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10 K 195/22.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2025-04-08, 10 K 195/22.A
10 K 195/22.ATribunale amministrativo8 apr 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-08
Aktenzeichen: 10 K 195/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2025:0408.10K195.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: AsylG § 3 Abs 1; AsylG § 3b Abs 1 Nr 4
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts vom 4. Januar 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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