Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 1 E 533/26

1 E 533/26Tribunale amministrativo3 ago 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 E 533/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: 1 E 533/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.1E533.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Eine Darlegung setzt jedenfalls voraus, dass der Rügeführer im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte tatsächliche und/oder rechtliche Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Diesen Anforderungen genügende Darlegungen enthält das Anhörungsrügeschreiben des Klägers vom 29. Juli 2026 nicht. Das Vorbringen, der Senatsbeschluss vom 20. April 2026 - 1 E 196/26 - sei nicht auf die Rüge eingegangen, erstinstanzlich habe anders als beantragt „eine befangene Einzelrichterin entschieden (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter!)“, kann einen Gehörsverstoß des Senats offensichtlich nicht begründen. Diese Rüge war offensichtlich unerheblich. Die erhobene Beschwerde war nämlich bereits als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht war. Auch das übrige Anhörungsrügevorbringen verfehlt die hier maßgeblichen Anforderungen an die hinreichende Darlegung des behaupteten Gehörsverstoßes. Es erschöpft sich nämlich in den nicht näher begründeten Behauptungen des Klägers, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, die Tatsachen seien „nicht gewürdigt“ worden, „eine stichfeste Begründung“ fehle und der Beschluss sei „auch aus anderen Gründen rechtswidrig“.

Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es danach nicht. Auch auf die Rüge, der Berichterstatter sei befangen, kommt es nicht an. Der Senat entscheidet nämlich (schon deshalb) ohne die Mitwirkung des Berichterstatters, weil dieser sich zurzeit nicht im Dienst befindet und daher der Vertretungsfall eingetreten ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 154 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr (von derzeit 72,00 Euro) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1 E 533/26 ­

­15 K 2147/24 ­Köln

Beschluss

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Kostenfestsetzung;

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anhörungsrüge

hat der 1. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 3. August 2026

durch

die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,

den Richter am Oberverwaltungsgericht Schultze-Rhonhof,

den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Eilenbrock

auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschwerdebeschluss des Senats vom 20. April 2026 - 1 E 196/26 -

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Eine Darlegung setzt jedenfalls voraus, dass der Rügeführer im Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte tatsächliche und/oder rechtliche Umstände vorträgt, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Diesen Anforderungen genügende Darlegungen enthält das Anhörungsrügeschreiben des Klägers vom 29. Juli 2026 nicht. Das Vorbringen, der Senatsbeschluss vom 20. April 2026 - 1 E 196/26 - sei nicht auf die Rüge eingegangen, erstinstanzlich habe anders als beantragt „eine befangene Einzelrichterin entschieden (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter!)“, kann einen Gehörsverstoß des Senats offensichtlich nicht begründen. Diese Rüge war offensichtlich unerheblich. Die erhobene Beschwerde war nämlich bereits als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht war. Auch das übrige Anhörungsrügevorbringen verfehlt die hier maßgeblichen Anforderungen an die hinreichende Darlegung des behaupteten Gehörsverstoßes. Es erschöpft sich nämlich in den nicht näher begründeten Behauptungen des Klägers, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, die Tatsachen seien „nicht gewürdigt“ worden, „eine stichfeste Begründung“ fehle und der Beschluss sei „auch aus anderen Gründen rechtswidrig“.

Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es danach nicht. Auch auf die Rüge, der Berichterstatter sei befangen, kommt es nicht an. Der Senat entscheidet nämlich (schon deshalb) ohne die Mitwirkung des Berichterstatters, weil dieser sich zurzeit nicht im Dienst befindet und daher der Vertretungsfall eingetreten ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO bzw. § 154 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr (von derzeit 72,00 Euro) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).

Keller Schultze-Rhonhof Dr. Eilenbrock

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