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2 K 3050/16•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-05-11, 2 K 3050/16
2 K 3050/16Tribunale amministrativo11 mag 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-11
Aktenzeichen: 2 K 3050/16
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0511.2K3050.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: FZV § 7; VwGO § 91; ZPO § 264 Nr 2
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, das Fahrzeug der Klägerin Opel, Fahrzeugidentitätsnummer: ………….., am 27.09.2016 zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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