Verfassungsgerichtshof NRW, 2025-01-14, VerfGH 135/24.VB-1

VerfGH 135/24.VB-1Corte costituzionale14 gen 2025

Testo completo

Verfassungsgerichtshof NRW — VerfGH 135/24.VB-1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-14

Aktenzeichen: VerfGH 135/24.VB-1

ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0114.VERFGH135.24VB1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht substantiiert aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Abgesehen davon hat er jedenfalls auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.

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