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8 K 2249/18•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-06-02, 8 K 2249/18
8 K 2249/18Tribunale amministrativo2 giu 2020
1. Die Gemeinnützigkeit i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV setzt eine dahingehende steuerliche Anerkennung voraus. 2. § 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV ist eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung, die lediglich den Nachweis der Gemeinnützigkeit entfallen lässt. Sie stellt keine Erweiterung über die von § 5 Abs. 3 RBStV erfassten privilegierten Betriebsstätten hinaus dar.
Entscheidungsdatum: 2020-06-02
Aktenzeichen: 8 K 2249/18
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0602.8K2249.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: RBStV § 10 Abs 5; RBStV § 5 Abs 1; RBStV § 5 Abs 3 Satz 1 Nr 3; RBStV § 14 Abs 8 Satz 2; GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1; AO § 52
Die Gemeinnützigkeit i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RBStV setzt eine dahingehende steuerliche Anerkennung voraus.
§ 14 Abs. 8 Satz 2 RBStV ist eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung, die lediglich den Nachweis der Gemeinnützigkeit entfallen lässt. Sie stellt keine Erweiterung über die von § 5 Abs. 3 RBStV erfassten privilegierten Betriebsstätten hinaus dar.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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