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9 A 663/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-17, 9 A 663/26
9 A 663/26Tribunale amministrativo17 lug 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-17
Aktenzeichen: 9 A 663/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.9A663.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Das Ablehnungsgesuch wird verworfen.
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Der Senat entscheidet daher in seiner Besetzung unter Mitwirkung seiner geschäftsverteilungsmäßigen Mitglieder.
Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist. Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, also ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 -, NVwZ 2025, Beilage Nr. 3, 1932, juris, Rn. 144.
So liegt der Fall hier.
Der als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers ist ebenfalls unzulässig.
Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger damit die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Senatsbeschluss vom 29. Mai 2026 über die Ablehnung seines isolierten Prozesskostenhilfeantrags anstrebt. Dieser Beschluss ist, worauf der Senat den Kläger in der dort beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat, unanfechtbar.
Der „Einspruch“ des Klägers ist aber auch als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Mai 2026 unzulässig. Nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Eine Anhörungsrüge ist nur dann in der gesetzlichen Form erhoben, wenn der Kläger darlegt, inwiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 6 VwGO).
BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 6 A 5.23 -, juris, Rn. 2.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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