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6 K 1099/21•Verwaltungsgericht Aachen, 2022-05-03, 6 K 1099/21
6 K 1099/21Tribunale amministrativo3 mag 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-03
Aktenzeichen: 6 K 1099/21
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2022:0503.6K1099.21.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird entsprechend dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25. April 2022 festgestellt, dass die von der Klägerin für den 26. September 2020 angemeldete Mahnwache vor dem „B“ wie eine Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes zu behandeln war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO.
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