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19 B 846/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-11, 19 B 846/26
19 B 846/26Tribunale amministrativo11 ago 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-11
Aktenzeichen: 19 B 846/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0811.19B846.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 des E.-Gymnasiums in C. aufzunehmen, hilfsweise zu verpflichten, erneut über seinen Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
I. Zur Begründung seines Hauptantrags führt der Antragsteller seinen bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand fort, es liege ein Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan vor, weil am E.-Gymnasium für das Schuljahr 2026/2027 eine Mehrklasse hätte eingerichtet werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht entschieden, dass die Beigeladene den ihr bei der Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zustehenden Ermessensspielraum gewahrt und ihre Organisationsentscheidung, keine Mehrklasse zu bilden, frei von Rechtsfehlern getroffen hat. Die Beigeladene habe ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei darauf gestützt, dass es gegenwärtig an der erforderlichen Raumkapazität fehle. Wegen des Umstiegs von G8 auf G9 müssten auf dem Schulhof bereits Container aufgestellt werden. Weitere Container seien vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Rettungswege sowie der bereits sehr knapp bemessenen Schulhoffläche und der damit verbundenen reduzierten Aufenthaltsqualität für die Schülerinnen und Schüler nicht realisierbar.
Vgl. zur Berücksichtigung eingeschränkter Raumkapazitäten: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Rn. 3, m. w. N.
Der hiergegen erhobene Einwand des Antragstellers, bei einer Schulhoffläche von 4.500 qm könne unproblematisch ein Container von ca. 60 qm aufgestellt werden, vermag die plausiblen Angaben der Beigeladenen zur fehlenden Platzkapazität nicht in Zweifel zu ziehen. Ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW allein dem Schulträger zusteht und er unter mehreren rechtmäßigen Entscheidungen die seiner Ansicht nach zweckmäßigste treffen darf, hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 9. Juni 2026 nachvollziehbar ausgeführt, dass für die Bildung einer Mehrklasse mehr erforderlich ist als die Aufstellung eines weiteren Containers.
Die weitere Kritik am Verzicht auf eine Containerlösung, der Raumbedarf für einen Container sei geringer als für das geplante Schulgebäude, verkennt den Inhalt der zur Begründung angeführten Stellungnahme der Beigeladenen vom 2. Juni 2026. Ihr lässt sich mit der Ankündigung „An die Stelle der Container soll [..] in naher Zukunft ein Gebäude mit der identischen Verteilung der Räume zwischen den beiden Schulen entstehen“ allein entnehmen, dass das geplante neue gemeinsame Schulgebäude für das E.-Gymnasium und die L.-Schule die Interimslösung mit Containern auf beiden Schulhöfen ersetzen, nicht aber räumlich an deren Stelle treten soll. Der von der Beigeladenen übersandten Beschlussvorlage der Verwaltung Nr. 20241388/1 vom 7. August 2024 (Seite 4) lässt sich klar entnehmen, dass das neue Schulgebäude an einer anderen Stelle als der Containerstandort errichtet werden soll. Die Schulhöfe beider Schulen böten keinen ausreichenden Platz für Erweiterungsbauten, weshalb als Standort für eine gemeinsame Lösung das fußläufig in wenigen Minuten von beiden Gymnasien zu erreichende Grundstück hinter der Sporthalle der E.-Schule vorgesehen sei.
Die weitere Rüge des Antragstellers, bei der in unmittelbarer Nähe gelegenen L.-Schule seien zwei Container für eine Mehrklassenbildung aufgestellt worden, weshalb die ablehnende Entscheidung der Beigeladenen hinsichtlich des E.-Gymnasiums rechtswidrig sei, geht ins Leere. Aus den von dem Antragsteller zitierten Ausführungen der Beigeladenen ergibt sich eindeutig, dass die zwei darin erwähnten Container der L.-Schule den Raumbedarf für eine bereits zum Schuljahr 2023/2024 gebildete Mehrklasse sichern sollen. Eine Mehrklassenbildung zum kommenden Schuljahr lässt sich hieraus nicht herleiten.
Schließlich greift der Einwand des Antragstellers, die Dauer eines etwaigen weitere temporäre Container betreffenden Vergabeverfahrens dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, schon angesichts der fehlenden Verpflichtung der Beigeladenen zur Einrichtung einer Mehrklasse nicht durch.
II. Der auf die Verpflichtung zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.
Zu seiner Begründung beruft sich der Antragsteller auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung des Aufnahmeverfahrens. Hierzu wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen, die Schulleiterin habe die „Auswahlkriterien“ nicht selbst festgelegt und das „Auswahlverfahren“ nicht eigenverantwortlich durchgeführt, weil sie lediglich Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde umgesetzt habe und neben ihrer Person zwei weitere Lehrkräfte anwesend gewesen seien und das Protokoll über das Aufnahmeverfahren unterschrieben hätten, und es sei möglich, dass im Losverfahren Kinder mit einer uneingeschränkten Gymnasialempfehlung sowie „Lehrerkinder“ bevorzugt worden seien.
Zu sämtlichen Einwänden hat bereits das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats,
vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2025 - 19 B 895/25 - juris Rn. 3 ff., vom 19. August 2025 - 19 B 783/25 - juris Rn. 4 ff., vom 5. August 2025 - 19 B 675/25 - juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.,
das Notwendige ausgeführt. Darauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte hat seinen Verdacht einer rechtswidrigen Durchführung des Aufnahmeverfahrens durch keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte untermauert und auch im Beschwerdeverfahren nichts zur Glaubhaftmachung vorgetragen. Der Senat ist nicht gehalten, der bloßen Vermutung, es könnten Verfahrensfehler vorliegen, für die nicht die geringste Wahrscheinlichkeit spricht, durch weitere Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Insbesondere die Anwesenheit der Leitung Erprobungsstufe und des Koordinators Mittelstufe bieten vielmehr eine große Gewähr für die mit der Beschwerde eingeforderte transparente und ordnungsgemäße Durchführung des Aufnahmeverfahrens durch die Schulleiterin. Eine rechtlich fehlerhafte Durchführung hätte bei dieser Sachlage nur mittels für alle Anwesenden deutlich zu Tage tretenden Manipulationen erfolgen können, für die nichts spricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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