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2 K 504/17•Verwaltungsgericht Aachen, 2020-01-21, 2 K 504/17
2 K 504/17Tribunale amministrativo21 gen 2020
Es widerspricht nicht der durch § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz normierten Beitrags- und Leistungsfiktion, dass die satzungsmäßige Beitragsbefreiung mit der gesetzlichen Beitragsfreiheit nach § 23 Abs. 3 KiBiz zusammenfällt.
Entscheidungsdatum: 2020-01-21
Aktenzeichen: 2 K 504/17
ECLI: ECLI:DE:VGAC:2020:0121.2K504.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 23 KiBiz; § 23 Abs. 5 KiBiz
Es widerspricht nicht der durch § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz normierten Beitrags- und Leistungsfiktion, dass die satzungsmäßige Beitragsbefreiung mit der gesetzlichen Beitragsfreiheit nach § 23 Abs. 3 KiBiz zusammenfällt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, tragen die Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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