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7 K 1577/18.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-07-09, 7 K 1577/18.A
7 K 1577/18.ATribunale amministrativo9 lug 2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-09
Aktenzeichen: 7 K 1577/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0709.7K1577.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 60 Abs. 7 AufenthG
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01. März 2018, Gz. 00000-000, verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Landes Irak vorliegt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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