Verwaltungsgericht Aachen, 2020-11-12, 3 L 806/20

3 L 806/20Tribunale amministrativo12 nov 2020

Regest

1. Geht einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Unterbrechung der Probezeit von mehr als 15 Jahren voraus, so ist bei der Gutachtenanordnung nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ein atypischer Fall anzunehmen, über den nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. 2. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die mehr als fünfzehnjährige Unterbrechung der Probezeit die Neuerteilung in die Nähe einer Ersterteilung der Fahrerlaubnis auf Probe rückt. 3. Diese Atypik ermöglicht es der Behörde, im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens trotz einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung (Handyverstoß) von der gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG regelhaft vorgesehenen Gutachtenanordnung ausnahmsweise abzusehen.

Testo completo

Verwaltungsgericht Aachen — 3 L 806/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-12

Aktenzeichen: 3 L 806/20

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1112.3L806.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: GG Art 19 Abs 4; VwGO § 80 Abs 5; FeV § 11 Abs 8 Satz 1; StVG § 2a Abs 5 Satz 5; StVG § 2a Abs 2; StVG § 2a; VwVfG NRW § 40; VwGO § 114 Satz 1

Leitsätze

  1. Geht einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Unterbrechung der Probezeit von mehr als 15 Jahren voraus, so ist bei der Gutachtenanordnung nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ein atypischer Fall anzunehmen, über den nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist.

  2. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die mehr als fünfzehnjährige Unterbrechung der Probezeit die Neuerteilung in die Nähe einer Ersterteilung der Fahrerlaubnis auf Probe rückt.

  3. Diese Atypik ermöglicht es der Behörde, im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens trotz einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung (Handyverstoß) von der gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG regelhaft vorgesehenen Gutachtenanordnung ausnahmsweise abzusehen.

Tenor

1.Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 3 K 2640/20 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

3.Der vorstehende Beschlusstenor soll den Beteiligten fernmündlich vorab mitgeteilt werden.

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