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4 K 1665/20.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-05-17, 4 K 1665/20.A
4 K 1665/20.ATribunale amministrativo17 mag 2023
unglaubhafte Zwangsheirat, kein Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung, keine Abschiebungsandrohung bei noch anhängigem Asylverfahren eines minderjährigen Kindes bei anderem Gericht
Entscheidungsdatum: 2023-05-17
Aktenzeichen: 4 K 1665/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0517.4K1665.20A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: RRL Art. 5; VRL Art 46; GG Art. 6; AsylG § 3; AsylG § 4; AsylG § 34; AufenthG § 59; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7
unglaubhafte Zwangsheirat, kein Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung, keine Abschiebungsandrohung bei noch anhängigem Asylverfahren eines minderjährigen Kindes bei anderem Gericht
Die Ziffern 5. und 6. der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 80 vom Hundert und die Beklagte zu 20 vom Hundert.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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