Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-06, 10 A 1107/24

10 A 1107/24Tribunale amministrativo6 ago 2026

Regest

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1107/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-06

Aktenzeichen: 10 A 1107/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0806.10A1107.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW

Leitsätze

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeu­tung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochte­nen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag an­greifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zu­gleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2022, mit dem die mit Bescheid vom 10. März 2021 erteilte Baugenehmigung für die Errich­tung einer Longierhalle und einer Führanlage sowie eines Longierzirkels widerrufen wird, aufgehoben. Es lägen keine nachträglich eingetretenen Tatsachen vor, auf­grund derer der Beklagte berechtigt sei, die Baugenehmigung nicht zu erlassen. Ins­besondere seien die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch die Ver­pachtung des Pferdepensionsbetriebs an Herrn G. ab dem 1. April 2021 nicht entfallen. Auf die Ausführungen des Beklagten zu einer Betriebsaufgabe nach der Räumung des Betriebsgeländes durch den vorstehenden Pächter im Jahr 2023 komme es nicht an, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsent­scheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei.

Der Beklagte stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

  1. Ohne Erfolg macht er geltend, aufgrund der Verpachtung des Pferdepensionsbe­triebs habe kein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mehr vorgelegen, weil es an der erforderlichen Dauerhaftigkeit fehle. Die näher begründete grundsätzliche Annahme des Verwaltungsgerichts, die Führung eines Betriebs durch einen Pächter stehe der Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht entgegen, greift der Beklagte nicht substantiiert an. Mit seinen auf den konkreten Einzelfall bezogenen Einwänden stellt er die angefochtene Entscheidung nicht schlüssig in Frage.

a. Dies gilt zunächst für den Einwand, der Fortbestand des Pferdepensionsbetriebs sei wegen einer drohenden Betriebsaufspaltung durch die Veräußerung von Teilflä­chen des Betriebs nicht gesichert gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der möglichen Veräußerung von Teil­flächen des Betriebs während der Pachtzeit auseinandergesetzt. Es hat diesem Um­stand bei der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, aber keine Bedeu­tung beigemessen, da stets das Risiko bestehe, dass der Eigentümer der bewirt­schafteten Flächen durch eine teilweise Veräußerung dieser Flächen die Flächen­ausstattung des Betriebs unter das für die Privilegierung notwendige Minimum redu­ziere. Dabei hat das Verwaltungsgericht die mit der Zulassungsbegründung erneut vorgebrachten Annahmen, aus § 3 d des Pachtvertrags ergebe sich, dass - abwei­chend von der Regelung in § 593b i. V. m. § 566 Abs. 1 BGB - veräußerte Teilflä­chen dem Pächter nicht mehr zur Verfügung stehen sollten und nicht gesichert sei, dass eine Rückübertragung des gesamten Betriebs an den Kläger erfolge, als zutref­fend unterstellt. Es hat darin aber keinen pachtspezifischen Effekt, sondern eine un­mittelbare Folge des Veräußerungsverhaltens des Eigentümers gesehen. Mit diesen tragenden Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

b. Der Beklagte macht weiter geltend, es sei entgegen der Auffassung des Verwal­tungsgerichts eine Aufspaltung des Betriebs eingetreten, weil Herr G. als Be­triebsleiter nicht die Wohnung im Haus I., bei der es sich um die bisherige Be­triebsleiterwohnung gehandelt habe, bewohnt habe. Er legt aber schon nicht dar, warum dies der Annahme einer Dauerhaftigkeit des Betriebs und damit der Anwen­dung von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen soll. Insbesondere fehlen jeg­liche Ausführungen dazu, dass der Pferdepensionsbetrieb davon abhängig gewesen wäre, dass sein Betriebsleiter dort wohnt. Damit kommt es auf die von dem Beklag­ten aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei der Wohnung im Haus I. um die bis­herige Betriebsleiterwohnung gehandelt hat und ob für diese Bewertung die Geneh­migungslage oder die faktische Nutzung maßgeblich ist, nicht an.

  1. Das Vorbringen des Beklagten, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB seien nach der Räumung des Betriebsgeländes durch den Pächter im Jahr 2023 nicht mehr gegeben, weil der Betrieb in diesem Zeitpunkt aufgegeben worden sei, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat diesem Umstand schon keine entscheidungstragende Bedeutung beigemessen, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 8.21 -, juris Rn. 13; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 10 C 8.23 -, juris Rn. 11, m. w. N. (allgemein zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechts­lage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bei Anfechtungsklagen).

Dem setzt der Beklagte nichts von Substanz entgegen. Sein Vorbringen, aus pro­zessökonomischen Gründen könne hier ausnahmsweise der Zeitpunkt der gericht­lichen Entscheidung maßgeblich sein, weil er wegen der Betriebsaufgabe den glei­chen Verwaltungsakt mit anderer Begründung erneut erlassen würde, vermag nicht zu überzeugen. Das gilt schon deshalb, weil dieses angeblich einen Ausnahmefall betreffende Argument auf jedes behördliche Widerrufsverfahren zutrifft. Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung der Bausenate anerkannt, dass bei Aufhebung einer Baugenehmigung zwischenzeitliche Änderungen nur zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 A 3590/91 -, juris Rn. 11 ff., sowie Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 -, juris Rn. 40, und vom 4. Juni 1998 - 10 A 1318/97 -, juris Rn. 6.

Somit kommt es auf die Frage, ob die von dem Beklagten geltend gemachte Be­triebsaufgabe vorliegt, nicht an.

II. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be­rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon­kreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Wei­terentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs­bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeu­tung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2026 - 10 A 3082/25 -, juris Rn. 38, und vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 37.

Gemessen daran ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten keine grundsätz­liche Bedeutung der Rechtssache. Hinsichtlich der von ihm aufgeworfenen Frage,

„Ist die Prüfung, ob ein vorhandener Betriebsleiter­wohnraum als dienlich für einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB anzusehen ist bzw. ob es sich bei einem vorhandenen Betriebs­leiterwohnraum bereits um ein ,Betriebsleiterwohn-haus‘ im Sinne der genannten Vorschrift handelt, davon abhängig, dass dieser Wohnraum formal planungsrechtlich als solches ge­nehmigt worden ist oder kommt es auf dessen tatsächliche Nutzung und/oder dessen Betriebsdienlichkeit an?“,

ist nach den vorstehenden Erwägungen schon die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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