Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-12, 10 A 1966/24

10 A 1966/24Tribunale amministrativo12 ago 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1966/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-12

Aktenzeichen: 10 A 1966/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0812.10A1966.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der am 22. Juli 2024 erfolgten Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB bis zum 23. September 2024 (Montag) laufende Begrün­dungsfrist wurde mit am selben Tag eingegangener Antragsbegründung gewahrt. Lediglich die diesem Schriftsatz beigefügten Anlagen waren zunächst nicht lesbar.

II. Der Antrag ist aber unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung be­ruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

  1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanz­lichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechts­satz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag an­greifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforde­rungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für die Er­richtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemar­kung C., Flur 00, Flur­stück 000 (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Der Klä­ger habe keinen Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage zur Er­richtung eines Mehrfamilienhauses, da dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzu­lässig sei.

Die Richtigkeit dieser Erwägungen stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.

a. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil es sich ausschließlich damit beschäftige, dass die nördliche Baugrenze überschritten werde, und nicht mit dem Umstand, dass seiner Bauvoranfrage konkrete Berechnun­gen, Pläne und fünf ausformulierte Fragen beigefügt gewesen seien.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Ablehnung der Bauvoranfrage könne darauf gestützt werden, dass das zur Überprüfung gestellte Vorhaben aus einem Grund bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Dem folgend hat es allein darauf abge­stellt, dass es sich jedenfalls im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grund­stücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil es die sich aus der Hinterlandbebauung A. Nr. 82 und Nr. 84 ergebenden hinte­ren Baugrenzen um etwa 1,75 m überschreite.

Diesen Erwägungen setzt das Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegen. Dafür genügt der Hinweis, dass der Bauvoranfrage fünf ausformulierte Fragen beige­fügt gewesen seien, nicht. Warum - wie der Kläger offenbar meint - sich das Verwal­tungsgericht bei seiner Entscheidung jeweils isoliert betrachtet mit jeder Frage hätte auseinandersetzen müssen, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Insbesondere macht der Kläger schon nicht geltend, dass mit den Fragen unter­schiedliche Vorhaben zur Überprüfung gestellt worden sind. Hinsichtlich des Ein­wandes, es habe die Möglichkeit bestanden, einen „Bauvorbescheid gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen zu versehen“, wird schon nicht aufgezeigt, dass und inwie­fern solche bei der hier gestellten Bauvoranfrage in Betracht gekommen wären.

b. Auf ernstliche Zweifel führt auch nicht das Vorbringen des Klägers, das Verwal­tungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er im November 2023 eine modifizierte Bauvoranfrage bei der Beklagten eingereicht habe, mit der „der Baukörper um 1,75 m nach Süden gezogen worden“ sei. Es fehlen ungeachtet weiterer Erwägungen schon jegliche Ausführungen dazu, dass dieser geänderte Antrag vom Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht worden sei. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat er den Verpflichtungsantrag auf seinen am 1. Dezember 2022 eingegangenen Vorbescheidsantrag bezogen. Schon deshalb greift auch seine Behauptung, es habe an der Entscheidungsreife gefehlt, nicht durch.

  1. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrens­mangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a. Er zeigt mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere den „modifizierten An­trag“ anfordern müssen, keinen Verfahrensfehler auf. Hinsichtlich der modifizierten Bauanfrage ergibt sich dies bereits daraus, dass der Kläger - wie vorstehend aufge­zeigt - nicht dargelegt hat, dass diese streitgegenständlich geworden ist. Im Übrigen fehlen jegliche Ausführungen dazu, welche weiteren Ermittlungen das Verwaltungs­gericht hätte vornehmen müssen.

b. Seine Kritik, ihm sei wegen der fehlenden gerichtlichen Anforderung der modifi­zierten Bauvoranfrage die Möglichkeit abgeschnitten worden, bei Zweifeln an dessen Eigenschaft als „Tektur“ Stellung zu nehmen, führt ebenfalls nicht auf einen Verfah­rensfehler. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls allein deshalb nicht dargelegt, weil sich aus dem Zulas­sungsvorbringen nicht ergibt, dass die modifizierte Bauvoranfrage Teil des Streitge­genstandes geworden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefoch­tene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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