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5 K 507/19.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-12-15, 5 K 507/19.A
5 K 507/19.ATribunale amministrativo15 dic 2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-15
Aktenzeichen: 5 K 507/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:1215.5K507.19A.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: AsylG: § 4
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundessamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Dezember 2018 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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