Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-05, 1 A 2936/24

1 A 2936/24Tribunale amministrativo5 ago 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 2936/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: 1 A 2936/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0805.1A2936.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit den Anträgen, den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2023 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2023 dahingehend abzuändern, dass für die Zahlung von Trennungsauslagen für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2019 die Wohnung D.-straße 82 in T. maßgeblich ist, abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Trennungsgeld des § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwVfG lägen vor, weil der Kläger kein Trennungsgeld gem. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 3 SVG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 TVG mehr habe beanspruchen können. Für das Trennungsgeld maßgebender Wohnort des Klägers sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr - wie gegenüber dem Karrierecenter der Bundeswehr (KarrCBw) Düsseldorf - Berufsförderungsdienst (BFD) angegeben - T., sondern Y. gewesen. Zum Bezug von Trennungsgeld sei berechtigt, wem aus Anlass einer dienstrechtlichen Personalmaßnahme, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sei, zusätzliche Kosten aufgrund getrennter, mithin doppelter Haushaltsführung am neuen Dienst- und am bisherigen Wohnort entstünden. Der Kläger habe jedoch seinen Lebensmittelpunkt bereits kurze Zeit nach Beginn der dienstlichen Maßnahme nach Y. verlagert und sei dort mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammengezogen. Einen weiteren Haushalt am Dienstort in L., der zum Bezug von Trennungsgeld gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 TVG berechtigt hätte, habe der Kläger nicht geführt. Die Rücknahme sei auch unter Beachtung der Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG erfolgt. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dass die Bewilligung von Trennungsgeld in Bezug auf T. infolge seines Umzuges nach Y. rechtswidrig geworden sei, habe sich ihm aufdrängen müssen, sodass jedenfalls grobe Fahrlässigkeit mit Blick auf die Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vorliege. Auch wenn der Kläger kein Jurist sei, habe sich ihm aufdrängen müssen, dass „Trennungsgeld“ nicht zu dem Zweck gewährt werde, eine gesonderte Wohnung zu Studienzwecken neben der Hauptwohnung am selben Ort zu finanzieren. Infolge der Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Y. habe der Kläger sich bei dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Berufsförderungsdienstes erkundigen müssen, ob in der bei ihm gegebenen Konstellation ein Umzug mit der Folge des Verlusts des Anspruchs auf Trennungsgeld vorgelegen habe. Der Kläger habe weder die Existenz der Wohnung in Y. noch die Tatsache des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind bzw. den gemeinsamen Kindern gegenüber dem Berufsförderungsdienst offengelegt.

II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2026 - 1 A 868/22 -, juris Rn. 3, vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022 - 1 A 1636/20 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.

Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgerecht vorgelegten - Begründungsschrift vom 18. Januar 2025 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.

  1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2026 - 1 A 868/22 -, juris Rn. 3, vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 27 und vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 19.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig geworden bzw. von vornherein rechtswidrig gewesen, nachdem der Kläger (jedenfalls) ab dem 1. Oktober 2019 seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in T. gehabt habe, greift der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht an.

b) Das Vorbringen des Klägers, ihm könne nicht entgegengehalten werden, er habe die Rechtswidrigkeit der Bewilligung des Trennungsgeldes grob fahrlässig nicht erkannt, weil er nur über ein durch aktenkundige E-Mail dokumentiertes begrenztes sprachliches Ausdrucksvermögen verfüge und nicht hinreichend über die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld aufgeklärt worden sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Argumentation des Verwaltungsgerichts.

aa) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei die nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Trennungsgeld bezogen auf den Wohnort T. jedenfalls grob fahrlässig unbekannt geblieben, ist auch im Lichte des übrigen Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.

(1) Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bezugspunkt der Unkenntnis ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und nicht schon die diese begründende tatsächliche Situation. Eine Unkenntnis in diesem Sinne beruht auf grober Fahrlässigkeit, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt gemessen an seinen individuellen Fähigkeiten in besonders schwerem Maße verletzt hat, sich ihm also nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen musste, die Leistung zu Unrecht zu erhalten, vgl. auch § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 1 A 2698/20 -, juris, Rn. 8 m.w.N.

Die grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ist anhand eines individualisierten Fahrlässigkeitsmaßstabs zu ermitteln; typisierende Sorgfaltsstandards kommen dabei grundsätzlich nicht in Betracht. Maßgebend für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sind daher die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Begünstigten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2010 - 1 A 945/08 -, juris, Rn. 89; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Mai 2025, § 48 Rn. 183 m. w. N.

(2) Beamte und Soldaten unterliegen insoweit strengeren Anforderungen. Sie sind auf Grund der Treuepflicht gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfrage beim Dienstherrn Gewissheit über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu verschaffen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2010 - 1 A 945/08 -, juris Rn. 91, und Beschlüsse vom 16. Mai 2022 - 1 A 2698/20 -, juris Rn. 8 sowie vom 29. Mai 2015 - 1 A 1727/13 -, juris Rn. 15.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts. Bei begünstigenden Dauerverwaltungsakten kann jedoch für die im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG erforderliche Feststellung der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis auch auf den Zeitpunkt abzustellen sein, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2025, § 48 Rn. 121; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 48 Rn. 159.

bb) Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte, dass die Bewilligung des Trennungsgeldes ab dem 1. Oktober 2019 rechtswidrig war.

(1) Dass für den Kläger schon aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten ein abgesenkter Sorgfaltsmaßstab gegolten hätte, ist nicht substantiiert dargelegt. Allein die Behauptung, der Kläger verfüge nur über ein begrenztes sprachliches Ausdrucksvermögen, erlaubt keinen Rückschluss darauf, ob der Kläger - was entscheidend ist - nach seinen intellektuellen Fähigkeiten hinterfragen konnte und hätte hinterfragen müssen, ob er zu Recht weiter Trennungsgeld erhalten hat, nachdem er seinen Lebensmittelpunkt von T. nach Y. verlegt hatte. Die Annahme, es fehle dem Kläger grundsätzlich an ausreichenden intellektuellen Fähigkeiten, die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld zu erfassen, liegt schon deshalb fern, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Kläger die Fachhochschulreife erlangt hat und an einer Fachhochschule immatrikuliert war. Ausweislich der Leistungsnachweise hat der Kläger im Rahmen seines Studiums mehrere Prüfungen bestanden (vgl. Berufsförderungsakte, Akte I, Bl. 121).

(2) Der Kläger war als Soldat auf Zeit aufgrund der ihn treffenden beamten- und soldatenrechtlichen Treuepflicht dazu verpflichtet, von sich aus die trotz des Wegfalls des Lebensmittelpunktes in T. unverändert erfolgte Gewährung von Trennungsgeld kritisch zu hinterfragen und sich bei der zuständigen Behörde, dem KarrCBw Düsseldorf - BFD, Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob das Trennungsgeld weiter zu Recht gewährt wird.

Dass die Gewährung des Trennungsgeldes durch die räumliche Veränderung in seinen Lebensumständen betroffen sein könnte, musste sich dem Kläger bei einfachster geistiger Anstrengung aufdrängen. Ausweislich der Bewilligung war maßgeblich die Wohnung in T., während für den Ausbildungsort ein Trennungsgeld nicht zustand. Anders als im Zeitpunkt des ersten Antrags auf Gewährung von Trennungsgeld lebte der Kläger jedoch ab dem 1. Oktober 2019 mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn gerade am Ort des Studiums zusammen; in T. hielt er sich nur noch gelegentlich auf. Dass sich damit die der Bewilligung des Trennungsgeldes zugrundeliegenden Lebensumstände verändert hatten, war für den Kläger offensichtlich. Er pendelte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr jedes Wochenende, jedenfalls aber mehrmals im Monat, zwischen Dienst- und Wohnort (T.). Die zusätzlichen Kosten sind ihm daher nicht mehr aufgrund einer doppelten Haushaltsführung entstanden. Unerheblich ist, ob er in T. weiter gemeldet war und u. a. seinen PKW noch nicht umgemeldet hatte.

Der Kläger hatte zudem anlässlich des Berufsberatungsgespräch am 18. Juni 2019 noch angegeben, erst nach dem Abschluss des Studiums seinen Wohnort in den Raum L. verlagern zu wollen. Auch vor diesem Hintergrund hätte ersichtlich Anlass bestanden, die nunmehr veränderte Lebensplanung seinem Dienstherrn gegenüber anzuzeigen. Ferner enthielt das Antragsformular den Hinweis, dass dem zuständigen Berufsförderungsdienst unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen seien, die von den in dem Antrag auf Trennungsgeld gemachten Angaben abwichen. Der Kläger hat nach alledem entweder trotz tatsächlicher Zweifel eine Rückfrage unterlassen oder er hat sich offensichtlich angezeigten Zweifeln bewusst verschlossen. Beides hat jeweils für sich genommen die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Trennungsgeld zur Folge.

(3) Die Annahme des Klägers, er habe sich nur dann erkundigen müssen, wenn er tatsächlich Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Bewilligungen gehabt habe, trifft daher nicht zu. Nach dem aus der Treuepflicht folgenden Maßstab ist allein entscheidend, ob er bei der angesichts der veränderten Lebensumstände gebotenen Überprüfung der gewährten Leistungen Zweifel hätten bekommen müssen. Dies war hier indes der Fall.

(4) Dass das Trennungsgeld nicht dem Zweck dient, neben der Hauptwohnung eine gesonderte Wohnung zu Studienzwecken am selben Ort zu finanzieren, hätte dem Kläger, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, (auch aufgrund des Inhalts des Bescheides) ohne Weiteres einleuchten müssen.

(5) Auch der Einwand, der Kläger habe im Formular „Forderungsnachweis für die Zahlung von Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung“ des KarrCBw Düsseldorf -BFD „meine Kinder“ nur deshalb nicht angekreuzt, weil er nicht auch mit seinem in E. lebenden (weiteren) Sohn aus einer früheren Beziehung eine häusliche Gemeinschaft gebildet habe, bleibt ohne Erfolg.

Unter Ziff. 4 heißt es auszugsweise wie folgt:

„Es besteht eine häusliche Gemeinschaft* mit *Eine häusliche Gemeinschaft setzt ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung oder einer engen Betreuungsgemeinschaft im selben Haus voraus

(…)

meinen Kindern

(…).“

Bei keinem seiner Anträge auf Zahlung von Trennungsgeld hat der Kläger das Kästchen vor „meinen Kindern“ angekreuzt, obwohl er ab dem 1. Oktober 2019 mit seiner Lebensgefährtin X. und dem am 25. Juni 2019 geborenen gemeinsamen Sohn zusammenlebte. Selbst nach der Geburt der gemeinsamen Tochter am 26. Juni 2020 - spätestens dann bestand eine häusliche Gemeinschaft mit mehreren seiner Kinder - gab der Kläger die veränderten Umstände nicht an (ab Blatt B-1-168 der Kostenakte, Teil I). Auch nachdem der Kläger gegenüber dem Bundesverwaltungsamt unter dem 20. August 2022 zum Familienzuschlag erklärt hatte, seit dem 1. Oktober 2019 seinen zweitgeborenen Sohn und seit der Geburt seine drittgeborene Tochter in seinen Haushalt aufgenommen zu haben (vgl. Strafakte des AG Münster, Az. 61 Js 3874/22, Bd. I, Bl. 000339), beantragte er noch unter dem 5. September 2022 unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben Trennungsgeld für den Monat August 2022, ohne das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft mit seinen beiden jüngeren Kindern offenzulegen (Blatt B-1-428 der Kostenakte, Teil II). Dass der Kläger nicht nur für den Fall des Zusammenlebens mit allen seinen Kindern in häuslicher Gemeinschaft das entsprechende Kästchen hätte ankreuzen müssen, hätte sich ihm bei zumutbarer Anstrengung seiner geistigen Fähigkeiten aufdrängen müssen. Zumindest hätte er bei dem für ihn zuständigen Berufsberater erfragen müssen, ob sich naheliegender Weise auch die häusliche Gemeinschaft mit nur einem Kind in trennungsgeldrechtlicher Hinsicht auswirkt.

  1. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 -, juris, Rn. 19, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2025 - 1 A 413/24 -, juris, Rn. 14 und vom 5. Februar 2019 - 1 A 2216/18 -, juris, Rn. 21.

Anders als der Kläger meint, musste das Verwaltungsgericht nicht nach § 86 VwGO von Amts wegen Beweis erheben, ob der für den Berufsförderungsdienst der Beklagten tätige Berufsberater Streb den Kläger im Rahmen des Beratungsgespräches am 18. Juni 2019 darüber informierte, dass bei einem Umzug an den Ort der Maßnahme kein Anspruch auf Trennungsgeld mehr bestehe. Ein Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, juris, Rn. 30 und Beschluss vom 2. November 2017 - 4 B 62.17 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2025 - 1 A 413/24 -, juris, Rn. 19, und vom 4. November 2021 - 1 A 717/19 -, juris, Rn. 18.

Weder hat der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger einen entsprechenden Beweisantrag gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht die Beweiserhebung aufdrängen.

Eine Beweiserhebung drängt sich nur dann auf, wenn nach Lage der Dinge deutlich erkennbar ist, dass die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine Entscheidung nicht sicher tragen. Hinzukommen muss, dass auf der Hand liegt, welche zumutbare Aufklärungsmaßnahme zur Feststellung einer konkreten Beweistatsache in Betracht kommt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 B 37.19 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2025 - 1 A 413/24 -, juris Rn. 21, und vom 4. November 2021 - 1 A 717/19 -, juris, Rn. 20.

Ob Anlass zu weiterer Sachaufklärung besteht, beurteilt sich nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17 -, juris Rn. 20.

Nach diesen Maßstäben konnte das Verwaltungsgericht von der Vernehmung des Berufsberaters Streb absehen. Auf die Frage, ob der Kläger in dem Beratungsgespräch darüber informiert worden war, dass bei einem Umzug an den Ort der Maßnahme kein Anspruch auf Trennungsgeld mehr bestehe, kam es nicht entscheidend an. Ausreichend war nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger, nachdem er bereits zum 1. Oktober 2019 seinen Lebensmittelpunkt von T. nach Y. verlagert hatte, selbst hätte erkennen können und müssen, dass der für die Berechnung und Gewährung von Trennungsgeld herangezogene Wohnort T. ab dem 1. Oktober 2019 weggefallen war. Dass er die häusliche Gemeinschaft mit seinem zweiten Kind gegenüber dem Berufsförderungsdienst der Beklagten hätte offenlegen müssen, ergab sich ohne Weiteres bereits aus dem Formular „Forderungsnachweis für die Zahlung von Trennungsgeld nach § 3 der Trennungsgeldverordnung“ und war damit ebenfalls kein Umstand, über den er noch gesondert hätte aufgeklärt werden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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