Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-05, 7 A 1656/25

7 A 1656/25Tribunale amministrativo5 ago 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 A 1656/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 7 A 1656/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0805.7A1656.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 17.4.2018 verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks G.-straße 55. Soweit er auf einen Abstandsflächenverstoß durch eine über eine bloße Nutzungsänderung hinausgehende, einem Neubau gleichkommende Baumaßnahme, welche in der Genehmigung legalisiert werde, abstelle, könne er sich auf einen solchen jedenfalls nicht berufen.

Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen im innerstädtischen Kontext eine - vom Verwaltungsgericht im Übrigen nicht angenommene - Verwirkung von Nachbarrechten angenommen werden könne, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil hierzu eine hinreichende Klärung durch eine ständige obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2020

  • 7 A 1510/18 -, juris, Rn. 32f., m. w. N.

Ebenso wenig hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, wann eine bauliche Maßnahme noch als privilegierte Nutzungsänderung gelte und ab wann ein Neubau vorliege, eine grundsätzliche Bedeutung; es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage, weil das Verwaltungsgericht eine damit angesprochene abstandsrechtliche Privilegierung des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW 2018 ohnehin verneint hat (vgl. Seite 11 des Urteils).

Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet, obwohl nach der mündlichen Verhandlung weitere entscheidungserhebliche Schriftsätze eingereicht worden seien, ergibt sich daraus nicht der sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das Verwaltungsgericht zu einer Wiedereröffnung nach § 104 VwGO aus den im Urteil ausgeführten Gründen (vgl. Seite 6) nicht verpflichtet war.

Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich ebenso wenig aus der pauschalen Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Amtsermittlungsgrundsatzes seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Aktenlage und Angaben der Beklagten gestützt, ohne die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten (z. B. vollständiger Neubau, Fundamentierung, vollständiger Austausch der Bausubstanz) ausreichend zu würdigen. Hierzu fehlt es mit Blick auf die Urteilsbegründung, in der eine abstandsrechtliche Privilegierung - wie ausgeführt - ohnehin verneint wird (vgl. S. 11 des Urteils), schon an der Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Aspekte.

Soweit der Kläger mit der Rüge, das Gericht habe die Privilegierung der Nutzungsänderung und die Anwendung der Verwirkung von Nachbarrechten in einer Weise ausgelegt, die von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, sinngemäß eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, greift auch dies nicht durch. Soweit eine Divergenz zu Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behauptet wird, fehlt es bereits an der erforderlichen Benennung einer konkreten Divergenzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit eine Divergenz zu der Rechtsprechung des OVG NRW behauptet wird, fehlt es hinsichtlich der angesprochenen abstandsrechtlichen Privilegierung wiederum an der Entscheidungsrelevanz und im Übrigen an der Darlegung eines Rechtssatzes in einer der zitierten Entscheidungen des OVG NRW, von dem das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz abgewichen sein soll. Dies gilt auch für die ausformulierte Frage, ob und in welchem Umfang ein Altbau, der vor Inkrafttreten der Bauordnung NRW errichtet worden sei, bei der Anwendung des § 6 BauO NRW 2018 zu berücksichtigen sei. Soweit dieses Vorbringen gegebenenfalls als Grundsatzrüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgefasst werden könnte, fehlt es jedenfalls an der Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit. Dass es sich bei der in Rede stehenden abstandsrechtswidrigen rückwärtigen Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers, die das Verwaltungsgericht festgestellt hat (vgl. Seite 12 des Urteils), um eine vor Inkrafttreten der Bauordnung NRW im Jahre 1962 ausgeübte, materiell legale und auch jetzt noch bestandsgeschützte Wohnnutzung handeln könnte, ist entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Soweit der Kläger rügt, es sei rechtlich fragwürdig, dass das Verwaltungsgericht annehme, ein vor Inkrafttreten der Bauordnung NRW errichteter Altbau begründe einen „Abstandsflächenverstoß im Sinne einer Verwirkung“, weckt dies danach auch nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das gleiche gilt für die Rüge, das Gericht habe entgegen § 6 Abs. 2 BauO NRW 2018 nicht als Genehmigungshindernis angesehen, dass die Abstandsfläche des Bauvorhabens auf dem Grundstück G.-straße 53 des Beigeladenen auf das Grundstück G.-straße 55 falle, ohne dass eine Baulast bestehe; darauf kam es für die Entscheidung nicht an, weil das Verwaltungsgericht einen Abstandsrechtsverstoß des Beigeladenen nicht verneint, sondern aus den aufgezeigten Gründen die Berufung des Klägers auf einen solchen Verstoß mit Blick auf die abstandsrechtswidrigen Gegebenheiten auf dem Grundstück des Klägers als unzulässige Rechtsausübung gewertet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst auch im Zulassungsverfahren einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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