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19 B 751/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-05, 19 B 751/26
19 B 751/26Tribunale amministrativo5 ago 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-05
Aktenzeichen: 19 B 751/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0805.19B751.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule U. aufzunehmen, hilfsweise zu verpflichten, erneut über ihren Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
I. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin ihren bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand fort, es liege keine rechtmäßige Begrenzung der Aufnahmekapazität durch die Schulleiterin gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht festgestellt, dass die Reduzierung auf 27 Kinder je Eingangsklasse rechtmäßig erfolgt ist. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Abs. 2 SchulG NRW) eingerichtet wird (Nr. 1), rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden (Nr. 2) und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes nicht unterschritten wird (Nr. 3).
Die Schulleiterin hat hier entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin rechtmäßig von dem ihr durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und entschieden, den Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern wegen der Aufnahme von 19 Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 162 (6 x 27) Schulplätze zu vergeben. Ihre Ermessensentscheidung hat die Schulleiterin auf einer zutreffenden, und den Vorgaben des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW entsprechenden Tatsachengrundlage getroffen. Im Zeitpunkt der Reduzierungsentscheidung am 12. Februar 2026 stand für die Schulleiterin fest, dass sie tatsächlich 19 Schülerinnen und Schüler und damit mehr als die gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW erforderlichen 12 im Gemeinsamen Lernen aufnehmen würde. Mit Ablauf des Anmeldezeitraums am Ende des 11. Februar 2026 lagen der Schulleiterin für die 19 vorhandenen Schulplätze 20 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf vor, von denen sie ausweislich der „Darstellung des Anmeldeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2026/27“ vom 12. Februar 2026 19 Schüler auf die beiden von ihr gebildeten Leistungsgruppen verteilt und erst im Anschluss daran die weiteren Plätze im Losverfahren an Regelschüler vergeben hat. Diese 19 Schüler haben auch ein Schulplatzangebot der Schulaufsicht erhalten. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche Bedeutung der Verteilerkonferenz für das Gemeinsame Lernen der Kölner Gesamtschulen vom 19. Februar 2026 angesichts dieses Verfahrensablaufs, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht, für die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW allein von der Schulleiterin in eigener Verantwortung zu treffenden Aufnahmeentscheidung vom 12. Februar 2026 zukommen soll.
Die Schulleiterin hat ihr Ermessen auch ansonsten rechtmäßig ausgeübt. Ihre Erklärung „Begrenzung des Klassenfrequenzwertes auf bis zu 27 Schülerinnen und Schüler“ vom 12. Februar 2026 belegt, dass sie ihr Ermessen erkannt und in Kenntnis der 19 angemeldeten „GL-Kinder“ ausgeübt hat. Darin ist ausgeführt, dass sie nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW vorliegen, im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Klassenfrequenzwert auf 27 Schüler pro Klasse begrenzt. Entgegen der Beschwerdebegründung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Schulleiterin ihres Ermessensspielraums hinsichtlich der möglichen Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse nicht bewusst gewesen sein könnte. Dass die Erklärung auf einem vorformulierten Muster beruht, bietet für eine solche Annahme keinen hinreichenden Anhalt. Die Schulleiterin hat die Vorlage, in der ausdrücklich die Rede von einer Begrenzung auf „bis zu“ 27 Schüler ist, für die Schulaufnahme an der Gesamtschule U. zum Schuljahr 2026/ 2027 angepasst und sich ihren Inhalt zu eigen gemacht. Dem entspricht es, wenn im Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2026 (S. 3) ausgeführt wird, dass sich unter den insgesamt aufgenommen 162 Kindern 19 Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf befinden und "der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft" war. Es ist entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auch unerheblich, ob die Schulleiterin im Ablehnungsbescheid vom 12. Februar 2026 im Rahmen der Kapazitätsberechnung (fehlerhaft) den Begriff der „Obergrenze“ von 27 Schulplätzen pro Klasse - anstelle des Begriffs „Klassenfrequenzrichtwert“ - verwandt hat. Die Verwendung einer falschen Begrifflichkeit im Aufnahmebescheid ändert nichts am Inhalt der Erklärung der Schulleiterin vom 12. Februar 2026, nach der sie sich bewusst nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für eine Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts von 29 Schülern pro Klasse wegen der angemeldeten Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entschieden hat.
Mit der Beschwerde ist auch nicht dargelegt, dass die Entscheidung, die Klassengröße auf 27 zu reduzieren, einer weitergehenden Begründung bedurft hätte. Insbesondere war die Schulleiterin nicht gehalten, zu erläutern, weshalb sie sich nicht für eine Reduzierung auf 28 Schülerinnen und Schüler je Klasse entschieden hat. Mit der Aufnahme von 19 „GL-Kindern“ war die nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW erforderliche Mindestanzahl von 12 deutlich überschritten. Die Reduzierungsentscheidung mit der Zahl der aufzunehmenden Inklusionsschüler zu begründen, ist frei von Rechtsfehlern. Die Regelung des § 46 Abs. 4 SchulG NRW ist gerade vor dem Hintergrund geschaffen worden, dass die Ausschöpfung der maximalen Aufnahmekapazität aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar ist, wenn Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in Klassen gemeinsam unterrichtet werden.
Vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/2432, S. 59.
Auch der Einwand der Antragstellerin, das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers sei nicht ordnungsgemäß erteilt worden, greift nicht durch. Mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 12. Februar 2026, sie habe das „Einvernehmen mit dem Schulträger hierzu […] am 19.11.2025 hergestellt“, hat die Schulleiterin auf den „Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in die Klassen 5 der weiterführenden Schulen der Stadt Köln“ der Stadt Köln - Amt für Schulentwicklung - mit Stand 19. November 2025 (im Folgenden: Leitfaden) Bezug genommen. Darin ist auf Seite 5 ausgeführt: „In Anwendung des § 46 Absatz 4 Schulgesetz erteilt der Schulträger sein Einverständnis, dass an allen Gymnasien, Gesamt- und Realschulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, die Klassenstärke bis auf 27 SuS und an Hauptschulen bis auf 24 SuS in den fünften Klassen begrenzt werden darf. Die Vorgaben des § 46 Absatz 4 Schulgesetz sind einzuhalten.“ Diese allgemeine Erklärung durch die Stadt Köln als Schulträgerin genügt den an das Einvernehmen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu stellenden Anforderungen. Die Erklärung ist der Stadt Köln, dem das Amt für Schulentwicklung als Herausgeberin des Leitfadens als Organ angehört, ohne weiteres zurechenbar. Zudem ist die Erklärung hinreichend bestimmt. Sie erfasst alle Schulformen - auch die Gesamtschulen - im Stadtgebiet, an denen ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist, und bezieht sich konkret auf das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2026/2027, weil der Leitfaden von der Schulträgerin erkennbar für dieses angepasst und aktualisiert worden ist. Dass die Abgabe der Erklärung durch die Schulträgerin zukunftsgerichtet und vor Beginn des Anmeldeverfahrens erfolgt ist, ist unschädlich. Sinn und Zweck des Einvernehmens ist es, den Schulträger vor dem Hintergrund seiner Pflicht zu beteiligen, im Rahmen der Schulentwicklungsplanung ein bedarfsgerechtes und bedürfnisorientiertes Angebot an Schulplätzen an den verschiedenen Schulformen zur Verfügung zu stellen (vgl. § 78 Abs. 4 und 5, § 80 SchulG NRW). Dieses Ziel wird auch durch eine generelle alle Schulen betreffende und unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erfüllt sind, gestellte Erklärung erreicht, zumal die Schulträgerin hier infolge der ihr vorliegenden Daten zur Zahl der schulpflichtigen Kinder in ihrem Zuständigkeitsbereich bereits vor Beginn des Anmeldeverfahrens beurteilen konnte, ob bei einer allgemeinen Reduzierung der Aufnahmekapazität insgesamt genügend Schulplätze im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden. Ein formelles Antragserfordernis für die Erteilung des Einvernehmens besteht entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin nicht.
II. Die Antragstellerin hat ferner keinen Anspruch auf Aufnahme als Härtefall im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) glaubhaft gemacht. Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, steht nach der Senatsrechtsprechung einer erstmals nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens begehrten Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall grundsätzlich bereits die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2025 - 19 B 934/25 - juris Rn. 3 ff., vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Rn. 12 und vom 4. August 2023 - 19 B 858/23 - juris Rn. 6.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei der Antragstellerin eine extreme Ausnahmesituation gegeben sein könnte, in der im Einzelfall eine überkapazitäre Aufnahme als Härtefall gerechtfertigt sein könnte.
Vgl. zu einem für die geringfügige Überschreitung der Bandbreitenobergrenze erforderlichen besonderen Ausnahmefall: OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 93.
Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegengehalten, ihr sei zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt gewesen, dass Härtefallgründe gesondert anzugeben seien. Es ist Eltern auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis seitens der Schule möglich und zumutbar, von sich aus im Anmeldegespräch besondere Gründe zu benennen, die aus ihrer Sicht für eine bevorzugte Aufnahme des Kindes an der Schule sprechen können. Für einen wirksamen Antrag auf Aufnahme als Härtefall genügt bereits eine laienhafte Mitteilung der Erziehungsberechtigten, dass sie eine vorrangige Aufnahme des Kindes wegen außergewöhnlicher Umstände begehren. Es obliegt dann dem Schulleiter, diese ggfs. im Aufnahmegespräch protokollierte Erklärung rechtlich einzuordnen und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Härtefallaufnahme zu prüfen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom17. Juli 2026 - 19 B 567/26 - juris Rn. 8 f.¸ vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 9.
Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin im Übrigen auch die Voraussetzungen für ihre Aufnahme als Härtefall nicht glaubhaft gemacht hat.
Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall hat der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Korrektiv für einen atypischen Einzelfall eröffnet. Als Ausnahmeregelung ist das Tatbestandsmerkmal restriktiv auszulegen. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Wunschschule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regelmäßig auftretenden Schwierigkeiten, denen Kinder beim Übergang auf weiterführende Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Betroffenen wegen der konkreten sie betreffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall gegeben ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, mögliche Fallgestaltungen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen. Ganztägiger Betreuungsbedarf wegen der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, ein Getrenntleben der Eltern oder ein weiterer Schulweg begründen für sich genommen jedenfalls regelmäßig nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.
Vgl. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 15
Die Antragstellerin hat mit ihrem im Beschwerdeverfahren wiederholten Vorbringen, sie benötige aufgrund ihrer diagnostizierten ADS und Dyskalkulie eine stabile schulische Umgebung und die Unterstützung ihres an der Gesamtschule U. aufgenommenen Zwillingsbruders, nicht dargelegt, dass in ihrem Fall diese materiellen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Härtefall gegeben sind. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, wonach nicht feststellbar ist, dass die Antragstellerin sich in einer außergewöhnlichen Sondersituation befindet, die den Verweis auf den Besuch einer anderen Schule als der Gesamtschule U. unzumutbar erscheinen lässt. Die von der Antragstellerin geltend gemachte zwingend erforderliche gemeinsame Beschulung mit ihrem Bruder an der Gesamtschule U. lässt sich der mit der Beschwerde nochmals benannten ärztlichen Bescheinigung vom 25. Februar 2026 der Z.-Praxis am V., nach der ein „Besuch derselben weiterführenden Schule [..] ratsam“ ist, bereits nicht entnehmen. Das mit der Beschwerde ebenfalls angeführte Fachärztliche Attest/Diagnosebescheinigung des Dr. med. A. vom 21. Juli 2025 lässt nicht ansatzweise den Rückschluss zu, bei der Antragstellerin könne eine atypische Sondersituation vorliegen. Es erschöpft sich in der Feststellung der Diagnose „Aufmerksamkeitssyndrom (ADS)“ sowie der Empfehlung, ihr einen Nachteilsausgleich zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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