Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 10 E 332/26

10 E 332/26Tribunale amministrativo3 ago 2026

Regest

Eine Streitwertbeschwerde, die auf die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts abzielt, kann grundsätzlich nur von einem Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG eingelegt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein nicht kostenpflichtiger Beteiligter mit seinem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende (höhere) Vergütung vereinbart hat. In diesem Fall kann er bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Honorarvereinbarung mindern.

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 E 332/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: 10 E 332/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.10E332.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: § 32 Abs. 2 RVG; § 52 Abs. 1 GKG; GKG § 52 Abs. 2 Satz 1, GKG § 68 Abs. 1

Leitsätze

Eine Streitwertbeschwerde, die auf die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts abzielt, kann grundsätzlich nur von einem Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG eingelegt werden.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein nicht kostenpflichtiger Beteiligter mit seinem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende (höhere) Vergütung vereinbart hat. In diesem Fall kann er bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Honorarvereinbarung mindern.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtskos­tenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat­tet.

Gründe

Gründe: A. Die ausdrücklich auch im Namen der Antragsgegnerin erhobene Streitwertbe­schwerde ist unzulässig.

Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Das Verwal­tungsgericht hat den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Antragsgegnerin hält die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht für unzutreffend und begehrt eine Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 15.000 Euro. Dafür fehlt ihr jedoch das Rechtsschutzbedürfnis.

Durch die Festsetzung eines niedrigeren als von ihm für zutreffend gehaltenen Streitwerts wird ein Verfahrensbeteiligter in der Regel nicht beschwert. Ein Begehren, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten, ist nicht schutzwürdig.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2020 - 15 C 20.700 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 4. November 2014 - 7 OA 82/14 -, juris Rn. 3.

Vielmehr kann eine Streitwertbeschwerde, die auf die Heraufsetzung des vom Ver­waltungsgericht festgesetzten Streitwerts abzielt, grundsätzlich nur von einem Pro­zessbevollmächtigten eines Beteiligten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG eingelegt werden. Denn nur insoweit besteht für die Beschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Prozessbevollmächtigte damit eine Erhöhung sei­ner Rechtsanwaltsvergütung bewirken kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2022 - 6 E 640/22 -, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 E 47/16 -, juris Rn. 4.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein nicht kostenpflichtiger Beteiligter mit seinem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausge­hende (höhere) Vergütung vereinbart hat. In diesem Fall kann er bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Honorarvereinbarung mindern.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. April 2025 - 9 C 24.235 -, juris Rn. 11; OVG M.-V., Beschluss vom 3. August 2020 - 3 O 579/20 OVG -, juris Rn. 2; Lau­be, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 53. Edition, Stand: 1.6.2026, GKG, § 68 Rn. 57, zu weiteren (hier nicht einschlägigen) Aus­nahmen siehe Rn. 52 ff.

Dass ein solcher Fall hier gegeben sein könnte, lässt sich der Streitwertbeschwerde nicht entnehmen.

B. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und (angesichts des Vor­stehenden) auch im Übrigen zulässig, aber nur in dem aus der Beschlussformel er­sichtlichen Umfang begründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Ver­waltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu be­stimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaft­liche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Inte­resse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 15. Juli 2026 - 10 E 651/24 -, juris Rn. 2, vom 21. Januar 2025 - 10 E 403/24 -, juris Rn. 3, vom 8. November 2024 - 10 E 629/24 -, juris Rn. 2, und vom 19. September 2023 - 10 E 584/23 -, juris Rn. 3.

Hiervon ausgehend ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 Euro fest­zusetzen.

Vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Vorbringens des Antragstellers ist gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine baurechtliche Strei­tigkeit, nichts zu erinnern.

In solchen Fällen orientiert sich der Senat in seiner ständigen Streitwertpraxis am (jeweiligen) Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts.

Angesichts des Eingangs des einstweiligen Rechtsschutzantrags beim Verwaltungs­gericht am 13. April 2026 findet der aktuelle Streitwertkatalog vom 1. April 2026 (veröffentlicht auf der Internetseite des beschließenden Gerichts, www.ovg.nrw.de/infos/gerichtsgebuehren/Streitwertkatalog-der-Bausenate-2026.pdf) Anwendung. Nach dessen Ziffer 7. Buchstabe a) ist im Fall einer Nachbarklage we­gen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 10.000 Euro bis 30.000 Euro anzusetzen. Dieser kann nach Ziffer 15. Buchstabe a) des Streitwertka­talogs im Fall einer vorläufigen Regelung halbiert werden.

Auf dieser Grundlage ist der Streitwert auf 10.000 Euro festzusetzen. Der Antragstel­ler begehrte von der Antragsgegnerin im Wesentlichen die vorläufige Untersagung mehrerer (Musik-)Veranstaltungen in einer Industriehalle und berief sich dabei im Kern auf Beeinträchtigungen seines Wohngrundstücks durch die von den Veranstal­tungen ausgehenden Lärmimmissionen. Die moderate Anzahl der betroffenen Ver­anstaltungen rechtfertigt es hier, die unterste Grenze des im Streitwertkatalog für derartige Fälle einer Nachbarklage vorgesehenen Rahmens in Ansatz zu bringen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist vor diesem Hintergrund jedoch eine weitere Reduzierung des Streitwerts auf lediglich 5.000 Euro nicht angezeigt. Eine Halbierung des Streitwerts im Hauptsacheverfahren wegen der lediglich begehr­ten vorläufigen Regelung kommt - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht in Betracht, da eine Vorwegnahme der Hauptsache in Rede steht.

Das darüber hinausgehende, umfassend begründete Begehren der Prozessbevoll­mächtigten der Antragsgegnerin, einen Streitwert von 20.000 Euro, jedenfalls aber nicht unter 15.000 Euro, festzusetzen, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht tragfähig. Insbesondere kommt es für die Streitwertbemessung nicht auf die (unterstellten) wirtschaftlichen Folgen für den Veranstalter der Musikveranstaltungen an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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