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VerfGH 65/21.VB-2•Verfassungsgerichtshof NRW, 2021-12-07, VerfGH 65/21.VB-2
VerfGH 65/21.VB-2Corte costituzionale7 dic 2021
Ein Rechtsanwalt, der sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst vertritt, ist hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen, die an die Wahrung einzuhaltender Fristen gestellt werden, nicht wie ein Beteiligter, sondern wie ein Rechtsanwalt zu behandeln. Wer als Rechtsanwalt im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit plötzlich akuten Krankheitszuständen rechnen muss, ist verpflichtet, die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die Fertigstellung der Verfassungsbeschwerde übernimmt.
Entscheidungsdatum: 2021-12-07
Aktenzeichen: VerfGH 65/21.VB-2
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH65.21VB2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Normen: VerfGHG § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2
Ein Rechtsanwalt, der sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst vertritt, ist hinsichtlich der Sorgfaltsanforderungen, die an die Wahrung einzuhaltender Fristen gestellt werden, nicht wie ein Beteiligter, sondern wie ein Rechtsanwalt zu behandeln.
Wer als Rechtsanwalt im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit plötzlich akuten Krankheitszuständen rechnen muss, ist verpflichtet, die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die Fertigstellung der Verfassungsbeschwerde übernimmt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
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