Verwaltungsgericht Aachen, 2024-03-28, 8 K 2512/22

8 K 2512/22Tribunale amministrativo28 mar 2024

Testo completo

Verwaltungsgericht Aachen — 8 K 2512/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-28

Aktenzeichen: 8 K 2512/22

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2024:0328.8K2512.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: AufenthG § 104c Abs 1; AufenthG § 104c Abs 3 S 1; AufenthG § 10 Abs 3 S 2; AufenthG § 11 Abs 7; VwGO § 114 S 2; EMRK Art 8

Tenor

Soweit der Kläger die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 1 und 2, 25 Abs. 5 und 25b Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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