Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-17, 13 B 828/26

13 B 828/26Tribunale amministrativo17 lug 2026

Testo completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 828/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 13 B 828/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.13B828.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung der vom Verwaltungsgericht erlassenen Zwischenentscheidung begehrt, hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe gebieten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Der Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses wird durch dessen eingeschränkten Regelungsgehalt bestimmt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht, ob dem Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben ist; denn eine Entscheidung dieses Inhalts hat das Verwaltungsgericht noch nicht getroffen. In dem Beschwerdeverfahren ist vielmehr allein der Inhalt der vorliegenden Zwischenentscheidung in Form eines sog. Hängebeschlusses entscheidungserheblich. Mit einer solchen, nur für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens (§§ 80, 123 VwGO) geltenden Zwischenregelung stellt das Verwaltungsgericht in begründeten Einzelfällen sicher, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten kann; namentlich kommt eine Zwischenregelung dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden.

OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2021 - 12 B 380/21 -, juris Rn. 2.

Da die angefochtene Zwischenentscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, beschränkt sich zudem die Prüfung des Senats auf die zu diesem Verfahrensgegenstand dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2024 - 6 B 664/24 -, juris, Rn. 7.

Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der Zwischenentscheidung untersagt, mit der Beigeladenen einen Beauftragungsvertrag über die Vergabe von Rettungsdienstleistungen für Rettungswagen im Versorgungsgebiet G. für den Zeitraum vom 1. Juli 2027 bis zum 30. Juni 2032 abzuschließen bzw. vor Ablauf des 10. Juli 2026 eine Auflösungsoption bis zur Entscheidung über den Rechtsschutzantrag einzurichten. Das Verfahren zeichne sich zunächst durch eine unübersichtliche komplexe Lage aus, die einer eine Endentscheidung tragenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht zugänglich sei. Eine Entscheidung sei noch am 10. Juli 2026 geboten, weil ein zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossener Beauftragungsvertag mit Ablauf des 10. Juli 2026 in „endgültige Rechtsbeständigkeit“ erwachse. Mangels Vorlage des Beauftragungsvertrags sei der Kammer eine rechtliche Prüfung dieses Gesichtspunkts nicht möglich. Aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin ergebe sich jedoch nicht, dass dem Ablauf des 10. Juli 2026 keine derart relevante Bedeutung zukomme, dass eine vorher ergehende gerichtliche (Zwischen-)Entscheidung nicht erforderlich wäre. Zu dem konkret angeführten Datum verhalte sie sich nicht. Es erschließe sich auch nicht, ob die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen bereits einen Vertrag abgeschlossen habe. Das einstweilige Rechtsschutzgesuch erweise sich auch nicht als offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich. Die von der Antragstellerin angebrachten Bedenken betreffend die Erfüllung der standortbezogenen Vorgaben zur Positionierung der Rettungsleitstelle (maximale Entfernung von 500 Metern bis zu einer Hauptverkehrsstraße) durch die Beigeladene seien bei nur möglicher summarischer Prüfung nicht vollends abwegig. Etwaige Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zuschlagsentscheidung könnten derzeit nicht beurteilt werden, weil nicht ersichtlich sei, ob der Antragsgegnerin für den Fall der Nichterbringung des Nachweises der Standortgeeignetheit die Möglichkeit zur Kündigung des Beauftragungsvertrages mit der Beigeladenen - sollte ein solcher überhaupt erlassen sein - eingeräumt sei. Dem Erlass der Zwischenentscheidung stünden nach Aktenlage auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Mit der Zuteilung der Vergabe der Rettungsdienstleistungen aus dem Segment Rettungswagen für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 sei die diesbezügliche Rettungsdienstversorgung aktuell gesichert. Der Vortrag der Antragsgegnerin, die Planung des Leistungsbeginns zum 1. Juli 2027 erfordere umfassende Vorbereitungen, die bei einem Zuschlagsaufschub nicht rechtzeitig abgeschlossen werden könnten, sei bei summarischer Prüfung nicht mit der Ausgestaltung des Vertrags, demzufolge die Geeignetheit des Standortes bis zum 1. Dezember 2026 nachgewiesen werden müsse, und dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin in Einklang zu bringen, in der gegebenen Situation sei eine nachträgliche Korrektur des Beauftragungsvertrags nicht ausgeschlossen.

Die Antragsgegnerin zeigt nicht auf, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht vorlägen. Dieser setzt unter anderem voraus, dass der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung über ihren Eilantrag - soweit er nicht rechtsmissbräuchlich oder aussichtslos ist - irreparable, schwere und unabwendbare Nachteile drohen, ohne dass besonders gewichtige öffentliche oder private Interessen dem überwiegen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2025 - 13 B 29/25 -, juris, Rn. 4, vom 9. Januar 2025 - 13 B 23/25 -, n. v., vom 19. Dezember 2024 - 13 B 1178/24 -, juris, Rn. 11, und vom 29. Januar 2024 - 13 B 54/24 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

Die Antragsgegnerin zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, ohne den Erlass eines Hängebeschlusses drohten der Antragstellerin irreparable, schwere und unabwendbare Nachteile. Das Verwaltungsgericht hat dies aufgrund des drohenden Vertragsschlusses der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen bzw. einer möglicherweise fehlenden Möglichkeit der Rückgängigmachung angenommen. Dies stellt die Antragsgegnerin weiterhin nicht in Frage. Vielmehr macht sie auch mit der Beschwerde keine Ausführungen dazu, ob ein Vertrag mit der Beigeladenen bereits geschlossen wurde bzw. welchen Inhalt dieser hat, obwohl das Verwaltungsgericht hierauf ausdrücklich abgestellt hat und die Antragsgegnerin moniert, das Verwaltungsgericht habe sie zur Vorlage nicht aufgefordert. Es drängt sich - auch vor dem Hintergrund der beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantragten Sperrerklärung, die sich indessen soweit ersichtlich nicht auf den die Beigeladene betreffenden Vertrag(sentwurf) bezieht - vielmehr der Eindruck auf, dass die Antragsgegnerin bewusst bestimmte Informationen zurückhält.

Ob eine Rückgängigmachung eines möglicherweise bereits geschlossenen Vertrags der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen möglich wäre, lässt sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat zwar eine nicht unterschriebene Fassung eines Vertrags zwischen ihr und der Antragstellerin vorgelegt, in dem sich in § 1 der vorläufigen Zusatzvereinbarung ein „außerordentliches Auflösungsrecht“ für den Fall findet, dass ein Verwaltungsgericht „rechtskräftig oder durch eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit der dem Vertragsschluss zugrundeliegenden Vergabeentscheidung feststellt“. Diese soll nach § 4 der vorläufigen Zusatzvereinbarung keine Wirkung entfalten, „wenn der Aufgabenträgerin [der Antragsgegnerin] nicht spätestens bis zum 10. Juli 2026 schriftlich mitgeteilt worden ist, dass gegen die dem Vertrag zugrundeliegende Vergabeentscheidung ein Rechtsbehelf bei einem Verwaltungsgericht eingelegt worden ist und die Aufgabenträgerin hierüber wiederum den Durchführenden informiert“. Ob sich diese Klauseln auch im Vertrag mit der Beigeladenen wiederfinden und ob diese Verträge unterzeichnet wurden, bleibt vor dem Hintergrund der Ausführungen der Antragsgegnerin weiterhin im Dunkeln.

Die Antragsgegnerin zieht auch nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rettungsdienstversorgung im Stadtbereich G. der Antragsgegnerin sei aktuell gesichert und deshalb stünden öffentliche Interessen dem Erlass eines Hängebeschlusses nicht entgegen, in Frage. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin sind unsubstantiiert und widersprüchlich. Sie führt aus, sämtliche vier Beauftragungsverträge seien derzeit „gestoppt“. Was genau dies bedeutet, erschließt sich dem Senat nicht. Eine Nichtausführung der Rettungsdienstleistungen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht. Dies wäre auch mit den von der Antragsgegnerin eingereichten Vertragsformularen, die explizit Regelungen für den Fall der Einlegung von Rechtsbehelfen vorsehen (s. o.), nicht in Einklang zu bringen. Zusätzlich zu den o. g. Regelungen enthält die „Angebotserklärung mit Bieterblatt“ (Anlage 6 der übersandten Beiakte 1) einen Passus zur Bereitschaft der Durchführung des Rettungsdienstes für einen Interimszeitraum für den Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs eines unterlegenen Bieters. Die Antragsgegnerin geht in ihrem Beschwerdeschriftsatz selbst davon aus, dass der Rettungsdienst „ohne rechtswirksame Grundlage“ erbracht werde bzw. „auf der Grundlage der ausgelaufenen alten Genehmigungen“ fortlaufe. Diese fehlende Grundlage substantiiert sie - auch mit Blick auf die angeblich beendeten Genehmigungen nach § 17 RettG NRW - bereits nicht. Eine derartige etwaige Unklarheit führt vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG im Übrigen nicht dazu, dass die Antragstellerin rechtelos gestellt werden darf.

Entgegenstehende Interessen Dritter zeigt die Antragsgegnerin ebenfalls nicht auf. Soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe die Zwischenentscheidung erlassen, ohne der Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, rechtfertigt dies allein nicht die Abänderung der Entscheidung, die den Eintritt irreparabler Folgen zu verhindern sucht. Eine Stellungnahme der Beigeladenen ist im Übrigen weiterhin nicht eingegangen. Etwaige notwendig werdende Investitionskosten der Beigeladenen sind ebenfalls nicht geeignet, den Erlass des Hängebeschlusses in Frage zu stellen. Es ist der Beigeladenen zuzumuten, die Dauer des Eilrechtsschutzverfahrens abzuwarten bzw. auf eigenes Risiko mit den Vorbereitungen zu beginnen.

Schließlich führt der Einwand der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Senats zur Notwendigkeit eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses,

vgl. OVG NRW, Beschluss 11. März 2025 - 13 B 102/25 -, juris, Rn. 9,

außer Acht gelassen, nicht weiter. Zunächst trifft er nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat diese im Rahmen der Frage, ob der Antragstellerin irreparable Nachteile drohen, in Bezug genommen (vgl. S. 4 des Beschlussabdrucks). Zum anderen verhält sich die Antragsgegnerin weiterhin nicht zu der für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses erheblichen Frage, ob und mit welchem Inhalt mit der Beigeladenen ein Vertragsabschluss stattgefunden hat. Von einer Aussichtslosigkeit aufgrund Unzulässigkeit des Antrags kann vor diesem Hintergrund - auch mit Blick auf eine Existenzgefährdung der Antragstellerin - keine Rede sein.

Die aus Sicht der Antragsgegnerin „rechtlich unmögliche Alternativanordnung“ im Tenor des Verwaltungsgerichts ist der Tatsache geschuldet, dass die Antragsgegnerin den Inhalt des Vertrags nicht zur Verfügung stellt und deswegen nicht geklärt werden konnte, welche Form der Sicherung möglich ist. Der Tenor ist so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin Vorkehrungen zu treffen hat, die eine Rückgängigmachung eines etwaigen bereits geschlossenen Vertrags ermöglichen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten zu den Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gehören. Es liegt insofern kein gegenüber jenem Verfahren selbständiges Nebenverfahren vor.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2025 - 13 B 29/25 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb ebenfalls nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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