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4 L 660/20•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-11-10, 4 L 660/20
4 L 660/20Tribunale amministrativo10 nov 2020
1. Auch im Rahmen des § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG muss die zuständige Ausländerbehörde konkret bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Gegebenenfalls muss sie gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können. 2. Die Bestimmung der Geltungsdauer einer Duldungsbescheinigung steht im Ermessen der Ausländerbehörde, das diese dem Zweck der Duldung entsprechend auszuüben hat. 3. Ein Ausländer kann verlangen, dass auf seiner Duldungsbescheinigung sein zutreffender Name aufgebracht wird.
Entscheidungsdatum: 2020-11-10
Aktenzeichen: 4 L 660/20
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:1110.4L660.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: AufenthG § 60a Abs 4; AufenthG § 60b; VwGO § 123
Auch im Rahmen des § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG muss die zuständige Ausländerbehörde konkret bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Gegebenenfalls muss sie gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können.
Die Bestimmung der Geltungsdauer einer Duldungsbescheinigung steht im Ermessen der Ausländerbehörde, das diese dem Zweck der Duldung entsprechend auszuüben hat.
Ein Ausländer kann verlangen, dass auf seiner Duldungsbescheinigung sein zutreffender Name aufgebracht wird.
1.Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Duldungsbescheinigung ohne den Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität", mit einer Gültigkeitsdauer von nicht weniger als 3 Monaten und auf den Namen O. B. auszustellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- € festgesetzt.
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