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10 K 442/19.A•Verwaltungsgericht Aachen, 2021-02-01, 10 K 442/19.A
10 K 442/19.ATribunale amministrativo1 feb 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-01
Aktenzeichen: 10 K 442/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2021:0201.10K442.19A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: VwVfG § 48; VwVfG § 49; VwVfG § 51 Abs 1; VwVfG § 51 Abs 5; AsylG § 29 Abs 1 Nr 2; AsylG § 29 Abs 1 Nr 5; AsylG § 31 Abs 3 Satz 1; AufenthG § 60 Abs 5; EMRK Art. 3
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2019 verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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