Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-10, 10 A 2040/26.A

10 A 2040/26.ATribunale amministrativo10 ago 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 2040/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-10

Aktenzeichen: 10 A 2040/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0810.10A2040.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

  1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu­tung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechen­den Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Ein­zelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimm­ten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Er­kenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Be­rufungsverfahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 5, und vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

Daran fehlt es hier.

a. Hinsichtlich der Frage,

ob koptische Christen in Ägypten mit einer asylrele­vanten Verfolgung zu rechnen haben,

legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht den vorstehend genannten Anforde­rungen entsprechend dar. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts be­steht in Ägypten keine Gruppenverfolgung koptischer Christen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 2025 - 10 A 1961/22.A -, juris Rn. 79 ff., und vom 3. März 2020 - 21 A 920/17.A -, juris Rn. 48 ff.

Damit setzt sich der Kläger schon nicht auseinander. Er benennt überdies keine (ak­tuellen) Erkenntnismittel dafür, dass die Frage abweichend von der vorstehenden Rechtsprechung in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Der angeführte Be­richt von Amnesty International stammt aus Juli 2013, der Beitrag des Deutschland­funk aus Mai 2017. Der Link auf die Homepage von Kirche in Not führt auf einen Text, der sich nicht zu Ägypten verhält.

b. Hinsichtlich der Fragen,

ob die Verweisung auf ausschließlich telefonische Kontakte zwischen einem Elternteil und seinem Kind trotz gelebter Eltern-Kind-Beziehung mit § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK ver­einbar ist,

und ob ein Elternteil auf die Visumerteilung im Hei­matland für einen anderen Drittstatt verwiesen wer­den kann zwecks Umgangsermöglichung,

legt der Kläger die obergerichtliche Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit über den vorliegenden Ein­zelfall hinaus nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat in aus­führlicher Würdigung der persönlichen Umstände des Klägers angenommen, dass die Beziehung zu seinem Sohn nicht besonders eng sei und schon jetzt im Wesentli­chen per Telefonkontakt gepflegt werde, die Mutter mit dem Kind nach Marokko zu­rückkehren werde und der Kläger ihn dort mit einem in Ägypten ausgestellten Touris­tenvisum besuchen könne. Indem der Kläger dem seine abweichende Auffassung zur räumlichen Trennung von seinem Sohn gegenüberstellt, legt er die grundsätzli­che Bedeutung nicht dar. Sein pauschaler Vortrag, es handle sich um Fragen, die klärungsbedürftig und in dieser Allgemeinheit und unabhängig von weiteren Umstän­den klärungsfähig seien, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

  1. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemach­ten Verletzung seines Anspruchs auf rechtli­ches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Ohne Erfolg rügt er eine Gehörsverletzung durch eine unzulässige Überraschungs­entscheidung.

Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten

vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts

hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst

aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen

Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überra­schungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundi­ger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimm­ten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2026 - 10 A 3438/25.A -, juris Rn. 12.

Dass ein solcher Fall hier vorlag, legt der Kläger nicht dar. Er meint, das Verwal­tungsgericht hätte zu erkennen geben müssen, dass es Zweifel an einer engen Be­ziehung zu seinem Sohn habe. Die Prozessführung habe nicht erkennen lassen, in­wieweit das Gericht seine Ausführungen für unzureichend halte. Daraus ergibt sich nach den vorstehenden Maßstäben allerdings nicht, dass die Entscheidung in pro­zessual unzulässiger Weise überraschend war. Seine derzeitigen familiären Verhält­nisse und sein Kontakt zu seinem Sohn waren Gegenstand der Befragung in der mündlichen Verhandlung. Allein der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht aus seinen Antworten gezogenen Schlussfolgerungen nicht den subjektiven Erwartungen des Klägers entsprechen, führt nicht zum Vorliegen einer Überraschungsentschei­dung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2026 - 1 A 446/26.A -, juris Rn. 5.

Der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Rü­ge, das Gericht hätte bei Zweifeln dezidiert nachfragen müssen, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Verstoß gegen die dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO oblie­gende Aufklärungspflicht begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Ge­hörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmän­geln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 - 10 A 2181/25.A -, juris Rn. 14, und vom 13. Juli 2022 - 4 A 3474/19.A -, juris Rn. 15.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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