Sozialgericht Dortmund, 2025-09-26, S 17 U 712/23

S 17 U 712/23Tribunale delle assicurazioni sociali26 set 2025

Testo completo

Sozialgericht Dortmund — S 17 U 712/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-26

Aktenzeichen: S 17 U 712/23

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2025:0926.S17U712.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2023 verurteilt, bei der Klägerin das Erleiden eines Arbeitsunfalles anzuerkennen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Gründe

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 17 U 712/23

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

Proz.-Bev.:

gegen

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer

Beklagte

hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 26.09.2025 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. A, sowie die ehrenamtliche Richterin B und den ehrenamtlichen Richter C für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2023 verurteilt, bei der Klägerin das Erleiden eines Arbeitsunfalles anzuerkennen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Die im Jahre 1977 geborene Klägerin befand sich vom 16. bis zum 19.01.2023 auf Dienstreise in D.

Nach Rückkehr wurde bei ihr eine Infizierung mit dem Sars-Cov-2-Virus festgestellt. Die Arbeitgeberin der Klägerin fertigte gegenüber der Beklagten eine entsprechende Unfallanzeige. Die Klägerin fügte an, am frühen Abend des 20.01.2023 an sich die ersten Symptome festgestellt zu haben. Am 22.01.2023 sei sie dann per PCR-Test positiv getestet worden. Die Klägerin stellte der Beklagten eine Dokumentation zu ihrer Tagesgestaltung in den Tagen während und vor der Dienstreise zur Verfügung.

Die Beklagte lehnte es durch Bescheid vom 06.03.2023 ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Infizierung bei Verrichtung der Arbeit sei nicht im Vollbeweis belegt. Es sei denkbar, dass es im privaten oder häuslichen Bereich eine Indexperson gegeben habe.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass sie ihre Kontakte dargelegt habe. Eine Indexperson bei der Reise könne sie nicht benennen, auch weil es in E keine Meldepflicht gebe.

Mit Bescheid vom 15.11.2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit den Gründen des Ausgangsbescheides.

Hiergegen ist am 30.11.2023 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.

Die Klägerin bezieht sich zur Begründung der Klage auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.03.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2023 zu verurteilen, die Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Arbeitskollegen der Klägerin Werner als Zeugen zu dem Beweisthema „Aufenthalt der Klägerin in D im Januar 2023“.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 25.08.2025 verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Dabei hat die Kammer in Anwendung von § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über den von der Klägerin erhobenen Anspruch entschieden, ohne an die Fassung ihres Antrages gebunden zu sein. Eine Corona-Erkrankung i.S. des schriftsätzlich gestellten Antrages der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen, erscheint nicht möglich, da eine Erkrankung nur die Folge eines möglichen Ereignisses, hier einer Infizierung, sein, nicht aber das Ereignis selbst darstellen kann.

Die Klage ist auch begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2023 ist mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin während ihrer Dienstreise in D in beruflichem Kontext einen Arbeitsunfall erlitten.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.

Die Klägerin ist im vorliegenden Fall als Beschäftigte i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen.

Die Kammer ist auch mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die für vernunftgetragene Restzweifel keinen Raum mehr lässt, davon überzeugt, dass die Klägerin sich in beruflichem Kontext während ihres Aufenthaltes in D mit dem Sars-Cov-2-Virus infiziert hat.

Die Überzeugung der Kammer gründet sich auf den Geschehensablauf im Ganzen, die Aussage des Zeugen Werner und die umfangreiche im Verwaltungsverfahren von der Klägerin dargebrachte Dokumentation ihrer Aktivitäten vor der Positivtestung am 22.01.2023.

Der Zeuge Werner hat die Angaben der Klägerin bestätigt, wonach der gesamte vom 16.01. bis zum 19.01.2023 angedauert habende Aufenthalt in D beruflich ausgefüllt war. Der Zeuge hat eingehend und nachvollziehbar die beruflichen Verpflichtungen benannt, eine enge zeitliche Taktung beschrieben und bestätigt, dass diese beruflichen Aktivitäten bestimmt waren von Zusammentreffen mit einer Vielzahl potentieller Indexpersonen. Der Zeuge vermochte zwar ebenso wenig wie die Klägerin selbst eine konkrete Indexperson zu benennen, die Kammer vermag der Beklagten indes in der dort vertretenen Allgemeinheit nicht darin zu folgen, dass es immer der Identifizierung einer Indexperson bedürfe, um eine Ansteckung beweisen zu können. Zur Überzeugung der Kammer reicht es vielmehr aus, wenn eine zeitliche Korrelation zwischen beruflichen Begegnungen mit Menschen und einer Positivtestung auf das Virus besteht und eine konkurrierende Ursache im privaten Bereich vernünftigerweise nicht anzunehmen ist.

Letztgenannte Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Inkubationszeit von der Ansteckung bis zur Ausprägung erster Symptome, bei der Klägerin nach ihren Angaben am Abend des 20.01.2023, hat bei den Omikronvarianten des Jahres 2023 gerichtsbekannt typischerweise ungefähr drei Tage betragen. Rechnet man ausgehend von dem ersten Symptomtag, dem 20.01.2023, diesen Zeitraum zurück, so ergibt sich, dass die Ansteckung am 17.01.2023 und damit in D stattgefunden hat. Die Ansteckung auf den Aufenthalt in D zu lokalisieren, zumindest auf die Reise dorthin, wäre sogar noch möglich, wenn man von einer Inkubationszeit von vier Tagen ausgehen würde. Dass die Klägerin sich bei dem von ihr freimütig eingeräumten Besuch in den sehr frühen Morgenstunden eines zu diesem Zeitpunkt fast menschenleeren Fitnessstudios und damit in privatem Kontext in D infiziert hat, scheidet zur Überzeugung der Kammer mangels entsprechenden nennenswerten Risikos dabei vernünftigerweise aus.

Der Umstand, dass in Einzelfällen die Inkubationszeit auch deutlich über vier Tage hinausgehen kann, begründet für den vorliegenden Fall keine andere Bewertung. Es besteht kein Anlass, hier von einem solchen Einzelfall auszugehen. Gestützt wird diese Sichtweise im Gegenteil durch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Dokumentation ihrer Aktivitäten sowie Schnelltestungen.

Die Klägerin hatte danach in den Tagen vor der Dreise nur wenige, nicht erheblich risikobehaftete Außenkontakte und die von ihr durchgeführten Schnelltestungen erbrachten negative Ergebnisse, dies sogar noch zu Beginn des Aufenthaltes in D. Der Kammer ist bewusst, dass es sich dabei um Eigenangaben der Klägerin und nicht um Beweisergebnisse handelt, die Kammer hatte indes dem bereits dem Römischen Recht bekannten Rechtsgrundsatz „negativa non sunt probanda“ entsprechend zu würdigen, dass im negativen Beweisbereich keine überspannten Anforderungen an die Erfüllung der Beweislast gestellt werden dürfen, dies insbesondere aufgrund des Gebotes, gesetzlich vorgesehene Ansprüche nicht ins Leere laufen zu lassen, und des Umstandes, dass nach Lage der Akten zumindest kein äußerer Anlass vorhanden ist, an der Wahrhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu zweifeln. Letzteres wird unterstützt durch den persönlichen Eindruck, den der Kammervorsitzende in zwei Terminen von der Klägerin gewonnen hat, einhergehend damit, dass die Klägerin etwa mit der Darlegung ihres Besuches im Fitnessstudio auch Umstände dargelegt hat, die dem Grunde nach geeignet sind, an dem Bestehen eines Anerkennungsanspruches zu zweifeln.

Der Klage war daher stattzugeben, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 SGG ergibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

Dr. A

Richter am Sozialgericht

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