vor der 20. Änderung des Flächennutzungsplans;

(2) Wohnen:

die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw.

die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes

vor dem 24. Juli 2017;

bb) C. T2.

Gewerbe:

die letzten beiden individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die letzten beiden Berechnungen des Handlungsbedarfes

vor der 75. Änderung des Flächennutzungsplans;

cc) H. F.

Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

dd) Stadt F1.

(1) Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

(2) Wohnen:

die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw.

die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes

vor dem 6. November 2014;

ee) Stadt H1.

Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

ff) H. M.

(1) Gewerbe:

die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw.

die Berechnung des Handlungsbedarfes

vor dem 7. November 2012;

(2) Wohnen:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

gg) Stadt M1.

Gewerbe:

die letzten beiden individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die letzten beiden Berechnungen des Handlungsbedarfes

vor dem 4. Oktober 2012;

hh) H. N.

(1) Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

(2) Wohnen:

die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw.

die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes

vor dem 27. Mai 2015;

ii) Stadt S.

Gewerbe und Wohnen:

jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

jj) Stadt T3.

Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

kk) Stadt X.

Gewerbe und Wohnen:

jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

II) H. X1.

(1) Gewerbe:

die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

(2) Wohnen:

die letzte individuelle Bedarfsabschätzung bzw.

die letzte Berechnung des Handlungsbedarfes

vor dem 28. Februar 2013;

mm) Stadt X2.

Gewerbe und Wohnen:

jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes;

nn) H. X3.

Gewerbe und Wohnen:

jeweils die letzten drei individuellen Bedarfsabschätzungen bzw.

die drei letzten Berechnungen des Handlungsbedarfes.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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