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VerfGH 10/19•Verfassungsgerichtshof NRW, 2020-12-01, VerfGH 10/19
VerfGH 10/19Corte costituzionale1 dic 2020
1. Die Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie als Ziel der Raumordnung in einem Regionalplan kann einen ungerechtfertigten Eingriff in die kommunale Planungshoheit darstellen. 2. Ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch ein Ziel der Raumordnung liegt vor, wenn die Festlegung eine hinreichend konkrete und rechtmäßige örtliche Planung nachhaltig stört oder wenn sie wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer gemeindlichen Planung entzieht. 3. Eine kommunale Konzentrationszonenplanung ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Planungshoheit nur dann wehrfähig, wenn sie jedenfalls nicht offensichtlich die an eine solche Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu stellenden Anforderungen verfehlt. 4. Die isolierte Positivausweisung durch ein Vorranggebiet im Regionalplan in einem Umfang von 0,29% der Gemeindefläche stört eine kommunale Konzentrationszonenplanung regelmäßig auch dann nicht nachhaltig, wenn sich das Vorranggebiet räumlich deutlich von den Konzentrationszonen des Flächennutzungsplans absetzt. Eine solche Regionalplanung lässt das gesamträumliche Konzept der kommunalen Ausschlussplanung für den übrigen Außenbereich unberührt. 5. Einschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit durch eine überörtliche Planung sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot wahren. 6. Der in diesem Fall im Wege der Abwägung herzustellende verhältnismäßige Ausgleich der berührten Belange setzt voraus, dass der Planungsträger den erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und anhand dieses Sachverhalts die für die Planung sprechenden überörtlichen Belange einerseits und die beeinträchtigten gemeindlichen Belange andererseits umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Soweit hierbei über Wertungen und Prognosen zu befinden ist, ist die verfassungsrechtliche Prüfung in Anwendung des Willkürverbots darauf beschränkt, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen auf unsachgemäßen Erwägungen beruhen oder sonst offensichtlich fehlerhaft sind.
Entscheidungsdatum: 2020-12-01
Aktenzeichen: VerfGH 10/19
ECLI: ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1201.VERFGH10.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Normen: LV Art. 78 Abs. 1 und 2; ROG § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 6, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2; BauGB § 1 Abs. 4, § 35 Abs. 3 Satz 3; LPLG §§ 12, 18, 19 Abs. 6
Die Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie als Ziel der Raumordnung in einem Regionalplan kann einen ungerechtfertigten Eingriff in die kommunale Planungshoheit darstellen.
Ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch ein Ziel der Raumordnung liegt vor, wenn die Festlegung eine hinreichend konkrete und rechtmäßige örtliche Planung nachhaltig stört oder wenn sie wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer gemeindlichen Planung entzieht.
Eine kommunale Konzentrationszonenplanung ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Planungshoheit nur dann wehrfähig, wenn sie jedenfalls nicht offensichtlich die an eine solche Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu stellenden Anforderungen verfehlt.
Die isolierte Positivausweisung durch ein Vorranggebiet im Regionalplan in einem Umfang von 0,29% der Gemeindefläche stört eine kommunale Konzentrationszonenplanung regelmäßig auch dann nicht nachhaltig, wenn sich das Vorranggebiet räumlich deutlich von den Konzentrationszonen des Flächennutzungsplans absetzt. Eine solche Regionalplanung lässt das gesamträumliche Konzept der kommunalen Ausschlussplanung für den übrigen Außenbereich unberührt.
Einschränkungen der gemeindlichen Planungshoheit durch eine überörtliche Planung sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot wahren.
Der in diesem Fall im Wege der Abwägung herzustellende verhältnismäßige Ausgleich der berührten Belange setzt voraus, dass der Planungsträger den erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und anhand dieses Sachverhalts die für die Planung sprechenden überörtlichen Belange einerseits und die beeinträchtigten gemeindlichen Belange andererseits umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Soweit hierbei über Wertungen und Prognosen zu befinden ist, ist die verfassungsrechtliche Prüfung in Anwendung des Willkürverbots darauf beschränkt, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen auf unsachgemäßen Erwägungen beruhen oder sonst offensichtlich fehlerhaft sind.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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