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4 K 1827/22•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-05-25, 4 K 1827/22
4 K 1827/22Tribunale amministrativo25 mag 2023
1. Die in einem Personalausweis zu leistende Unterschrift setzt ein erkennbar aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das sich als Wiedergabe zumindest des Familiennamens der antragstellenden Person darstellt; erforderlich ist zudem ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charakteristische, die Nachahmung erschwerende Merkmale aufweist, und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. 2. In der Linienführung müssen mindestens einzelne Buchstaben aus dem Na-men der unterzeichnenden Person zu erkennen sein, wobei die Buchstaben zwar nicht klar und deutlich zum Ausdruck kommen müssen; die Mängel dürfen jedoch nicht so weit gehen, dass die Konturen der (Schrift-) Zeichen und ihre Verknüpfung in einer bestimmten Reihenfolge nicht mehr zumindest andeutungsweise erkennen lassen, dass das Gebilde ursprünglich aus der aus Buchstaben bestehenden Verschriftlichung des jeweiligen Namens entstanden ist. 3. Von einer formgültigen Unterschrift ist auch jedenfalls dann nicht mehr auszugehen, wenn das Schriftbild keinen einzigen Buchstaben zumindest andeutungsweise erkennen lässt, der mit dem maßgeblichen Namen in Zusammenhang steht, also in diesem enthalten ist und sich an der zumindest ungefähr richtigen Stelle der entsprechenden Buchstabenreihenfolge befindet.
Entscheidungsdatum: 2023-05-25
Aktenzeichen: 4 K 1827/22
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0525.4K1827.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: PAuswG § 9 Abs 1 Satz 1; PAuswG § 5 Abs 2 Nr 6
Die in einem Personalausweis zu leistende Unterschrift setzt ein erkennbar aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das sich als Wiedergabe zumindest des Familiennamens der antragstellenden Person darstellt; erforderlich ist zudem ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charakteristische, die Nachahmung erschwerende Merkmale aufweist, und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.
In der Linienführung müssen mindestens einzelne Buchstaben aus dem Na-men der unterzeichnenden Person zu erkennen sein, wobei die Buchstaben zwar nicht klar und deutlich zum Ausdruck kommen müssen; die Mängel dürfen jedoch nicht so weit gehen, dass die Konturen der (Schrift-) Zeichen und ihre Verknüpfung in einer bestimmten Reihenfolge nicht mehr zumindest andeutungsweise erkennen lassen, dass das Gebilde ursprünglich aus der aus Buchstaben bestehenden Verschriftlichung des jeweiligen Namens entstanden ist.
Von einer formgültigen Unterschrift ist auch jedenfalls dann nicht mehr auszugehen, wenn das Schriftbild keinen einzigen Buchstaben zumindest andeutungsweise erkennen lässt, der mit dem maßgeblichen Namen in Zusammenhang steht, also in diesem enthalten ist und sich an der zumindest ungefähr richtigen Stelle der entsprechenden Buchstabenreihenfolge befindet.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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