Sozialgericht Duisburg, 2026-04-08, S 37 R 1249/25

S 37 R 1249/25Tribunale delle assicurazioni sociali8 apr 2026

Testo completo

Sozialgericht Duisburg — S 37 R 1249/25 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-04-08

Aktenzeichen: S 37 R 1249/25

ECLI: ECLI:DE:SGDU:2026:0408.S37R1249.25.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 37. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Tatbestand

Im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 00.00.1963 in der Türkei geborene Klägerin war von 1982 bis 2002 in einer Druckerei beschäftigt. Eine auf Veranlassung der Agentur für Arbeit im Jahr 2004 begonnene Berufsausbildung beendete sie nicht. Bis Dezember 2005 bezog sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Von 2014 bis 2022 betrieb sie einen Kiosk. Seit Januar 2017 sind laufend Beitragszeiten für eine Pflegetätigkeit in ihrem Versicherungskonto gespeichert.

Am 28.04.2024 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen formlosen Antrag auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2024 mangels Mitwirkung der Klägerin ablehnte. Die Klägerin habe die erforderlichen Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung nicht übersandt.

Im November 2024 ging schließlich der formelle Rentenantrag bei der Beklagten ein. Diese veranlasste daraufhin eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. U., die aufgrund einer am 05.02.2025 durchgeführten ambulanten Untersuchung feststellte, dass die Klägerin an einer chronischen Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Faktoren leidet. Trotz dieser Gesundheitsstörung sei die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen ohne besondere Anforderungen an die Konzentrationsleistung sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten.

Auf der Grundlage dieser sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2025 die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung mit der Begründung ab, die Klägerin sei mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte der Klägerin unter dem 19.03.2025 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen.

Mit Bescheid vom 14.11.2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der angefochtene Bescheid sei nach der bekannten Sachlage nicht zu beanstanden.

Mit der am 16.12.2025 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiter.

Die Klägerin hat die Klage nicht begründet und keinen konkreten Klageantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist und beruft sich im Übrigen auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat den Bevollmächtigten der Klägerin mit Betreibensaufforderung vom 25.02.2026, zugegangen am 03.03.2026, aufgefordert, die Klage binnen drei Wochen nach deren Zugang im Einzelnen zu begründen und den vollständig ausgefüllten Fragebogen zur Person sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist und auch danach ist die angeforderte Klagebegründung nicht bei Gericht eingegangen. Der Fragebogen zur Person und die Schweigepflichtentbindungserklärung sind erst am 01.04.2026, mithin nach Ablauf der mit Verfügung vom 25.02.2026 gesetzten Frist, bei Gericht eingegangen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Akte S 30 SB 68/25 Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind über diese Möglichkeit informiert worden.

Das Gericht hat die Klageschrift, die weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass beantragt werden soll, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2025 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Denn aus der Klageschrift geht zumindest der angefochtene Widerspruchsbescheid hervor und dass die Gewährung einer Rente begehrt wird.

I.

Die dahingehend ausgelegte Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 19.02.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2025 ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs.2 SGG in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt.

Nach § 43 Abs.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben und vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein, § 43 Abs.1 S.2 SGB VI. Volle Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs.2 S.2 SGB VI vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Dagegen ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs.3 SGB VI).

Aufgrund der im Verwaltungsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin gesundheitlich noch in der Lage ist, körperlich leichte Arbeiten mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Danach ist das Leistungsvermögen der Klägerin maßgeblich durch ihre Leiden auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeschränkt. So leidet sie an einer chronischen Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Faktoren.

Trotz dieser Gesundheitsstörung ist die Klägerin noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen ohne besondere Anforderungen an die Konzentrationsleistung sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten, ohne dass es dadurch zu einem Schaden für ihre Restgesundheit kommen würde.

Das Gericht folgt hinsichtlich dieser Feststellungen der Sachverständigen Dr. U.. Die von der Sachverständigen im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen zu den Erkrankungen der Klägerin und die vor diesem Hintergrund vorgenommene sozialmedizinische Leistungsbeurteilung waren für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Danach liegen bei der Klägerin keine so schwerwiegenden Gesundheitsstörungen vor, dass es ihr nicht mehr zumutbar wäre, zumindest körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten.

Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. U. sind keine Befunde erhoben worden, die gegen die Zumutbarkeit einer körperlich leichten Tätigkeit sprechen würden. Im neurologischen Befund wurden Schmerzen in den Beinen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und Paraestesie angegeben. Die grobe Kraft war erhalten, höhergradigen Paresen fanden sich nicht. Das Gangbild war langsam, aber sicher. Psychiatrisch zeigte sich die Klägerin voll orientiert, im Kontakt freundlich, affektiv noch gut schwingungsfähig, formalgedanklich geordnet und im Affekt zum depressiven Pol hin ausgelenkt mit Schilderung von Einschränkungen im Alltag durch eine rasche Erschöpfbarkeit und durch die Schmerzerkrankung. Der Tag-Nachtrhythmus war formal erhalten, Hinweise für Persönlichkeitsstörungen oder psychotisches Erleben ergaben sich nicht.

Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die von der Sachverständigen Dr. U. vorgenommene Beurteilung unzutreffend ist. Das Gutachten weist insbesondere keine erkennbaren methodischen Mängel auf. Die Sachverständige hat die Klägerin eingehend untersucht, sich detailliert mit den einzelnen Krankheitsbildern und den geltend gemachten Beschwerden der Klägerin auseinandergesetzt, Art und Schwere der daraus resultierenden Funktionsstörungen dargelegt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen in sozialmedizinischer Hinsicht nachvollziehbar beschrieben. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass neurologischerseits keine höhergradigen Ausfälle oder radikulären Ausfälle bestehen, die das gewinnbringend erwerbstätige Leistungsbild erheblich mindern würden.

Da der Bevollmächtigte der Klägerin die Klage trotz Aufforderung des Gerichts und Hinweis auf § 106a Abs.2 und 3 SGG nicht begründet hat und den Fragebogen zur Person sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung erst nach Fristablauf vorgelegt hat, ist Präklusion eingetreten. Die verspäte Vorlage des Fragebogens und der Schweigepflichtentbindungserklärung sowie die Nichtvorlage der Klagebegründung sind auch nicht entschuldigt worden ist.

Der auszufüllende Fragebogen sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung waren dem Bevollmächtigten der Klägerin bereits mit der Klageeingangsverfügung vom 19.12.2025 übersandt worden. Zugleich ist er aufgefordert worden, die Klage binnen vier Wochen nach Akteneinsicht (die mit Verfügung vom 23.12.2025 gewährt worden ist) zu begründen. Hieran wurde er erfolglos erinnert. In der Betreibensaufforderung vom 25.02.2026 ist der Bevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich aufgefordert worden, die Klage nunmehr binnen drei Wochen nach deren Zugang im Einzelnen zu begründen und den vollständig ausgefüllten Fragebogen zur Person sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen. Ausgehend von einem Zugang am 03.03.2026 ist die Frist zur Hereingabe bereits am 24.03.2026 abgelaufen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin ist in der Betreibensaufforderung auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass verspätet vorgebrachte Beweismittel und Erklärungen, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht oder vorgelegt werden, zurückgewiesen werden können und das Gericht ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann. Zugleich ist er zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid - für den Fall, dass die Klagebegründung und die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingehen - angehört worden.

Vor dem Hintergrund, dass bereits im Verwaltungsverfahren trotz Akteneinsicht keine Widerspruchsbegründung erfolgt ist und auch im Klageverfahren nach erfolgter Akteneinsicht keine Klagebegründung eingereicht wurde, ist für das Gericht nicht ersichtlich, aus welchem Grund die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sein sollen. Es ist insbesondere nicht dargelegt worden, dass das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten methodische Mängel aufweist, welche Zweifel an dessen Verwertbarkeit aufkommen lassen würden oder dass weitere Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen unberücksichtigt geblieben wären. Die Veranlassung einer neuerlichen Begutachtung von Amts wegen oder die Einholung von Befundberichten war insoweit nicht angezeigt.

Das Ausmaß der Aufklärung und die Wahl der Beweismittel sind in das pflichtgemäße richterliche Ermessen des Gerichts gestellt (BSGE 30, 192 (205)). Es hat diejenigen Ermittlungen durchzuführen, zu denen es sich nach der Sach- und Rechtslage gedrängt fühlen muss (Mushoff in: Juris PK-SGG § 103 Rn.78). Das Gericht muss sich nur zu solchen Ermittlungen gedrängt sehen, für die es hinreichende Anhaltspunkte gibt (Mushoff in: Juris PK-SGG § 103 Rn.78 m.w.N.). Zu Ermittlungen „ins Blaue hinein“ besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (Mushoff in: Juris PK-SGG § 103 Rn.78 m.w.N.). Das Gericht muss insbesondere nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (B. Schmidt in: Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt, § 103 SGG Rn.4). Es muss auch nicht von sich aus in alle Richtungen ermitteln. Nachforschungen sind nur erforderlich, soweit sie der aktenkundige Sachverhalt und der Vortrag der Beteiligten nahelegen (BSG SozR Nr. 3 zu § 103 SGG; BSGE 77, 140 (144); 81, 259 (262); BSG 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R, SozR 4-2500 § 33 Nr. 35; 6.3.2012 - B 1 KR 14/11 R, SozR 4-2500 § 130 Nr. 2; BVerwGE 66, 237; BVerwG NVwZ 1987, 404). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen.

Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch einen Bevollmächtigten vertreten ist und sich ihr Bevollmächtigter über die Bedeutung der Fristsetzung und die Folgen ihres Versäumens im Klaren sein musste, ist es nicht geboten, weiter auf die Einreichung der Klagebegründung zu warten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter an einer rechtzeitigen Einreichung gehindert gewesen wären. Vielmehr ist der Eindruck entstanden, dass die Klägerin an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr hat, da trotz wiederholter Aufforderung keine substantiierte Klagebegründung eingereicht worden ist.

Unter Zugrundelegung des festgestellten mehr als sechsstündigen Leistungsvermögens für körperlich leichte Tätigkeiten ist die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es aufgrund der breiten Verweisbarkeit der Klägerin auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auch unter Berücksichtigung ihrer Leistungseinschränkungen nicht. Es liegen weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vor, die von vornherein ernsthafte Zweifel aufkommen ließen, dass es - besetzt oder unbesetzt - Arbeitsplätze mit Tätigkeiten gibt, die mit dem vorhandenen Leistungsvermögen der Klägerin ausgeübt werden können.

Das Gericht verkennt nicht, dass es aufgrund der augenblicklichen Arbeitsmarktsituation schwierig sein wird, einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin zu finden. Dieses Risiko trägt jedoch grundsätzlich nicht die Rentenversicherung, sondern fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (BSG SozR 2200 § 1256 Nr.139 m.w.N.). Dementsprechend ist in § 43 Abs.3 SGB VI ausdrücklich geregelt, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage im Rahmen der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen ist.

II.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs.1 SGB VI, da sie nach dem 01.01.1961 geboren ist und daher schon in zeitlicher Hinsicht nicht in den Anwendungsbereich dieser Übergangsvorschrift fällt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, Z.

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.

N.

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