Verwaltungsgericht Aachen, 2020-03-16, 10 K 157/19.A

10 K 157/19.ATribunale amministrativo16 mar 2020

Testo completo

Verwaltungsgericht Aachen — 10 K 157/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-16

Aktenzeichen: 10 K 157/19.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0316.10K157.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: EMRK Art 3; AsylG § 29 Abs 1 Nr 2

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2018 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass die Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfen, aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

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