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6 K 304/21.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-06-01, 6 K 304/21.A
6 K 304/21.ATribunale amministrativo1 giu 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-01
Aktenzeichen: 6 K 304/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0601.6K304.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2021 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger zu 1. ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegt. Die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
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