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6 L 26/23•Verwaltungsgericht Aachen, 2023-01-12, 6 L 26/23
6 L 26/23Tribunale amministrativo12 gen 2023
Eine Mahnwache darf auf einem Privatgrundstück, welches nicht i.S.v. § 21 VersG NRW für den öffentlichen kommunikativen Verkehr geöffnet ist, nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Besitzberechtigten stattfinden. Die Grundstücke in der Ortslage Lützerath, für welches die Eigentümerin einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Räumung der Ortslage gestellt hat und für die aufgrund einer Allgemeinverfügung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot gilt, sind jedenfalls nicht (mehr) der Öffentlichkeit zugänglich.
Entscheidungsdatum: 2023-01-12
Aktenzeichen: 6 L 26/23
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2023:0112.6L26.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: VersG NRW § 21; GG Art. 8
Eine Mahnwache darf auf einem Privatgrundstück, welches nicht i.S.v. § 21 VersG NRW für den öffentlichen kommunikativen Verkehr geöffnet ist, nur mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Besitzberechtigten stattfinden.
Die Grundstücke in der Ortslage Lützerath, für welches die Eigentümerin einen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Räumung der Ortslage gestellt hat und für die aufgrund einer Allgemeinverfügung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot gilt, sind jedenfalls nicht (mehr) der Öffentlichkeit zugänglich.
Z,
beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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