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3 K 1263/24•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-06-13, 3 K 1263/24
3 K 1263/24Tribunale amministrativo13 giu 2025
1. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Laufe des Klageverfahrens der Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars für Fahranfänger nachgekommen ist, kann noch nicht gefolgert werden, dass er seinen Anfechtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen hat. 2. Das gegen die Verlängerung der Probezeit gerichtete Klagebegehren ist ein zulässiges Rechtsschutzziel, das auch nach Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar zulässigerweise mit der Anfechtungsklage verfolgt werden kann.
Entscheidungsdatum: 2025-06-13
Aktenzeichen: 3 K 1263/24
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0613.3K1263.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: StVG § 2a Abs 2 S 1 Nr 1 FeV § 34 Anlage 12 zur FeV StVG § 28 Abs 3 Nr 1 StVG § 28 Abs 3 Nr 3 BKatV lfd Nr 11.3.4 Anlage 13 zu § 40 FeV Ziffer 3.2.2
Aus dem Umstand, dass der Kläger im Laufe des Klageverfahrens der Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars für Fahranfänger nachgekommen ist, kann noch nicht gefolgert werden, dass er seinen Anfechtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen hat.
Das gegen die Verlängerung der Probezeit gerichtete Klagebegehren ist ein zulässiges Rechtsschutzziel, das auch nach Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar zulässigerweise mit der Anfechtungsklage verfolgt werden kann.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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