Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-12, 1 B 897/26

1 B 897/26Tribunale amministrativo12 ago 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 897/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-12

Aktenzeichen: 1 B 897/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0812.1B897.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist nur teilweise begründet.

  1. Der Antragstellerin wird gestattet, mit der kieferorthopädischen Maßnahme nach dem Behandlungs- und Kostenplan des Kieferorthopäden Dr. H. vom 8. November 2024 zu beginnen. Der vor einer Anerkennung der Notwendigkeit dieser Maßnahme und der Angemessenheit der Kosten durch den Beklagten erfolgte Beginn der Behandlung wirkt sich in dem Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen 1 A 1631/26 nicht anspruchsvernichtend aus.

Vgl. zur Möglichkeit eines solchen Antrags: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 S 1909/07 -, juris, Rn. 41 m. w. N.

Die Antragstellerin hat (nur) insoweit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Es ist mit Blick auf das nur eingeschränkte Antragsbegehren der Antragstellerin unerheblich, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens 1 A 1631/26 derzeit völlig offen ist. Bei der in diesem Fall erforderlichen Folgenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einem vorzeitigen Beginn der kieferorthopädischen Maßnahme das Interesse des Beklagten an einem weiteren Zuwarten. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie wegen der Probleme im Kieferbereich unter erheblichen psychischen und physischen Belastungen leidet, deren Besserung sie sich mit der Durchführung der Maßnahme erhofft. Dieses Interesse begründet auch eine erhebliche Dringlichkeit (Anordnungsgrund). Im Rahmen der Folgenabwägung war maßgeblich zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass mit der tenorierten Gestattung keine Aussage dazu getroffen wird, ob die Aufwendungen der kieferorthopädischen Behandlung beihilferechtlich notwendig und angemessen sind. Die Frage der Beihilfefähigkeit wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Die Klägerin trägt daher weiter das (finanzielle) Risiko eines möglichen Unterliegens in der Hauptsache.

  1. Das im Antrag noch genannte Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen 1 A 1632/26 betrifft mit der Voranerkennung der Aufwendungen für eine Implantat-Versorgung gemäß Heil- und Kostenplan des Zentrums für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und Implantologie Z.-W. (X.) vom 13. Dezember 2024 eine andere Maßnahme. Insoweit war der Antrag abzulehnen. Hier verbleibt es bei dem anspruchsbegründenden Erfordernis einer Voranerkennung der Notwendigkeit der Maßnahme und der Angemessenheit der Kosten.

  2. Das weitere Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr den Beginn der o. a. kieferorthopädischen Behandlung zu gestatten, ohne dass dies zu einer Beweisvereitelung in den o. g. Hauptsacheverfahren führt, war ebenfalls abzulehnen. Die Antragstellerin, die weiter das Risko des Unterliegens in beiden Hauptsacheverfahren trägt, trägt damit auch das Risiko, dass durch die ihr gestattete vorzeitige Durchführung der kieferorthopädischen Maßnahme eine Beweiserhebung in diesen Verfahren erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, vgl. § 155 Abs. 1 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt, vgl. §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 2 VwGO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.