Sozialgericht Dortmund, 2021-06-28, S 65 KR 4406/19 WA

S 65 KR 4406/19 WATribunale delle assicurazioni sociali28 giu 2021

Regest

1. Der sich aus § 13 Abs. 3a Satz 2 SGB V ergebenden Informationspflicht ist nur Genüge getan, wenn sich für den Versicherten mit hinreichender Sicherheit der Schluss ziehen lässt, dass eine medizinische Stellungnahme eingeholt wird. 2. Als eine mittelbare Information durch Dritte im Sinne der Rechtsprechung des BSG vom 26.02.2019 (B 1 KR 21/17 R) ist es auch anzusehen, wenn anstelle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) der Sozialmedizinische Dienst (SMD) einen Versicherten auffordert, sich zum Zwecke einer Untersuchung in seinen Räumlichkeiten einzufinden.

Testo completo

Sozialgericht Dortmund — S 65 KR 4406/19 WA — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-28

Aktenzeichen: S 65 KR 4406/19 WA

ECLI: ECLI:DE:SGDO:2021:0628.S65KR4406.19WA.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 65. Kammer

Normen: § 13 Abs. 3a SGB V, § 278 Abs. 1 SGB V, § 283 a Abs. 1 SGB V, § 26 SGB X; § 187 BGB, § 188 BGB

Leitsätze

    1. Der sich aus § 13 Abs. 3a Satz 2 SGB V ergebenden Informationspflicht ist nur Genüge getan, wenn sich für den Versicherten mit hinreichender Sicherheit der Schluss ziehen lässt, dass eine medizinische Stellungnahme eingeholt wird.
    1. Als eine mittelbare Information durch Dritte im Sinne der Rechtsprechung des BSG vom 26.02.2019 (B 1 KR 21/17 R) ist es auch anzusehen, wenn anstelle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) der Sozialmedizinische Dienst (SMD) einen Versicherten auffordert, sich zum Zwecke einer Untersuchung in seinen Räumlichkeiten einzufinden.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2015 verurteilt, an die Klägerin 3.542,89 EUR zu zahlen.

Die notwendigen erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.

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