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2 B 280/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-27, 2 B 280/26
2 B 280/26Tribunale amministrativo27 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-27
Aktenzeichen: 2 B 280/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0727.2B280.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde in der Sache weiterverfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 28 K 1110/26) gegen die Zwangsgeldfestsetzung und weitere Zwangsgeldandrohung in der Vollstreckungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2026 anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung voraussichtlich rechtmäßig sei. Aufgrund der unanfechtbaren Ordnungsverfügung vom 11. Juni 2025 in Verbindung mit dem in den Verfahren VG Düsseldorf 28 K 6598/25 und 28 L 2248/25 auf Grund des Vorschlagsbeschlusses vom 14. November 2025 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossenen Vergleich sei der Antragsteller - abgesehen von Ausnahmen - verpflichtet gewesen, die Aufschüttungen und Abgrabungen auf seinem Grundstück bis zum 31. Dezember 2025 zu beseitigen. Dieser Verpflichtung sei er im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Vollstreckungsverfügung nicht (vollständig) nachgekommen. Die Zwangsgeldfestsetzung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Bei der Festsetzung eines Zwangsgelds bedürfe es im Hinblick auf die vorangegangene Androhung in der Regel keiner besonderen Ausführungen zur Begründung der Festsetzung, da es sich um eine intendierte Ermessensentscheidung handele. Ein Ermessensnichtgebrauch sei - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unschädlich. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig.
Diese noch weiter begründeten Ausführungen werden mit der Beschwerdebegründung nicht in substantiierter Weise in Frage gestellt.
Der Antragsteller trägt vor, das Verwaltungsgericht vermenge in dem Beschluss die Frage des Begründungserfordernisses nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW mit der Frage der Ermessensausübung als solcher. Zwar bedürfe es in den Fällen des intendierten Ermessens in der Regel keiner Darstellung der Ermessenserwägungen, doch entbinde dies die Behörde nicht davon, überhaupt Ermessen auszuüben, was die Antragsgegnerin hier unterlassen habe. Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris. Ist eine ermessenlenkende Vorschrift - wie hier § 64 Satz 1 VwVG NRW - dahingehend auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 11 m. w. N.
Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt trotz der regelhaften Wirkung des § 64 Satz 1 VwVG NRW ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 22 f. m. w. N.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die (vermeintliche) Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung, sondern auch für deren Nichtvorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, juris Rn. 11.
Der Antragsteller legt schon nicht dar, dass ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt. Er trägt auch nicht vor, dass er die Schwierigkeiten, seine Verpflichtungen vollständig und fristgerecht zu erfüllen, gegenüber der Antragsgegnerin vor der Festsetzung des Zwangsgeldes geltend gemacht hätte, so dass diese sie im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung hätte berücksichtigen können. Welche ihr bekannten Aspekte die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt haben soll, legt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht konkret dar.
Der Antragsteller trägt weiter vor, er habe trotz umfassender Anstrengungen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, diese nicht umsetzen können. Hierbei habe er auch versucht, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, die aber aufgrund der Witterung und der dadurch bedingten verminderten Tragfähigkeit des Untergrundes die restlichen Haufwerke ebenfalls nicht hätten beseitigen können. Damit wird eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht dargelegt.
Die Zwangsgeldfestsetzung ist ein Mittel, um den Willen des widerstrebenden Pflichtigen zu brechen und ihn zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten. Ist in einer Vollstreckungssituation der Pflichtige jedoch gewillt, seine Verpflichtung zu erfüllen und unternimmt er dazu - wenngleich vergeblich - alles Zumutbare, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ungeeignet, dessen Beugezweck zu erfüllen, und daher unverhältnismäßig.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 14 B 397/17 -, juris Rn. 9 ff.
Dass der Antragsteller alles ihm Zumutbare zur Erfüllung der Verpflichtung getan hätte, ergibt sich aus seinem umfangreichen Vorbringen zu den Witterungsverhältnissen und der gescheiterten Beauftragung Dritter, auf die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang abgestellt hat, nicht. Die E-Mail der vom Antragsteller offenbar beauftragten Firma D. vom 22. März 2026 bezieht sich auf den 26. Januar 2026 und damit auf einen Zeitpunkt nach der in der unanfechtbaren Ordnungsverfügung gesetzten Frist, die bis zum 31. Dezember 2025 lief. Warum die Situation auf dem Grundstück des Antragstellers im Frühjahr 2026 nicht wesentlich anders gewesen sein soll als die im November/Dezember 2025, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht weiter. Es erschließt sich auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht, warum der Antragsteller nach den umfangreichen und detaillierten Verhandlungen im Vorfeld des Vergleichsschlusses insbesondere auch hinsichtlich der Frist zur Beseitigung der Aufschüttungen die vereinbarte Frist nicht einhalten konnte, zumal es auch für ihn absehbar gewesen sein dürfte, dass im November bzw. Dezember des Jahres die Beseitigung größerer Aufschüttungen witterungsbedingt mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Es sei daher nur ergänzend angemerkt, dass, wie sich auch aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2026 ergibt, die Wetterlage im Dezember 2025 bis zu den Weihnachtstagen eher relativ mild und niederschlagsarm gewesen sein dürfte.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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