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19 B 782/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-30, 19 B 782/26
19 B 782/26Tribunale amministrativo30 lug 2026
Im Aufnahmeverfahren für Gesamtschulen, die in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 APO S-I stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität gebietet eine Zusammensetzung der Schülerschaft, die das gesamte Leistungsspektrum in einem ausgewogenen Verhältnis abbildet. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, wie er der Leistungsheterogenität im Einzelnen Rechnung trägt. Er ist nicht verpflichtet, neben den Noten der drei „Kernfächer“ (Deutsch, Mathematik und Sachunterricht) auch die Zeugnisnote im Fach Englisch für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2026-07-30
Aktenzeichen: 19 B 782/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0730.19B782.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: § 46 SchulG NRW; § 1 Abs. 2 Satz 3 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
Im Aufnahmeverfahren für Gesamtschulen, die in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 APO S-I stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Der Grundsatz der Leistungsheterogenität gebietet eine Zusammensetzung der Schülerschaft, die das gesamte Leistungsspektrum in einem ausgewogenen Verhältnis abbildet.
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, wie er der Leistungsheterogenität im Einzelnen Rechnung trägt. Er ist nicht verpflichtet, neben den Noten der drei „Kernfächer“ (Deutsch, Mathematik und Sachunterricht) auch die Zeugnisnote im Fach Englisch für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen zu berücksichtigen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule N. in F. aufzunehmen, hilfsweise zu verpflichten, erneut über seinen Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
I. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller seinen bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand fort, es liege keine rechtmäßige Begrenzung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor, weshalb noch an 10 Kinder Schulplätze zu vergeben seien. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht festgestellt, dass die Reduzierung auf 27 Kinder je Eingangsklasse rechtmäßig erfolgt ist, weil der Schulleiter von dem ihm durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und frei von Rechtsfehlern entschieden hat, den Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern wegen der Aufnahme von 15 Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 135 (5 x 27) Schulplätze zu vergeben. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Mit diesen setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander.
Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Stadt F. als Schulträgerin gegenüber dem Schulleiter das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen für die inklusionsbedingte Begrenzung der Schülerzahl erteilt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Erklärung des Schulleiters im „Protokoll des Auswahlverfahrens für das Schuljahr 2026/27“ vom13. Februar 2026 sowie seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 15. April 2026. Im Beschwerdeverfahren hat die Stadt F. - Fachbereich Schule - mit Schriftsatz vom 15. Juli 2026 dies ausdrücklich bestätigt und konkretisiert, dass die Herstellung des Einvernehmens am 11. November 2025 in der Regionalkonferenz erfolgt sei. Auch insoweit enthält die Beschwerde nur einen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts negierenden Satz ohne weitergehende substantiierte Begründung.
II. Der Schulleiter hat auch im Auswahlverfahren entgegen der erneut mit der Beschwerde erhobenen Rüge das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) rechtsfehlerfrei angewandt.
Der Grundsatz der Leistungsheterogenität gebietet, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Ziel der Gesamtschule ist es, in einer organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2025 - 19 B 1010/25 - juris Rn. 22, m. w. N.
Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, bestand für den Schulleiter keine Verpflichtung, das Fach Englisch bei der Berechnung des Notendurchschnitts für die Aufteilung der Schüler in Leistungsgruppen einzubeziehen, um die Vorgabe in § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I zur Leistungsheterogenität zu wahren. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, wie er der o. g. Zielsetzung des Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität im Einzelnen Rechnung trägt. Er hat ausgehend von dem Auftrag der Gesamtschule, in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen Schulabschlüssen führen, lediglich zu gewährleisten, dass in den Eingangsklassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedlichem Leistungsniveau vertreten sind und dass zwischen Schülern mit geringerem und Schülern mit höherem Leistungsniveau ein ausgewogenes Verhältnis besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2025 - 19 B 1010/25 - juris Rn. 32 ff., m. w. N.
Hiermit steht die Ermessensausübung des Schulleiters in Einklang, die Aufteilung der Schüler auf drei Leistungsgruppen nach Schwellenwerten auf Grundlage der errechneten Durchschnittsnote vorzunehmen, die sich vorliegend aus den Noten der Halbjahreszeugnisse der Klasse 4 in den Fächern Deutsch (Teilbereiche Sprache, Lesen und Rechtschreibung), Mathematik und Sachunterricht zusammensetzt. Der Notendurchschnitt dieser drei „Kernfächer" liefert eine verlässliche Aussage über das Leistungsbild der angemeldeten Kinder. Zwingende Gründe, weshalb es zur Sicherstellung der ausgewogenen Leistungsheterogenität an der Gesamtschule darüber hinaus noch der Berücksichtigung der Note im Fach Englisch bedarf, benennt der Antragsteller nicht. Darauf, dass auch die V. Formel verwandt werden kann, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Ermessensentscheidung ebenso wenig an, wie auf die zur Erlangung der Hochschulreife erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse.
Erfolglos bleibt auch der Einwand des Antragstellers, es liegt eine rechtswidrige Benachteiligung der Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aus der Leistungsgruppe III vor, weil dieser Leistungsgruppe die weit überwiegende Zahl der „GL-Kinder“ zugeordnet worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird dem Grundsatz der Leistungsheterogenität der aufzunehmenden Schülergruppe gerade auch dadurch Rechnung getragen, dass angemeldete Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechend ihres Leistungsbilds auf die gebildeten Leistungsgruppen angerechnet werden. Dass nach § 1 Abs. 4 APO-S I für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein eigenständiges Auswahlverfahren vorgesehen ist, verlangt keine abweichende Beurteilung. Denn dies ist für die leistungsmäßige Ausgewogenheit der Schülerschaft unerheblich.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2025 - 19 B 1010/25 - juris Rn. 21 ff., vom 19. August 2024 - 19 B 569/24 - juris Rn. 9 ff., jeweils m. w. N.
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge des Antragstellers als unbegründet, der durch die Abmeldung eines Mädchens der Leistungsgruppe I nachträglich wieder freigewordene Schulplatz hätte zwischen den Kindern der Leistungsgruppen II und III ausgelost werden müssen. Der Schulleiter durfte den nachträglich freigewordenen Schulplatz rechtsfehlerfrei nach den Aufnahmekriterien „Leistungsheterogenität“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I), „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) an das einzige Mädchen auf der Nachrückerliste der Leistungsgruppe II vergeben, weil das Kontingent von Kindern aus der Leistungsgruppe I bereits erschöpft war. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, war es daher sachgerecht, zur Wahrung der Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe auf ein Kind aus der gegenüber der Leistungsgruppe III leistungsstärkeren Leistungsgruppe II zurückzugreifen. Im Übrigen wäre der männliche Antragsteller selbst bei einer Berücksichtigung auch der Nachrückerliste der Leistungsgruppe III nicht zum Zuge gekommen, weil der freigewordene Platz nach dem von dem Schulleiter angewandten Aufnahmekriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ wieder an ein Mädchen vergeben werden musste.
III. Seine mit der Beschwerde erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass kein „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (Aufnahmekriterium nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) vorliege, hat der Antragsteller nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten nicht weiter aufrechterhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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